Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer: Zustandekommen des Vertrags, Anzeigepflicht, Prämie, Dauer und Kündigung, Gefahrsänderung und Obliegenheiten im Schadenfall. Die Sachversicherung wendet diese Regeln auf Hausrat, Gebäude, Feuer- und Elementarschäden, Wasser, Diebstahl und Glas an.
Fristen, Rechtsfolgen und die Frage, wer wann was tun muss. Ein guter Teil der Fragen entscheidet sich an einer Zahl: vierzehn Tage, vier Wochen, drei Monate, zwei oder fünf Jahre.
1. Wie lange bleibt eine antragstellende Person an ihren Antrag gebunden?
Art. 1 Abs. 2 VVG bindet die antragstellende Person während vierzehn Tagen; die Frist beträgt vier Wochen, wenn der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangt. Nach Ablauf ist der Antrag hinfällig.
2. Worauf bezieht sich die Anzeigepflicht bei der Antragstellung?
Art. 4 VVG beschränkt die Anzeigepflicht auf die erheblichen Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer schriftlich und in bestimmter, unzweideutiger Fassung gefragt hat. Was nicht gefragt wird, muss nicht von sich aus mitgeteilt werden.
3. Innert welcher Frist muss der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend machen?
Art. 6 Abs. 2 VVG räumt dem Versicherer eine Verwirkungsfrist von vier Wochen ab Kenntnis der Verletzung ein. Lässt er sie verstreichen, kann er den Vertrag aus diesem Grund nicht mehr kündigen.
4. Welche Frist gilt für die Beanstandung des Inhalts einer Police?
Art. 12 VVG erklärt den Inhalt der Police als von der versicherungsnehmenden Person genehmigt, wenn sie deren Berichtigung nicht innert vier Wochen seit Empfang verlangt. Die Frist ist kurz und läuft unabhängig von einer Mahnung.
5. Was geschieht, wenn eine Prämie nach der Mahnung nicht bezahlt wird?
Art. 20 VVG verlangt eine Mahnung mit einer Frist von vierzehn Tagen und einem Hinweis auf die Folgen; nach Art. 21 VVG ruht die Leistungspflicht ab dem Ende dieser Frist, bis die Prämie bezahlt ist.
6. Welches ordentliche Kündigungsrecht sieht das Vertragsrecht seit der Revision vor?
Art. 35a VVG räumt beiden Parteien seit dem 1. Januar 2022 ein ordentliches Kündigungsrecht auf das Ende des dritten und jedes folgenden Vertragsjahres ein, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
7. Innert welcher Frist verjähren Forderungen aus einem Versicherungsvertrag?
Art. 46 VVG sieht seit dem 1. Januar 2022 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor; sie beginnt mit dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht auslöst. Für Ansprüche aus Kollektivkrankentaggeld gilt eine besondere Ordnung.
8. Eine Hausratdeckung lautet auf 120 000 Franken, der wirkliche Wert beträgt 200 000 Franken. Wie hoch ist die Entschädigung bei einem Schaden von 40 000 Franken?
Art. 69 Abs. 2 VVG lässt den Versicherer nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert haften. Die Rechnung lautet 40 000 mal 120 000 geteilt durch 200 000 und ergibt 24 000 Franken.
9. Ein Warenlager ist mit 60 000 Franken versichert, sein Wert beträgt 80 000 Franken. Welche Entschädigung wird bei einem Schaden von 12 000 Franken ausgerichtet?
Die Proportionalregel von Art. 69 Abs. 2 VVG ergibt 12 000 mal 60 000 geteilt durch 80 000, also 9 000 Franken. Die Kürzung trifft jeden Schaden, auch einen Teilschaden weit unter der Versicherungssumme.
10. Zwei Verträge decken dasselbe Risiko mit 100 000 und 200 000 Franken. Wie verteilt sich ein Schaden von 60 000 Franken?
Art. 71 VVG lässt die Versicherer im Verhältnis ihrer Summen haften; hier ein Drittel zu zwei Dritteln von 60 000 Franken. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen, weil die Sachversicherung den Schaden ersetzt und nicht bereichert.
