Die Krankenversicherung der Schweiz steht auf zwei Beinen mit völlig unterschiedlichen Spielregeln. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Pflicht; der Versicherer muss jede Person aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Die Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG: hier herrscht Vertragsfreiheit, der Versicherer darf prüfen, Vorbehalte anbringen oder ablehnen.
Die Trennlinie KVG / VVG ist das Herz dieses Prüfungsteils: Aufnahmezwang gegen Vertragsfreiheit, gesetzlicher Katalog gegen vereinbarte Leistung, Kündigungsfristen des KVG gegen jene des Vertrags.
1. Wer muss sich in der Schweiz für Krankenpflege versichern?
Art. 3 KVG unterstellt jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht; Art. 7 KVV setzt die Frist auf drei Monate. Erwerbstätigkeit und Staatsangehörigkeit sind ohne Bedeutung.
2. Darf ein Krankenversicherer eine Person für die Grundversicherung ablehnen?
Art. 4 und 5 KVG begründen die Aufnahmepflicht: Der Versicherer muss jede versicherungspflichtige Person in seinem Gebiet aufnehmen, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Vorbehalt.
3. Wie hoch ist die ordentliche Franchise für Erwachsene?
Art. 103 KVV setzt die ordentliche Franchise für Erwachsene auf dreihundert Franken fest; wählbare Franchisen reichen bis zweitausendfünfhundert Franken. Kinder kennen keine ordentliche Franchise.
4. Wie hoch ist der Selbstbehalt in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung?
Art. 64 KVG sieht einen Selbstbehalt von zehn Prozent vor; Art. 103 KVV begrenzt ihn auf siebenhundert Franken für Erwachsene und dreihundertfünfzig Franken für Kinder pro Jahr.
5. Nach welchen Kriterien wird eine Leistung von der Grundversicherung übernommen?
Art. 32 KVG verlangt, dass Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Diese Kriterien werden periodisch überprüft.
6. Wann kann eine versicherte Person mit ordentlicher Franchise den Versicherer wechseln?
Art. 7 Abs. 1 KVG erlaubt den Wechsel auf das Ende eines Semesters unter Einhaltung von drei Monaten. Bei wählbaren Franchisen und besonderen Versicherungsformen ist der Wechsel nur auf das Jahresende möglich.
7. Welche Möglichkeit besteht nach der Mitteilung einer neuen Prämie?
Art. 7 Abs. 2 KVG gewährt bei einer Prämienerhöhung ein Wechselrecht auf das Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Versicherer muss die neue Prämie deshalb rechtzeitig mitteilen.
8. Was kennzeichnet ein Hausarztmodell in der Grundversicherung?
Art. 62 KVG erlaubt besondere Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer und tieferen Prämien. Der Leistungskatalog bleibt unverändert; eingeschränkt ist nur der Zugangsweg.
9. Welche Spitäler stehen einer Person in der Grundversicherung offen?
Art. 41 Abs. 1bis KVG gewährt die freie Wahl unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz. Vergütet wird höchstens der Tarif, der im Wohnkanton für diese Behandlung gilt; die Differenz trägt die versicherte Person.
10. Wer gewährt die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung?
Art. 65 KVG verpflichtet die Kantone, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien zu verbilligen. Der Bund leistet einen Beitrag; die Ausgestaltung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.
11. Welches Recht gilt für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung?
Die Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG; der Versicherer kann einen Antrag ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Die Produkte und die Tarife werden von der FINMA nach dem VAG beaufsichtigt.
12. Weshalb verlangt ein Versicherer für eine Zusatzversicherung einen Gesundheitsfragebogen?
Im Bereich des VVG besteht Vertragsfreiheit; der Versicherer beurteilt das Risiko vor der Annahme. Die Anzeigepflicht der antragstellenden Person folgt aus Art. 4 VVG und ist ernst zu nehmen.
13. Welche Leistung bietet eine Spitalzusatzversicherung halbprivat?
Die halbprivate Deckung erweitert den Komfort und die Wahlfreiheit, nicht den medizinischen Katalog. Die Grundversicherung bleibt obligatorisch und trägt den Grundanteil der Kosten.
14. Welche Wirkung hat ein Vorbehalt in einer Zusatzversicherung?
Der Vorbehalt nimmt ein bestimmtes, bereits bestehendes Leiden von der Deckung aus; er ist zu befristen und der versicherten Person mitzuteilen. In der Grundversicherung sind Vorbehalte seit 1996 unzulässig.
15. Darf ein Versicherer eine Krankenzusatzversicherung nach einem Leistungsfall kündigen?
Art. 35b Abs. 2 VVG schliesst das Kündigungsrecht des Versicherers im Schadenfall für Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung aus. Diese Regel schützt gerade jene Personen, die Leistungen beanspruchen.
16. Welche Leistung deckt eine ambulante Zusatzversicherung typischerweise ab?
Die ambulante Zusatzdeckung ergänzt den Katalog der Grundversicherung um Leistungen, die dort fehlen oder begrenzt sind. Franchise und Selbstbehalt dürfen nach Art. 64 KVG nicht versichert werden.
17. Welche Leistung übernimmt die Grundversicherung bei einem Spitalaufenthalt?
Art. 25 KVG umfasst den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung; Art. 104 KVV sieht einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts vor. Kantone und Versicherer teilen sich die Vergütung nach Art. 49a KVG.
