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🏥 Krankenversicherung: KVG-Grundversicherung und VVG-Zusatzversicherungen

Worum es geht

Die Krankenversicherung der Schweiz steht auf zwei Beinen mit völlig unterschiedlichen Spielregeln. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Pflicht; der Versicherer muss jede Person aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Die Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG: hier herrscht Vertragsfreiheit, der Versicherer darf prüfen, Vorbehalte anbringen oder ablehnen.

Die Eckpunkte

Was in der Prüfung zählt

Die Trennlinie KVG / VVG ist das Herz dieses Prüfungsteils: Aufnahmezwang gegen Vertragsfreiheit, gesetzlicher Katalog gegen vereinbarte Leistung, Kündigungsfristen des KVG gegen jene des Vertrags.

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Beispielfragen (35)

1. Wer muss sich in der Schweiz für Krankenpflege versichern?

  1. Ausschliesslich Personen mit einer Erwerbstätigkeit auf schweizerischem Gebiet
  2. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, innert dreier Monate nach der Wohnsitznahme
  3. Ausschliesslich Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Land
  4. Ausschliesslich Personen, die nicht bereits über eine private Deckung verfügen

Art. 3 KVG unterstellt jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht; Art. 7 KVV setzt die Frist auf drei Monate. Erwerbstätigkeit und Staatsangehörigkeit sind ohne Bedeutung.

2. Darf ein Krankenversicherer eine Person für die Grundversicherung ablehnen?

  1. Nein, er muss jede Person aufnehmen, die in seinem Tätigkeitsgebiet wohnt
  2. Ja, wenn die Person in den letzten fünf Jahren hohe Kosten verursacht hat
  3. Ja, wenn die Person das sechzigste Altersjahr bereits vollendet hat
  4. Ja, wenn die Person eine chronische Erkrankung nicht vorgängig gemeldet hat

Art. 4 und 5 KVG begründen die Aufnahmepflicht: Der Versicherer muss jede versicherungspflichtige Person in seinem Gebiet aufnehmen, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Vorbehalt.

3. Wie hoch ist die ordentliche Franchise für Erwachsene?

  1. Fünfhundert Franken pro Kalenderjahr
  2. Dreihundert Franken pro Kalenderjahr
  3. Zweitausendfünfhundert Franken pro Jahr
  4. Ein vom Versicherer festgelegter Betrag

Art. 103 KVV setzt die ordentliche Franchise für Erwachsene auf dreihundert Franken fest; wählbare Franchisen reichen bis zweitausendfünfhundert Franken. Kinder kennen keine ordentliche Franchise.

4. Wie hoch ist der Selbstbehalt in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung?

  1. Zehn Prozent der Kosten über der Franchise, begrenzt auf einen Jahreshöchstbetrag
  2. Zwanzig Prozent der Kosten über der Franchise, ohne betragsmässige Begrenzung
  3. Fünf Prozent der gesamten Behandlungskosten des laufenden Kalenderjahres
  4. Ein fester Betrag von zweihundert Franken je begonnene Behandlung

Art. 64 KVG sieht einen Selbstbehalt von zehn Prozent vor; Art. 103 KVV begrenzt ihn auf siebenhundert Franken für Erwachsene und dreihundertfünfzig Franken für Kinder pro Jahr.

5. Nach welchen Kriterien wird eine Leistung von der Grundversicherung übernommen?

  1. Sie muss von einer Fachärztin und in einem öffentlichen Spital erbracht worden sein
  2. Sie muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein
  3. Sie muss von der versicherten Person vorgängig beim Versicherer angemeldet werden
  4. Sie muss in der Schweiz und nicht im europäischen Ausland erbracht worden sein

Art. 32 KVG verlangt, dass Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Diese Kriterien werden periodisch überprüft.

