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🏠 VVG-Grundlagen und Sachversicherungen

Worum es geht

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer: Zustandekommen des Vertrags, Anzeigepflicht, Prämie, Dauer und Kündigung, Gefahrsänderung und Obliegenheiten im Schadenfall. Die Sachversicherung wendet diese Regeln auf Hausrat, Gebäude, Feuer- und Elementarschäden, Wasser, Diebstahl und Glas an.

Die Eckpunkte

Was in der Prüfung zählt

Fristen, Rechtsfolgen und die Frage, wer wann was tun muss. Ein guter Teil der Fragen entscheidet sich an einer Zahl: vierzehn Tage, vier Wochen, drei Monate, zwei oder fünf Jahre.

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Beispielfragen (35)

1. Wie lange bleibt eine antragstellende Person an ihren Antrag gebunden?

  1. Vierzehn Tage, und vier Wochen, wenn eine ärztliche Untersuchung nötig ist
  2. Dreissig Tage ab dem Datum der Unterzeichnung des eingereichten Antrags
  3. Bis zur Zustellung der Police, ohne zeitliche Begrenzung der Bindungswirkung
  4. Sieben Tage, sofern der Antrag über einen Versicherungsvermittler eingereicht wurde

Art. 1 Abs. 2 VVG bindet die antragstellende Person während vierzehn Tagen; die Frist beträgt vier Wochen, wenn der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangt. Nach Ablauf ist der Antrag hinfällig.

2. Worauf bezieht sich die Anzeigepflicht bei der Antragstellung?

  1. Auf alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Gefahr erheblich sind und schriftlich erfragt wurden
  2. Auf sämtliche Umstände, die der antragstellenden Person persönlich als wichtig erscheinen
  3. Auf die finanziellen Verhältnisse und die Zahlungsfähigkeit der antragstellenden Person
  4. Auf die früheren Versicherungsverträge, unabhängig davon, ob danach gefragt worden ist

Art. 4 VVG beschränkt die Anzeigepflicht auf die erheblichen Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer schriftlich und in bestimmter, unzweideutiger Fassung gefragt hat. Was nicht gefragt wird, muss nicht von sich aus mitgeteilt werden.

3. Innert welcher Frist muss der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend machen?

  1. Ohne Frist, solange der Vertrag noch nicht abgelaufen oder gekündigt worden ist
  2. Innert sechs Monaten seit dem Abschluss des betroffenen Versicherungsvertrags
  3. Innert eines Jahres, seit der Schadenfall dem Versicherer gemeldet worden ist
  4. Innert vier Wochen, seit er von der Verletzung Kenntnis erhalten hat

Art. 6 Abs. 2 VVG räumt dem Versicherer eine Verwirkungsfrist von vier Wochen ab Kenntnis der Verletzung ein. Lässt er sie verstreichen, kann er den Vertrag aus diesem Grund nicht mehr kündigen.

4. Welche Frist gilt für die Beanstandung des Inhalts einer Police?

  1. Ein Jahr seit dem Abschluss des betreffenden Versicherungsvertrags
  2. Zehn Tage seit dem Empfang der ausgestellten Police
  3. Drei Monate seit dem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes
  4. Vier Wochen seit dem Empfang der ausgestellten Police

Art. 12 VVG erklärt den Inhalt der Police als von der versicherungsnehmenden Person genehmigt, wenn sie deren Berichtigung nicht innert vier Wochen seit Empfang verlangt. Die Frist ist kurz und läuft unabhängig von einer Mahnung.

5. Was geschieht, wenn eine Prämie nach der Mahnung nicht bezahlt wird?

  1. Der Versicherer muss die Betreibung einleiten, bevor die Deckung entfällt
  2. Der Vertrag wird sofort und ohne weitere Mitteilung rückwirkend aufgehoben
  3. Die Leistungspflicht des Versicherers ruht vierzehn Tage nach Ablauf der Mahnfrist
  4. Die Versicherungssumme wird im Verhältnis der offenen Prämie herabgesetzt

Art. 20 VVG verlangt eine Mahnung mit einer Frist von vierzehn Tagen und einem Hinweis auf die Folgen; nach Art. 21 VVG ruht die Leistungspflicht ab dem Ende dieser Frist, bis die Prämie bezahlt ist.