18. Wann übernimmt die Grundversicherung eine zahnärztliche Behandlung?
Art. 31 KVG beschränkt die Übernahme auf zahnärztliche Behandlungen, die durch eine schwere Erkrankung des Kausystems, durch eine andere schwere Erkrankung oder durch einen Unfall bedingt sind. Alles Übrige verlangt eine Zusatzversicherung.
19. Wann ist die Unfalldeckung in der Grundversicherung einzuschliessen?
Art. 8 KVG erlaubt das Ruhen der Unfalldeckung, solange eine Person nach dem UVG versichert ist. Entfällt diese Deckung, etwa bei Stellenverlust, ist der Einschluss unverzüglich zu verlangen.
20. Welche Folge hat eine Anzeigepflichtverletzung bei einer Zusatzversicherung?
Art. 6 VVG räumt dem Versicherer bei einer Anzeigepflichtverletzung ein Kündigungsrecht innert vier Wochen seit Kenntnis ein. Die Leistungspflicht entfällt, soweit die verschwiegene Tatsache den Fall beeinflusst hat.
21. Wer beaufsichtigt die soziale Krankenversicherung?
Die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung liegt beim Bundesamt für Gesundheit nach dem KVAG. Die Zusatzversicherungen nach dem VVG unterstehen dagegen der FINMA nach dem VAG.
22. Wovon hängt die Prämie der Grundversicherung ab?
Art. 61 KVG lässt die Prämie nach Kanton, Prämienregion und Altersgruppe abstufen; Franchise und Versicherungsform wirken ergänzend. Eine Abstufung nach Gesundheit oder Einkommen ist ausgeschlossen.
23. Welche Frage ist vor der Kündigung einer Zusatzversicherung entscheidend?
Im Bereich des VVG besteht keine Aufnahmepflicht; eine Ablehnung nach der Kündigung lässt die Person ohne Zusatzdeckung zurück. Die Reihenfolge Zusage vor Kündigung ist deshalb zwingend.
24. Welche Personen dürfen zulasten der Grundversicherung behandeln?
Art. 35 ff. KVG zählen die zugelassenen Leistungserbringer abschliessend auf und knüpfen die Zulassung an Voraussetzungen. Behandlungen ausserhalb dieses Kreises werden nicht vergütet.
25. Welche Leistung erbringt die Grundversicherung bei einer Notfallbehandlung im Ausland?
Art. 36 KVV begrenzt die Vergütung bei Notfällen im Ausland auf den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz entstanden wären. Rücktransportkosten sind nicht gedeckt und verlangen eine Zusatzdeckung.
26. Welche Deckung ergänzt die Grundversicherung bei einer Reise ins Ausland?
Die Grundversicherung deckt im Ausland nur beschränkt und übernimmt keinen Rücktransport. Eine Reisedeckung schliesst diese Lücke; sie ist bei jeder längeren Auslandreise anzusprechen.
27. Welche Wirkung hat die Wahl einer höheren Franchise?
Art. 93 KVV knüpft an die gewählte Franchise einen Prämienrabatt, dessen Höhe begrenzt ist. Der Leistungskatalog bleibt in jedem Fall unverändert; nur die Kostenbeteiligung ändert sich.
28. Welche Angabe ist für die Wahl einer Franchise entscheidend?
Eine hohe Franchise lohnt sich nur, wenn die erwarteten Kosten tief bleiben und der Betrag im Ereignisfall tragbar ist. Die Beratung nach Art. 45 VAG hat beide Grössen zu erheben.
29. Wer wählt den Krankenversicherer für ein neugeborenes Kind?
Die Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG gilt ab Geburt, und die Wahl des Versicherers ist frei. Eine Anmeldung noch vor der Geburt erlaubt zudem den Abschluss von Zusatzversicherungen ohne Gesundheitsprüfung.
30. Wann kann die Franchise geändert werden?
Wählbare Franchisen gelten jeweils für ein Kalenderjahr; eine Änderung ist auf das Jahresende möglich. Die Kündigungsfristen der besonderen Versicherungsformen sind dabei zu beachten.
31. Welche Deckung ist für eine junge Familie besonders zu prüfen?
Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG und verlangen eine Gesundheitsprüfung; bei kleinen Kindern fällt sie regelmässig ohne Vorbehalt aus. Später kann eine Erkrankung den Zugang dauerhaft verschliessen.
32. Welche Altersgruppen kennt die Prämienberechnung?
Art. 61 Abs. 3 KVG kennt drei Altersgruppen: Kinder bis achtzehn Jahre, junge Erwachsene bis fünfundzwanzig Jahre und Erwachsene. Innerhalb der Erwachsenen darf nicht weiter nach Alter abgestuft werden.
33. Welche Leistung übernimmt die Grundversicherung bei einer Mutterschaft?
Art. 29 KVG umfasst die Kontrolluntersuchungen, die Geburt und die Stillberatung. Seit 2014 entfällt für diese Leistungen jede Kostenbeteiligung, was Art. 64 Abs. 7 KVG ausdrücklich festhält.
34. Welche Wirkung hat der Abschluss einer Zusatzversicherung auf die Grundversicherung?
Grund- und Zusatzversicherung unterstehen verschiedenen Gesetzen und können bei verschiedenen Gesellschaften bestehen. Die Grundversicherung bleibt nach Art. 3 KVG in jedem Fall obligatorisch.
35. Welche Personen sind von der Kostenbeteiligung befreit?
Kinder kennen keine ordentliche Franchise, und ihr Selbstbehalt ist auf die Hälfte des Erwachsenenbetrags begrenzt. Bei der Mutterschaft entfällt die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 7 KVG vollständig.