6. Wann kann eine versicherte Person mit ordentlicher Franchise den Versicherer wechseln?

  1. Ausschliesslich auf das Ende des Kalenderjahres, mit einer Frist von sechs Monaten
  2. Auf das Ende eines Kalendersemesters, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
  3. Jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegenüber dem Versicherer
  4. Ausschliesslich nach einer Wartezeit von drei Jahren beim bisherigen Versicherer

Art. 7 Abs. 1 KVG erlaubt den Wechsel auf das Ende eines Semesters unter Einhaltung von drei Monaten. Bei wählbaren Franchisen und besonderen Versicherungsformen ist der Wechsel nur auf das Jahresende möglich.

7. Welche Möglichkeit besteht nach der Mitteilung einer neuen Prämie?

  1. Ein sofortiger Wechsel ohne jede Frist und ohne Mitteilung an den Versicherer
  2. Ein Wechsel auf das Ende des Kalenderjahres, mit einer Frist von einem Monat
  3. Eine Anfechtung der Prämie bei der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons
  4. Eine Rückerstattung der Differenz zur bisherigen Prämie des laufenden Jahres

Art. 7 Abs. 2 KVG gewährt bei einer Prämienerhöhung ein Wechselrecht auf das Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Versicherer muss die neue Prämie deshalb rechtzeitig mitteilen.

8. Was kennzeichnet ein Hausarztmodell in der Grundversicherung?

  1. Die versicherte Person verzichtet auf sämtliche Leistungen ausserhalb ihres Wohnkantons
  2. Die versicherte Person wendet sich zuerst an eine bezeichnete Ärztin und erhält dafür einen Rabatt
  3. Die versicherte Person bezahlt eine höhere Franchise als in der ordentlichen Versicherung
  4. Die versicherte Person erhält ausschliesslich generische Arzneimittel vergütet

Art. 62 KVG erlaubt besondere Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer und tieferen Prämien. Der Leistungskatalog bleibt unverändert; eingeschränkt ist nur der Zugangsweg.

9. Welche Spitäler stehen einer Person in der Grundversicherung offen?

  1. Sämtliche Spitäler der Schweiz und des angrenzenden europäischen Auslands
  2. Ausschliesslich die Spitäler auf der Liste des Wohnkantons der versicherten Person
  3. Ausschliesslich das nächstgelegene öffentliche Spital des Wohnorts der Person
  4. Sämtliche Listenspitäler der Schweiz, wobei der Tarif des Wohnkantons vergütet wird

Art. 41 Abs. 1bis KVG gewährt die freie Wahl unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz. Vergütet wird höchstens der Tarif, der im Wohnkanton für diese Behandlung gilt; die Differenz trägt die versicherte Person.

10. Wer gewährt die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung?

  1. Der Krankenversicherer, der die Prämie für einkommensschwache Personen selbst senkt
  2. Die Kantone, nach ihren eigenen Regeln und mit Beiträgen des Bundes
  3. Der Bund, der die Beiträge einheitlich für die ganze Schweiz festlegt
  4. Die Wohngemeinde, welche die Beiträge aus ihrem eigenen Haushalt finanziert

Art. 65 KVG verpflichtet die Kantone, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien zu verbilligen. Der Bund leistet einen Beitrag; die Ausgestaltung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.

11. Welches Recht gilt für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung?

  1. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das den Vertragsinhalt abschliessend regelt
  2. Das Krankenversicherungsgesetz, mit einer Aufnahmepflicht des Versicherers
  3. Das Versicherungsvertragsgesetz, mit Vertragsfreiheit für beide Parteien
  4. Das Obligationenrecht, ohne besondere Regeln für Versicherungsverträge

Die Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG; der Versicherer kann einen Antrag ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Die Produkte und die Tarife werden von der FINMA nach dem VAG beaufsichtigt.