6. Welches ordentliche Kündigungsrecht sieht das Vertragsrecht seit der Revision vor?

  1. Eine Kündigung ausschliesslich auf das Ende der vereinbarten Vertragsdauer
  2. Eine Kündigung jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist durch beide Parteien
  3. Eine Kündigung auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres, mit Frist von drei Monaten
  4. Eine Kündigung nur durch den Versicherer, und zwar auf jedes Vertragsjahresende

Art. 35a VVG räumt beiden Parteien seit dem 1. Januar 2022 ein ordentliches Kündigungsrecht auf das Ende des dritten und jedes folgenden Vertragsjahres ein, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

7. Innert welcher Frist verjähren Forderungen aus einem Versicherungsvertrag?

  1. Zehn Jahre seit dem Abschluss des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags
  2. Zwei Jahre seit der Meldung des Schadenfalls beim betroffenen Versicherer
  3. Fünf Jahre seit dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet
  4. Ein Jahr seit der schriftlichen Ablehnung der Leistung durch den Versicherer

Art. 46 VVG sieht seit dem 1. Januar 2022 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor; sie beginnt mit dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht auslöst. Für Ansprüche aus Kollektivkrankentaggeld gilt eine besondere Ordnung.

8. Eine Hausratdeckung lautet auf 120 000 Franken, der wirkliche Wert beträgt 200 000 Franken. Wie hoch ist die Entschädigung bei einem Schaden von 40 000 Franken?

  1. 36 000 Franken, weil ein pauschaler Abzug von zehn Prozent vorgenommen wird
  2. 40 000 Franken, weil der Schaden unter der vereinbarten Versicherungssumme liegt
  3. 20 000 Franken, weil bei Unterversicherung die Hälfte des Schadens übernommen wird
  4. 24 000 Franken, weil die Leistung im Verhältnis der Summe zum Wert gekürzt wird

Art. 69 Abs. 2 VVG lässt den Versicherer nur im Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert haften. Die Rechnung lautet 40 000 mal 120 000 geteilt durch 200 000 und ergibt 24 000 Franken.

9. Ein Warenlager ist mit 60 000 Franken versichert, sein Wert beträgt 80 000 Franken. Welche Entschädigung wird bei einem Schaden von 12 000 Franken ausgerichtet?

  1. 12 000 Franken, weil der Schaden die Versicherungssumme nicht übersteigt
  2. 9 000 Franken, entsprechend dem Verhältnis von Versicherungssumme und Wert
  3. 6 000 Franken, weil bei Unterversicherung stets die Hälfte übernommen wird
  4. 10 800 Franken, weil ein Abzug von zehn Prozent vorgenommen wird

Die Proportionalregel von Art. 69 Abs. 2 VVG ergibt 12 000 mal 60 000 geteilt durch 80 000, also 9 000 Franken. Die Kürzung trifft jeden Schaden, auch einen Teilschaden weit unter der Versicherungssumme.

10. Zwei Verträge decken dasselbe Risiko mit 100 000 und 200 000 Franken. Wie verteilt sich ein Schaden von 60 000 Franken?

  1. 30 000 Franken auf jeden der beiden beteiligten Versicherer
  2. 20 000 Franken auf den ersten und 40 000 Franken auf den zweiten Versicherer
  3. 60 000 Franken auf den zuerst abgeschlossenen Vertrag und nichts auf den zweiten
  4. 120 000 Franken insgesamt, weil beide Verträge unabhängig voneinander leisten

Art. 71 VVG lässt die Versicherer im Verhältnis ihrer Summen haften; hier ein Drittel zu zwei Dritteln von 60 000 Franken. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen, weil die Sachversicherung den Schaden ersetzt und nicht bereichert.

11. Worin unterscheidet sich die Neuwertversicherung von der Zeitwertversicherung?

  1. Die Neuwertversicherung ersetzt stets den Kaufpreis, den die Kundschaft bezahlt hat
  2. Die Neuwertversicherung ersetzt den Betrag für eine neue Sache gleicher Art und Güte
  3. Die Neuwertversicherung ist nur für Fahrzeuge und nicht für Hausrat erhältlich
  4. Die Neuwertversicherung setzt eine jährliche Anpassung der Versicherungssumme voraus

Der Neuwert ist der Betrag, der für die Wiederbeschaffung einer neuen Sache gleicher Art und Güte aufzuwenden ist; der Zeitwert zieht davon die Wertverminderung durch Alter und Gebrauch ab. Art. 62 VVG lässt beide Vereinbarungen zu.