11. Worin unterscheidet sich die Neuwertversicherung von der Zeitwertversicherung?
Der Neuwert ist der Betrag, der für die Wiederbeschaffung einer neuen Sache gleicher Art und Güte aufzuwenden ist; der Zeitwert zieht davon die Wertverminderung durch Alter und Gebrauch ab. Art. 62 VVG lässt beide Vereinbarungen zu.
12. Ein Gerät hat einen Neuwert von 3 000 Franken und eine Wertverminderung von 40 Prozent. Wie hoch ist der Zeitwert?
Der Zeitwert ist der Neuwert abzüglich der Entwertung durch Alter und Gebrauch: 3 000 Franken mal sechzig Prozent ergibt 1 800 Franken. Diese Grösse bildet nach Art. 62 VVG den Ersatzwert, wenn keine Neuwertdeckung vereinbart ist.
13. In welchem Verhältnis steht die Elementarschadendeckung zur Feuerversicherung?
Art. 33 VAG verpflichtet die Versicherer, mit der Feuerversicherung für bewegliche Sachen auch die Elementarschäden zu decken. Die Kopplung sorgt für eine breite Risikoteilung, die eine freiwillige Deckung nicht erreichen würde.
14. Welches Ereignis gilt als Elementarschaden im Sinne der Aufsichtsverordnung?
Art. 173 AVO zählt die gedeckten Elementarereignisse abschliessend auf: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Erdbeben gehören ausdrücklich nicht dazu.
15. Was gehört zum versicherten Hausrat einer Privatperson?
Der Hausrat umfasst die beweglichen Sachen des privaten Haushalts, in der Regel auch Gästeeffekten und Arbeitsgeräte im Eigentum der versicherten Person. Fest eingebaute Bestandteile gehören zur Gebäudeversicherung.
16. Worin unterscheidet sich der einfache Diebstahl auswärts vom Einbruchdiebstahl?
Der Einbruchdiebstahl setzt das gewaltsame Eindringen in ein Gebäude voraus. Der einfache Diebstahl auswärts deckt das blosse Entwenden ausserhalb der Wohnung; wegen des höheren Missbrauchsrisikos wird er meist auf eine Teilsumme begrenzt.
17. Welcher Schaden ist in der Wasserschadenversicherung typischerweise gedeckt?
Die Wasserschadendeckung erfasst das unvorhergesehene Austreten von Wasser aus Leitungssystemen und angeschlossenen Anlagen. Allmähliche Vorgänge sind ausgeschlossen, weil es am Merkmal der Zufälligkeit nach Art. 9 VVG fehlt.
18. Welche Pflicht trifft die versicherte Person nach dem Eintritt eines Schadens?
Art. 61 VVG verpflichtet die anspruchsberechtigte Person, für die Minderung des Schadens zu sorgen und die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Die Kosten dieser Massnahmen trägt der Versicherer, soweit sie geboten waren.
19. Was geschieht mit einer Sachversicherung, wenn die versicherte Sache verkauft wird?
Art. 54 VVG lässt die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Eigentum auf die erwerbende Person übergehen. Diese kann den Vertrag ablehnen, und der Versicherer kann ihn innert einer kurzen Frist kündigen.
20. Welche Folge hat eine wesentliche Gefahrserhöhung ohne Anzeige an den Versicherer?
Art. 28 VVG befreit den Versicherer von der Leistungspflicht, soweit die nicht angezeigte Gefahrserhöhung den Eintritt oder den Umfang des Schadens beeinflusst hat. Bei fehlendem Einfluss bleibt die Leistung geschuldet.
21. Ein Jahresvertrag mit einer Prämie von 1 200 Franken endet nach fünf Monaten. Welcher Betrag ist zurückzuerstatten?
Art. 24 VVG erklärt die Prämie für teilbar: Sie ist nur für die Zeit geschuldet, in der die Deckung bestand. Die Rechnung lautet 1 200 mal sieben geteilt durch zwölf und ergibt 700 Franken.
22. Welche Anforderung stellt das Gesetz an einen Deckungsausschluss?
Art. 33 VVG erklärt den Versicherer für alle Ereignisse haftbar, die nicht in bestimmter, unzweideutiger Fassung ausgeschlossen sind. Unklare Ausschlussklauseln gehen deshalb zulasten des Versicherers.