12. Weshalb verlangt ein Versicherer für eine Zusatzversicherung einen Gesundheitsfragebogen?

  1. Weil die Prämie der Grundversicherung davon unmittelbar abhängig ist
  2. Weil das Krankenversicherungsgesetz eine Gesundheitsprüfung ausdrücklich vorschreibt
  3. Weil die Aufsichtsbehörde die Daten für ihre Statistik über die Branche benötigt
  4. Weil er das Risiko prüfen und den Antrag ablehnen oder mit Vorbehalt annehmen darf

Im Bereich des VVG besteht Vertragsfreiheit; der Versicherer beurteilt das Risiko vor der Annahme. Die Anzeigepflicht der antragstellenden Person folgt aus Art. 4 VVG und ist ernst zu nehmen.

13. Welche Leistung bietet eine Spitalzusatzversicherung halbprivat?

  1. Die Übernahme der Kosten für Behandlungen ausserhalb des Leistungskatalogs
  2. Die vollständige Übernahme sämtlicher Kosten ohne Franchise und ohne Selbstbehalt
  3. Die freie Wahl des Spitals und die Unterbringung in einem Zweibettzimmer
  4. Die Befreiung von der Pflicht, eine Grundversicherung abzuschliessen

Die halbprivate Deckung erweitert den Komfort und die Wahlfreiheit, nicht den medizinischen Katalog. Die Grundversicherung bleibt obligatorisch und trägt den Grundanteil der Kosten.

14. Welche Wirkung hat ein Vorbehalt in einer Zusatzversicherung?

  1. Er verkürzt die Vertragsdauer auf ein einziges Versicherungsjahr
  2. Er erhöht die Prämie für die gesamte Dauer des abgeschlossenen Vertrags
  3. Er schliesst Leistungen für ein bestimmtes bestehendes Leiden aus
  4. Er verpflichtet die versicherte Person zu einer jährlichen ärztlichen Kontrolle

Der Vorbehalt nimmt ein bestimmtes, bereits bestehendes Leiden von der Deckung aus; er ist zu befristen und der versicherten Person mitzuteilen. In der Grundversicherung sind Vorbehalte seit 1996 unzulässig.

15. Darf ein Versicherer eine Krankenzusatzversicherung nach einem Leistungsfall kündigen?

  1. Ja, jederzeit und ohne Angabe eines Grundes gegenüber der versicherten Person
  2. Ja, innert vier Wochen seit der letzten Zahlung an die versicherte Person
  3. Nein, das Kündigungsrecht im Schadenfall ist für diese Deckung ausgeschlossen
  4. Ja, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres mehr als drei Fälle gemeldet hat

Art. 35b Abs. 2 VVG schliesst das Kündigungsrecht des Versicherers im Schadenfall für Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung aus. Diese Regel schützt gerade jene Personen, die Leistungen beanspruchen.

16. Welche Leistung deckt eine ambulante Zusatzversicherung typischerweise ab?

  1. Ausschliesslich die Kosten eines Aufenthalts in der privaten Abteilung eines Spitals
  2. Brillen, Komplementärmedizin, Transportkosten und Präventionsbeiträge
  3. Ausschliesslich die Franchise und den Selbstbehalt der obligatorischen Grundversicherung
  4. Ausschliesslich zahnärztliche Behandlungen bei Kindern und bei Jugendlichen

Die ambulante Zusatzdeckung ergänzt den Katalog der Grundversicherung um Leistungen, die dort fehlen oder begrenzt sind. Franchise und Selbstbehalt dürfen nach Art. 64 KVG nicht versichert werden.

17. Welche Leistung übernimmt die Grundversicherung bei einem Spitalaufenthalt?

  1. Ausschliesslich die Kosten für die ersten zehn Tage eines Aufenthalts im Kalenderjahr
  2. Sämtliche Kosten, unabhängig von der gewählten Abteilung und vom gewählten Spital
  3. Ausschliesslich die ärztlichen Honorare, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  4. Die Behandlung in der allgemeinen Abteilung, mit einem täglichen Beitrag der versicherten Person

Art. 25 KVG umfasst den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung; Art. 104 KVV sieht einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts vor. Kantone und Versicherer teilen sich die Vergütung nach Art. 49a KVG.