12. Ein Gerät hat einen Neuwert von 3 000 Franken und eine Wertverminderung von 40 Prozent. Wie hoch ist der Zeitwert?

  1. 1 200 Franken, also die Wertverminderung als Ersatzwert
  2. 1 800 Franken, also der Neuwert abzüglich der Wertverminderung
  3. 3 000 Franken, weil die Wertverminderung bei der Entschädigung unbeachtlich bleibt
  4. 2 400 Franken, weil die Wertverminderung höchstens zwanzig Prozent betragen darf

Der Zeitwert ist der Neuwert abzüglich der Entwertung durch Alter und Gebrauch: 3 000 Franken mal sechzig Prozent ergibt 1 800 Franken. Diese Grösse bildet nach Art. 62 VVG den Ersatzwert, wenn keine Neuwertdeckung vereinbart ist.

13. In welchem Verhältnis steht die Elementarschadendeckung zur Feuerversicherung?

  1. Sie ersetzt die Feuerversicherung in den Kantonen mit einer Gebäudeversicherung
  2. Sie ist eine eigenständige Deckung, die frei hinzugekauft werden kann
  3. Sie ist mit der Feuerversicherung für bewegliche Sachen zwingend verbunden
  4. Sie besteht nur für Gebäude und niemals für den Hausrat einer Wohnung

Art. 33 VAG verpflichtet die Versicherer, mit der Feuerversicherung für bewegliche Sachen auch die Elementarschäden zu decken. Die Kopplung sorgt für eine breite Risikoteilung, die eine freiwillige Deckung nicht erreichen würde.

14. Welches Ereignis gilt als Elementarschaden im Sinne der Aufsichtsverordnung?

  1. Jedes Naturereignis, das eine Gebäudeversicherung als aussergewöhnlich anerkennt
  2. Hochwasser, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz und Erdrutsch
  3. Erdbeben und vulkanische Eruptionen als wichtigste natürliche Gefahren
  4. Frostschäden an Leitungen sowie Schäden durch eindringendes Regenwasser

Art. 173 AVO zählt die gedeckten Elementarereignisse abschliessend auf: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Erdbeben gehören ausdrücklich nicht dazu.

15. Was gehört zum versicherten Hausrat einer Privatperson?

  1. Sämtliche Gegenstände, auch fest mit dem Gebäude verbundene Einbauten
  2. Ausschliesslich Möbel und Elektrogeräte, die im Wohnraum fest aufgestellt sind
  3. Die beweglichen Sachen im Haushalt, einschliesslich der Gäste- und Arbeitseffekten
  4. Nur Gegenstände, deren Wert im Einzelfall tausend Franken übersteigt

Der Hausrat umfasst die beweglichen Sachen des privaten Haushalts, in der Regel auch Gästeeffekten und Arbeitsgeräte im Eigentum der versicherten Person. Fest eingebaute Bestandteile gehören zur Gebäudeversicherung.

16. Worin unterscheidet sich der einfache Diebstahl auswärts vom Einbruchdiebstahl?

  1. Der einfache Diebstahl auswärts setzt eine Anzeige bei der Polizei nicht voraus
  2. Der einfache Diebstahl auswärts ist ausschliesslich im Ausland versichert
  3. Beim einfachen Diebstahl auswärts fehlt der Einbruch, die Summe ist meist begrenzt
  4. Der einfache Diebstahl auswärts umfasst nur Wertsachen und Bargeld der Kundschaft

Der Einbruchdiebstahl setzt das gewaltsame Eindringen in ein Gebäude voraus. Der einfache Diebstahl auswärts deckt das blosse Entwenden ausserhalb der Wohnung; wegen des höheren Missbrauchsrisikos wird er meist auf eine Teilsumme begrenzt.

17. Welcher Schaden ist in der Wasserschadenversicherung typischerweise gedeckt?

  1. Der Schaden durch schrittweise Alterung und Korrosion der Leitungen
  2. Jeder Schaden durch Feuchtigkeit, unabhängig von seiner Ursache
  3. Der Schaden durch eindringendes Regenwasser bei geöffnetem Fenster
  4. Der Austritt von Wasser aus Leitungen und angeschlossenen Einrichtungen

Die Wasserschadendeckung erfasst das unvorhergesehene Austreten von Wasser aus Leitungssystemen und angeschlossenen Anlagen. Allmähliche Vorgänge sind ausgeschlossen, weil es am Merkmal der Zufälligkeit nach Art. 9 VVG fehlt.