23. Welche Folge hat eine schuldhaft unterlassene Schadenanzeige?
Art. 38 Abs. 2 VVG erlaubt eine Kürzung um den Betrag, um den sich die Entschädigung bei rechtzeitiger Anzeige vermindert hätte. Eine unverschuldete Verspätung bleibt nach Art. 45 VVG ohne Folgen.
24. Wann wird die Leistung des Versicherers fällig?
Art. 41 VVG lässt die Forderung vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig werden, in dem der Versicherer die Angaben erhalten hat, aus denen sich die Begründetheit des Anspruchs ergibt. Vorschusszahlungen bleiben möglich.
25. Wer kann den Vertrag nach einem Schadenfall kündigen?
Art. 42 VVG räumt beiden Parteien nach einem Schadenfall, für den eine Leistung erbracht wurde, ein Kündigungsrecht ein. Für den Versicherer gelten dabei besondere Fristen und Formvorschriften.
26. Welche Folge hat eine bewusst überhöhte Schadenangabe?
Art. 40 VVG befreit den Versicherer von der Leistungspflicht, wenn Tatsachen unrichtig mitgeteilt werden, um ihn zu täuschen. Die Sanktion trifft den ganzen Anspruch, nicht nur den überhöhten Teil.
27. Welche Wirkung hat die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche gegen den Schädiger?
Art. 95c VVG lässt die Ansprüche der anspruchsberechtigten Person im Umfang der erbrachten Leistung auf den Versicherer übergehen. So bleibt der Schädiger belastet, und eine doppelte Entschädigung wird vermieden.
28. Weshalb werden Wertsachen im Hausratvertrag oft gesondert behandelt?
Schmuck, Uhren und Sammlungen sind leicht zu entwenden und im Schadenfall schwer zu beziffern. Die Vereinbarung von Teilsummen und Belegpflichten setzt das Prinzip der bestimmten Fassung von Art. 33 VVG praktisch um.
29. Wie ist die Gebäudeversicherung in der Schweiz organisiert?
Die Mehrzahl der Kantone kennt eine kantonale Gebäudeversicherung mit Anschlusszwang; in den übrigen Kantonen versichern private Gesellschaften. Die Zuständigkeit ist kantonal, weshalb die Regelung von Kanton zu Kanton abweicht.
30. Welcher Schaden ist von der Feuerversicherung typischerweise gedeckt?
Die Feuerdeckung erfasst Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Rauch als plötzliche Einwirkung. Sengschäden ohne Feuer, Nutzfeuer und allmähliche Einwirkungen sind ausgeschlossen, weil es an der Zufälligkeit nach Art. 9 VVG fehlt.
31. Was deckt eine Glasbruchversicherung im Hausratvertrag?
Die Deckung erfasst den Bruch von Scheiben und Glasflächen, üblicherweise getrennt nach Gebäude- und Mobiliarverglasung. Sie ist eine Sachdeckung mit bestimmter Fassung im Sinne von Art. 33 VVG und nicht eine allgemeine Bruchversicherung.
32. Was bezeichnet der Versicherungsort in einer Hausratpolice?
Der Versicherungsort bestimmt den räumlichen Geltungsbereich der Deckung und umfasst die bezeichnete Wohnung mit ihren Nebenräumen. Ausserhalb greift nur die Aussenversicherung, die meist auf eine Teilsumme begrenzt ist.
33. Welche Funktion hat die Aussenversicherung im Hausratvertrag?
Die Aussenversicherung erstreckt den Schutz auf Hausrat, der sich vorübergehend ausserhalb des Versicherungsorts befindet, meist mit einer Teilsumme und für eine begrenzte Dauer. Eine dauerhafte Auslagerung verlangt eine eigene Deckung.
34. Welchen Zweck erfüllt ein Selbstbehalt in einer Sachversicherung?
Der Selbstbehalt beteiligt die versicherte Person am Schaden und macht die Meldung kleiner Schäden unattraktiv. Die eingesparten Bearbeitungskosten schlagen sich in einer tieferen Prämie nieder; die Rettungspflicht von Art. 61 VVG bleibt bestehen.
35. Weshalb wird die Versicherungssumme im Hausrat oft indexiert?
Preise und Bestände wachsen, während eine fixe Summe unverändert bleibt; ohne Anpassung entsteht die Unterversicherung von Art. 69 VVG unbemerkt. Der Index gleicht diese Entwicklung aus und erhöht folgerichtig auch die Prämie.