18. Wann übernimmt die Grundversicherung eine zahnärztliche Behandlung?

  1. Wenn sie durch eine schwere Erkrankung des Kausystems oder eine andere Krankheit bedingt ist
  2. Bei jeder Behandlung, sofern die versicherte Person die Franchise bereits erreicht hat
  3. Ausschliesslich bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr
  4. Ausschliesslich bei Behandlungen, die in einem öffentlichen Spital erbracht werden

Art. 31 KVG beschränkt die Übernahme auf zahnärztliche Behandlungen, die durch eine schwere Erkrankung des Kausystems, durch eine andere schwere Erkrankung oder durch einen Unfall bedingt sind. Alles Übrige verlangt eine Zusatzversicherung.

19. Wann ist die Unfalldeckung in der Grundversicherung einzuschliessen?

  1. Ausschliesslich bei Personen, die eine gefährliche Freizeitaktivität ausüben
  2. In jedem Fall, weil die Grundversicherung Unfälle immer mitversichern muss
  3. Ausschliesslich bei Personen ohne feste Anstellung und ohne eigenes Einkommen
  4. Wenn die Person nicht bereits nach dem Unfallversicherungsgesetz versichert ist

Art. 8 KVG erlaubt das Ruhen der Unfalldeckung, solange eine Person nach dem UVG versichert ist. Entfällt diese Deckung, etwa bei Stellenverlust, ist der Einschluss unverzüglich zu verlangen.

20. Welche Folge hat eine Anzeigepflichtverletzung bei einer Zusatzversicherung?

  1. Der Versicherer muss die Leistung erbringen und kann höchstens den Vorbehalt anbringen
  2. Der Vertrag bleibt bestehen, doch die Prämie wird rückwirkend erhöht
  3. Der Vertrag wird von Gesetzes wegen in eine Grundversicherung umgewandelt
  4. Der Versicherer kann den Vertrag innert vier Wochen seit Kenntnis kündigen

Art. 6 VVG räumt dem Versicherer bei einer Anzeigepflichtverletzung ein Kündigungsrecht innert vier Wochen seit Kenntnis ein. Die Leistungspflicht entfällt, soweit die verschwiegene Tatsache den Fall beeinflusst hat.

21. Wer beaufsichtigt die soziale Krankenversicherung?

  1. Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz
  2. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, wie bei den privaten Versicherungsunternehmen
  3. Die kantonalen Gesundheitsdirektionen, jede für ihr eigenes Kantonsgebiet
  4. Der Preisüberwacher, der die Prämien jährlich genehmigt und veröffentlicht

Die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung liegt beim Bundesamt für Gesundheit nach dem KVAG. Die Zusatzversicherungen nach dem VVG unterstehen dagegen der FINMA nach dem VAG.

22. Wovon hängt die Prämie der Grundversicherung ab?

  1. Vom Gesundheitszustand der versicherten Person im Zeitpunkt des Beitritts
  2. Vom Einkommen und vom Vermögen der versicherten Person im Vorjahr
  3. Vom Wohnort, von der Altersgruppe, von der Franchise und vom gewählten Modell
  4. Von der Zahl der Leistungen, welche die Person im Vorjahr beansprucht hat

Art. 61 KVG lässt die Prämie nach Kanton, Prämienregion und Altersgruppe abstufen; Franchise und Versicherungsform wirken ergänzend. Eine Abstufung nach Gesundheit oder Einkommen ist ausgeschlossen.

23. Welche Frage ist vor der Kündigung einer Zusatzversicherung entscheidend?

  1. Ob die bisherige Deckung im laufenden Jahr Leistungen erbracht hat
  2. Ob die Prämie der neuen Deckung tiefer ausfällt als jene der bisherigen
  3. Ob der neue Versicherer im gleichen Kanton wie die versicherte Person tätig ist
  4. Ob eine neue Deckung bereits verbindlich zugesagt worden ist

Im Bereich des VVG besteht keine Aufnahmepflicht; eine Ablehnung nach der Kündigung lässt die Person ohne Zusatzdeckung zurück. Die Reihenfolge Zusage vor Kündigung ist deshalb zwingend.