18. Welche Pflicht trifft die versicherte Person nach dem Eintritt eines Schadens?

  1. Sie hat die beschädigten Sachen umgehend zu ersetzen und die Rechnung einzureichen
  2. Sie hat den Schaden unverändert zu belassen, bis der Experte ihn besichtigt hat
  3. Sie hat für die Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen zu befolgen
  4. Sie hat die Reparatur ohne Rücksprache beim günstigsten Anbieter zu veranlassen

Art. 61 VVG verpflichtet die anspruchsberechtigte Person, für die Minderung des Schadens zu sorgen und die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Die Kosten dieser Massnahmen trägt der Versicherer, soweit sie geboten waren.

19. Was geschieht mit einer Sachversicherung, wenn die versicherte Sache verkauft wird?

  1. Der Vertrag läuft bei der veräussernden Person weiter, ohne versicherte Sache
  2. Der Vertrag erlischt am Tag des Eigentumsübergangs von Gesetzes wegen
  3. Rechte und Pflichten gehen auf die erwerbende Person über, die kündigen kann
  4. Der Vertrag geht nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Versicherers über

Art. 54 VVG lässt die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Eigentum auf die erwerbende Person übergehen. Diese kann den Vertrag ablehnen, und der Versicherer kann ihn innert einer kurzen Frist kündigen.

20. Welche Folge hat eine wesentliche Gefahrserhöhung ohne Anzeige an den Versicherer?

  1. Der Versicherer ist nicht gebunden, soweit die Erhöhung den Schaden beeinflusst hat
  2. Der Vertrag wird rückwirkend auf den Tag des Abschlusses aufgehoben
  3. Die Prämie wird automatisch und ohne Mitteilung an das neue Risiko angepasst
  4. Der Versicherer muss die volle Leistung erbringen und kann nur für die Zukunft kündigen

Art. 28 VVG befreit den Versicherer von der Leistungspflicht, soweit die nicht angezeigte Gefahrserhöhung den Eintritt oder den Umfang des Schadens beeinflusst hat. Bei fehlendem Einfluss bleibt die Leistung geschuldet.

21. Ein Jahresvertrag mit einer Prämie von 1 200 Franken endet nach fünf Monaten. Welcher Betrag ist zurückzuerstatten?

  1. Nichts, weil die Jahresprämie mit dem Vertragsbeginn vollständig verdient ist
  2. 1 200 Franken, weil die Prämie bei vorzeitiger Beendigung vollständig entfällt
  3. 700 Franken, entsprechend den sieben nicht mehr gedeckten Monaten
  4. 600 Franken, weil bei einer vorzeitigen Beendigung die Hälfte zurückfliesst

Art. 24 VVG erklärt die Prämie für teilbar: Sie ist nur für die Zeit geschuldet, in der die Deckung bestand. Die Rechnung lautet 1 200 mal sieben geteilt durch zwölf und ergibt 700 Franken.

22. Welche Anforderung stellt das Gesetz an einen Deckungsausschluss?

  1. Er muss von der versicherten Person gesondert unterzeichnet worden sein
  2. Er muss von der Aufsichtsbehörde vorgängig genehmigt worden sein
  3. Er muss in der Police auf der ersten Seite hervorgehoben abgedruckt werden
  4. Er muss bestimmt und unzweideutig formuliert sein, sonst wirkt er nicht

Art. 33 VVG erklärt den Versicherer für alle Ereignisse haftbar, die nicht in bestimmter, unzweideutiger Fassung ausgeschlossen sind. Unklare Ausschlussklauseln gehen deshalb zulasten des Versicherers.

23. Welche Folge hat eine schuldhaft unterlassene Schadenanzeige?

  1. Der Anspruch erlischt in jedem Fall vollständig und endgültig
  2. Der Versicherer kann die Leistung um den Betrag des daraus entstandenen Nachteils kürzen
  3. Der Vertrag wird rückwirkend auf den Beginn des laufenden Jahres aufgehoben
  4. Der Versicherer muss die Leistung dennoch ungekürzt erbringen

Art. 38 Abs. 2 VVG erlaubt eine Kürzung um den Betrag, um den sich die Entschädigung bei rechtzeitiger Anzeige vermindert hätte. Eine unverschuldete Verspätung bleibt nach Art. 45 VVG ohne Folgen.