24. Welche Personen dürfen zulasten der Grundversicherung behandeln?

  1. Die im Gesetz bezeichneten und zugelassenen Leistungserbringer
  2. Sämtliche Personen mit einer Ausbildung im Gesundheitsbereich der Schweiz
  3. Ausschliesslich Ärztinnen und Ärzte mit einer Praxis im Wohnkanton der Person
  4. Sämtliche Personen, welche die versicherte Person selbst dafür bestimmt

Art. 35 ff. KVG zählen die zugelassenen Leistungserbringer abschliessend auf und knüpfen die Zulassung an Voraussetzungen. Behandlungen ausserhalb dieses Kreises werden nicht vergütet.

25. Welche Leistung erbringt die Grundversicherung bei einer Notfallbehandlung im Ausland?

  1. Sämtliche Kosten, unabhängig vom Land und von der Höhe der Rechnung
  2. Höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz angefallen wären
  3. Ausschliesslich die Kosten für den Rücktransport in die Schweiz
  4. Keine Leistung, weil die Grundversicherung ausschliesslich in der Schweiz gilt

Art. 36 KVV begrenzt die Vergütung bei Notfällen im Ausland auf den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz entstanden wären. Rücktransportkosten sind nicht gedeckt und verlangen eine Zusatzdeckung.

26. Welche Deckung ergänzt die Grundversicherung bei einer Reise ins Ausland?

  1. Eine Spitalzusatzversicherung halbprivat, weil sie im Ausland unbeschränkt gilt
  2. Eine Reise- oder Assistance-Deckung mit Rücktransport und erweiterter Kostenübernahme
  3. Eine ambulante Zusatzversicherung, weil sie sämtliche Behandlungen im Ausland deckt
  4. Eine Krankentaggeldversicherung, weil sie den Erwerbsausfall im Ausland ersetzt

Die Grundversicherung deckt im Ausland nur beschränkt und übernimmt keinen Rücktransport. Eine Reisedeckung schliesst diese Lücke; sie ist bei jeder längeren Auslandreise anzusprechen.

27. Welche Wirkung hat die Wahl einer höheren Franchise?

  1. Der Leistungskatalog wird um bestimmte Behandlungen gekürzt
  2. Die Prämie steigt, weil der Versicherer ein höheres Risiko übernimmt
  3. Die Prämie sinkt, und die versicherte Person trägt mehr Kosten selbst
  4. Der Wechsel des Versicherers wird für drei Jahre ausgeschlossen

Art. 93 KVV knüpft an die gewählte Franchise einen Prämienrabatt, dessen Höhe begrenzt ist. Der Leistungskatalog bleibt in jedem Fall unverändert; nur die Kostenbeteiligung ändert sich.

28. Welche Angabe ist für die Wahl einer Franchise entscheidend?

  1. Der Wohnkanton der versicherten Person und dessen Prämienregion
  2. Die Höhe des Vermögens der versicherten Person im vergangenen Kalenderjahr
  3. Die Zahl der Versicherungsverträge, welche die Person insgesamt unterhält
  4. Die erwarteten Gesundheitskosten und die finanzielle Tragfähigkeit der Person

Eine hohe Franchise lohnt sich nur, wenn die erwarteten Kosten tief bleiben und der Betrag im Ereignisfall tragbar ist. Die Beratung nach Art. 45 VAG hat beide Grössen zu erheben.

29. Wer wählt den Krankenversicherer für ein neugeborenes Kind?

  1. Der Versicherer der Mutter, weil das Kind automatisch in ihren Vertrag aufgenommen wird
  2. Die Eltern, frei unter den zugelassenen Versicherern
  3. Die Wohngemeinde, welche das Kind im Einwohnerregister einträgt und zuweist
  4. Das Bundesamt für Gesundheit, welches die Neugeborenen den Versicherern zuteilt

Die Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG gilt ab Geburt, und die Wahl des Versicherers ist frei. Eine Anmeldung noch vor der Geburt erlaubt zudem den Abschluss von Zusatzversicherungen ohne Gesundheitsprüfung.

30. Wann kann die Franchise geändert werden?

  1. Nur bei einem Wechsel des Wohnkantons
  2. Auf das Ende eines jeden Monats
  3. Jederzeit nach Erreichen der Franchise
  4. Auf das Ende eines Kalenderjahres

Wählbare Franchisen gelten jeweils für ein Kalenderjahr; eine Änderung ist auf das Jahresende möglich. Die Kündigungsfristen der besonderen Versicherungsformen sind dabei zu beachten.

31. Welche Deckung ist für eine junge Familie besonders zu prüfen?

  1. Eine Zusatzdeckung für Zahnbehandlungen der bereits erwachsenen Personen
  2. Eine Spitalzusatzversicherung privat für sämtliche Familienmitglieder
  3. Eine Krankentaggeldversicherung für die nicht erwerbstätigen Kinder
  4. Eine Zusatzdeckung für Kinder, solange keine Vorbehalte nötig sind

Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG und verlangen eine Gesundheitsprüfung; bei kleinen Kindern fällt sie regelmässig ohne Vorbehalt aus. Später kann eine Erkrankung den Zugang dauerhaft verschliessen.

32. Welche Altersgruppen kennt die Prämienberechnung?

  1. Ausschliesslich Kinder und Erwachsene, ohne weitere Unterteilung der Gruppen
  2. Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene
  3. Fünfjahresgruppen, welche die Prämie mit zunehmendem Alter jeweils erhöhen
  4. Ausschliesslich eine einzige Gruppe, weil alle Versicherten dieselbe Prämie zahlen

Art. 61 Abs. 3 KVG kennt drei Altersgruppen: Kinder bis achtzehn Jahre, junge Erwachsene bis fünfundzwanzig Jahre und Erwachsene. Innerhalb der Erwachsenen darf nicht weiter nach Alter abgestuft werden.

33. Welche Leistung übernimmt die Grundversicherung bei einer Mutterschaft?

  1. Kontrollen, Geburt und Stillberatung ohne Kostenbeteiligung
  2. Ausschliesslich die Kosten der Geburt in einem öffentlichen Spital des Wohnkantons
  3. Ausschliesslich die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft
  4. Ausschliesslich die Kosten, welche die Franchise der versicherten Person übersteigen

Art. 29 KVG umfasst die Kontrolluntersuchungen, die Geburt und die Stillberatung. Seit 2014 entfällt für diese Leistungen jede Kostenbeteiligung, was Art. 64 Abs. 7 KVG ausdrücklich festhält.

34. Welche Wirkung hat der Abschluss einer Zusatzversicherung auf die Grundversicherung?

  1. Die Franchise der Grundversicherung wird auf den tiefsten Betrag herabgesetzt
  2. Die Grundversicherung entfällt, sobald eine private Deckung besteht
  3. Keine, beide Verträge bestehen selbständig nebeneinander
  4. Der Versicherer der Grundversicherung wird automatisch derselbe wie in der Zusatzdeckung

Grund- und Zusatzversicherung unterstehen verschiedenen Gesetzen und können bei verschiedenen Gesellschaften bestehen. Die Grundversicherung bleibt nach Art. 3 KVG in jedem Fall obligatorisch.

35. Welche Personen sind von der Kostenbeteiligung befreit?

  1. Kinder für den Selbstbehalt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
  2. Sämtliche Personen über fünfundsechzig Jahren, unabhängig von ihrem Einkommen
  3. Sämtliche Personen, die eine Prämienverbilligung des Wohnkantons erhalten
  4. Sämtliche Personen mit einer chronischen und ärztlich bescheinigten Erkrankung

Kinder kennen keine ordentliche Franchise, und ihr Selbstbehalt ist auf die Hälfte des Erwachsenenbetrags begrenzt. Bei der Mutterschaft entfällt die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 7 KVG vollständig.

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