24. Wann wird die Leistung des Versicherers fällig?

  1. Sechs Monate nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses
  2. Sofort mit der Meldung des Schadenfalls durch die versicherte Person
  3. Erst nach Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens zum betreffenden Ereignis
  4. Vier Wochen nach Erhalt der Angaben, die den Anspruch begründen

Art. 41 VVG lässt die Forderung vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig werden, in dem der Versicherer die Angaben erhalten hat, aus denen sich die Begründetheit des Anspruchs ergibt. Vorschusszahlungen bleiben möglich.

25. Wer kann den Vertrag nach einem Schadenfall kündigen?

  1. Beide Parteien, wobei die Kündigung des Versicherers besonderen Regeln folgt
  2. Ausschliesslich der Versicherer, und zwar innert vier Wochen seit der Auszahlung
  3. Ausschliesslich die versicherungsnehmende Person, sobald die Leistung erbracht ist
  4. Keine der Parteien, weil der Vertrag bis zum Ablauf gebunden bleibt

Art. 42 VVG räumt beiden Parteien nach einem Schadenfall, für den eine Leistung erbracht wurde, ein Kündigungsrecht ein. Für den Versicherer gelten dabei besondere Fristen und Formvorschriften.

26. Welche Folge hat eine bewusst überhöhte Schadenangabe?

  1. Der Versicherer ist gegenüber der anspruchsberechtigten Person nicht mehr gebunden
  2. Die Entschädigung wird um den überhöhten Teil gekürzt und im Übrigen ausbezahlt
  3. Der Versicherer muss den nachgewiesenen Teil des Schadens ungekürzt ersetzen
  4. Die Angabe bleibt folgenlos, solange der Betrug nicht strafrechtlich verfolgt wird

Art. 40 VVG befreit den Versicherer von der Leistungspflicht, wenn Tatsachen unrichtig mitgeteilt werden, um ihn zu täuschen. Die Sanktion trifft den ganzen Anspruch, nicht nur den überhöhten Teil.

27. Welche Wirkung hat die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche gegen den Schädiger?

  1. Der Schädiger wird von seiner Haftung befreit, weil der Schaden gedeckt worden ist
  2. Die Ansprüche gegen den Schädiger erlöschen mit der Zahlung vollständig
  3. Die versicherte Person kann den Schaden ein zweites Mal beim Schädiger einfordern
  4. Der Versicherer tritt im Umfang seiner Leistung in die Ansprüche der versicherten Person ein

Art. 95c VVG lässt die Ansprüche der anspruchsberechtigten Person im Umfang der erbrachten Leistung auf den Versicherer übergehen. So bleibt der Schädiger belastet, und eine doppelte Entschädigung wird vermieden.

28. Weshalb werden Wertsachen im Hausratvertrag oft gesondert behandelt?

  1. Weil ihr Wert schwer zu belegen ist und sie ein erhöhtes Diebstahlrisiko aufweisen
  2. Weil sie nach dem Gesetz von der Feuerversicherung ausgeschlossen sind
  3. Weil sie ausschliesslich mit einer eigenen Police versichert werden dürfen
  4. Weil ihr Ersatzwert immer dem Anschaffungspreis entsprechen muss

Schmuck, Uhren und Sammlungen sind leicht zu entwenden und im Schadenfall schwer zu beziffern. Die Vereinbarung von Teilsummen und Belegpflichten setzt das Prinzip der bestimmten Fassung von Art. 33 VVG praktisch um.

29. Wie ist die Gebäudeversicherung in der Schweiz organisiert?

  1. Durch den Bund, der eine gesamtschweizerische Gebäudeversicherung führt
  2. Einheitlich durch private Versicherer im ganzen Gebiet der Schweiz
  3. In den meisten Kantonen durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Monopol
  4. Ausschliesslich freiwillig, ohne kantonale oder eidgenössische Vorschriften

Die Mehrzahl der Kantone kennt eine kantonale Gebäudeversicherung mit Anschlusszwang; in den übrigen Kantonen versichern private Gesellschaften. Die Zuständigkeit ist kantonal, weshalb die Regelung von Kanton zu Kanton abweicht.

30. Welcher Schaden ist von der Feuerversicherung typischerweise gedeckt?

  1. Bewusst dem Feuer ausgesetzte Sachen
  2. Jede Einwirkung von Hitze
  3. Allmähliche Rauchschäden
  4. Brand, Blitzschlag und Explosion

Die Feuerdeckung erfasst Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Rauch als plötzliche Einwirkung. Sengschäden ohne Feuer, Nutzfeuer und allmähliche Einwirkungen sind ausgeschlossen, weil es an der Zufälligkeit nach Art. 9 VVG fehlt.

31. Was deckt eine Glasbruchversicherung im Hausratvertrag?

  1. Den Verlust von Gegenständen aus Glas, die bei einem Umzug aus einer Kiste verschwinden
  2. Den Ersatz sämtlicher zerbrochener Gegenstände im Haushalt, unabhängig von ihrem Material
  3. Die Kosten für die Reinigung nach jedem Schaden, bei dem Splitter im Wohnraum verteilt wurden
  4. Den Bruch von Gebäudeverglasungen und Mobiliarverglasungen

Die Deckung erfasst den Bruch von Scheiben und Glasflächen, üblicherweise getrennt nach Gebäude- und Mobiliarverglasung. Sie ist eine Sachdeckung mit bestimmter Fassung im Sinne von Art. 33 VVG und nicht eine allgemeine Bruchversicherung.

32. Was bezeichnet der Versicherungsort in einer Hausratpolice?

  1. Die in der Police genannte Wohnung samt Nebenräumen
  2. Den Wohnsitz der versicherten Person, wie er im Einwohnerregister der Gemeinde eingetragen ist
  3. Das gesamte Gebiet der Schweiz, in dem sich bewegliche Sachen der versicherten Person befinden
  4. Den Ort, an dem der Versicherungsvertrag unterzeichnet und die erste Prämie bezahlt worden ist

Der Versicherungsort bestimmt den räumlichen Geltungsbereich der Deckung und umfasst die bezeichnete Wohnung mit ihren Nebenräumen. Ausserhalb greift nur die Aussenversicherung, die meist auf eine Teilsumme begrenzt ist.

33. Welche Funktion hat die Aussenversicherung im Hausratvertrag?

  1. Sie ersetzt die Reisegepäckversicherung
  2. Sie deckt den Hausrat am Zweitwohnsitz
  3. Sie deckt vorübergehend ausgelagerte Sachen
  4. Sie deckt die Sachen von Gästen und Mitbewohnern

Die Aussenversicherung erstreckt den Schutz auf Hausrat, der sich vorübergehend ausserhalb des Versicherungsorts befindet, meist mit einer Teilsumme und für eine begrenzte Dauer. Eine dauerhafte Auslagerung verlangt eine eigene Deckung.

34. Welchen Zweck erfüllt ein Selbstbehalt in einer Sachversicherung?

  1. Er hält Bagatellschäden fern und senkt die Prämie
  2. Er begrenzt die Leistung des Versicherers auf einen im Voraus vereinbarten Höchstbetrag pro Jahr
  3. Er verpflichtet die versicherte Person, jeden Schaden zunächst selbst instand stellen zu lassen
  4. Er ersetzt die Pflicht zur Schadenminderung, die sonst der versicherten Person obliegen würde

Der Selbstbehalt beteiligt die versicherte Person am Schaden und macht die Meldung kleiner Schäden unattraktiv. Die eingesparten Bearbeitungskosten schlagen sich in einer tieferen Prämie nieder; die Rettungspflicht von Art. 61 VVG bleibt bestehen.

35. Weshalb wird die Versicherungssumme im Hausrat oft indexiert?

  1. Um eine schleichende Unterversicherung zu verhindern
  2. Um die Prämie über die gesamte Vertragsdauer auf demselben Niveau halten zu können
  3. Um dem Versicherer die einseitige Anpassung des Deckungsumfangs während der Laufzeit zu erlauben
  4. Um die Entschädigung im Schadenfall automatisch um einen Teuerungszuschlag zu erhöhen

Preise und Bestände wachsen, während eine fixe Summe unverändert bleibt; ohne Anpassung entsteht die Unterversicherung von Art. 69 VVG unbemerkt. Der Index gleicht diese Entwicklung aus und erhöht folgerichtig auch die Prämie.

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