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🔄 Regulatorische Neuerungen 2024-2026 (Rezertifizierung)

Warum es dieses Thema gibt

Die Rezertifizierungsprüfung ist keine zweite Zulassungsprüfung: sie prüft, ob Sie mit der Entwicklung der Regeln Schritt gehalten haben. Sie ist alle zwei Jahre zu absolvieren, schriftlich und in dreissig Minuten; wer sie nicht ablegt, wird aus dem Register gestrichen und darf nicht mehr vermitteln. Dieses Thema versammelt deshalb ausschliesslich, was sich zwischen 2024 und 2026 geändert hat.

Die Eckpunkte

Was in der Prüfung zählt

Datum, Inhalt und Reichweite jeder Änderung — und vor allem, was sie für die tägliche Praxis bedeutet: wer sich weiterbilden muss, wer sich wo einträgt und was bei Untätigkeit geschieht.

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Beispielfragen (35)

1. Wann ist das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft getreten?

  1. Am 1. September 2023, gleichzeitig mit dem revidierten Datenschutzgesetz
  2. Am 1. Januar 2022, gleichzeitig mit der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes
  3. Am 1. Oktober 2024, am gleichen Tag wie die Branchenmindeststandards
  4. Am 1. Januar 2024, zusammen mit der revidierten Aufsichtsverordnung

Die Teilrevision des VAG und die dazugehörige AVO sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die VVG-Revision datiert vom 1. Januar 2022 und das revidierte DSG vom 1. September 2023.

2. Welche Vermittler müssen sich seit 2024 im FINMA-Register eintragen lassen?

  1. Ausschliesslich die Vermittler von Lebensversicherungen mit Sparteil
  2. Sämtliche Versicherungsvermittler, ob gebunden oder ungebunden
  3. Die ungebundenen Versicherungsvermittler
  4. Ausschliesslich die Vermittler, die für ausländische Versicherer tätig sind

Art. 41 VAG unterstellt die ungebundenen Vermittler der Registrierungspflicht bei der FINMA. Für gebundene Vermittler ist der Eintrag seit der Revision ausgeschlossen; sie werden im Branchenregister geführt.

3. Welche Neuerung betrifft die gebundenen Vermittler seit dem 1. Januar 2024?

  1. Sie unterstehen keiner Ausbildungspflicht mehr, weil der Versicherer für sie haftet
  2. Der Eintrag im FINMA-Register ist ihnen untersagt, obwohl die Ausbildungspflicht für sie gilt
  3. Sie müssen sich neu zusätzlich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anmelden
  4. Sie dürfen nur noch Nichtlebensversicherungen vermitteln, nicht mehr Lebensversicherungen

Das revidierte Art. 41 VAG kehrt die frühere Wahlmöglichkeit um: gebundene Vermittler dürfen sich nicht mehr registrieren lassen. Die Aus- und Weiterbildungspflicht von Art. 43 VAG gilt jedoch für alle Vermittler.

4. Was verlangt Art. 43 VAG in seiner revidierten Fassung?

  1. Eine mindestens fünfjährige Praxis bei einem beaufsichtigten Versicherungsunternehmen
  2. Eine einmalige Prüfung, die ausschliesslich von der FINMA selbst abgenommen wird
  3. Eine Hochschulausbildung im Bereich Recht oder Wirtschaftswissenschaften
  4. Eine hinreichende Aus- und Weiterbildung für alle Versicherungsvermittler

Art. 43 VAG verpflichtet Vermittlerinnen und Vermittler zu hinreichenden Fähigkeiten und Kenntnissen sowie zur Weiterbildung. Die Branche legt die Mindeststandards fest; die FINMA kann sie anerkennen.

5. Seit wann gelten die Branchenmindeststandards für die Aus- und Weiterbildung?

  1. Seit dem 1. Oktober 2024
  2. Seit dem 1. Januar 2024
  3. Seit dem 1. Januar 2026
  4. Seit dem 1. September 2023

Die Mindeststandards sind am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten, nachdem die FINMA sie im August 2024 anerkannt hatte. Das Gesetz selbst gilt seit dem 1. Januar 2024.

6. Wer hat die Branchenmindeststandards im August 2024 anerkannt?

  1. Die kantonalen Aufsichtsbehörden, je für ihr eigenes Gebiet
  2. Der Bundesrat, im Rahmen der Aufsichtsverordnung
  3. Das Bundesamt für Justiz, als Aufsichtsbehörde über die Berufsbildung
  4. Die FINMA, gestützt auf Art. 43 VAG

Art. 43 Abs. 2 VAG erlaubt der FINMA, von der Branche erarbeitete Mindeststandards anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgte im August 2024, die Standards traten am 1. Oktober 2024 in Kraft.

7. In welchem Rhythmus ist die Rezertifizierung zu erneuern?

  1. Nur ein einziges Mal
  2. Jedes Jahr
  3. Alle fünf Jahre
  4. Alle zwei Jahre

Die Mindeststandards sehen eine Rezertifizierung im Zweijahresrhythmus vor. Wer den Nachweis der Weiterbildung nicht erbringt, verliert die Zertifizierung und riskiert die Streichung aus dem Register.

8. Welche Folge hat es, wenn ein ungebundener Vermittler die Rezertifizierung nicht erbringt?

  1. Er verliert nur den Zugang zu den Weiterbildungskursen der Branche
  2. Er wird mit einer Ordnungsbusse belegt, darf aber weiter vermitteln
  3. Die FINMA kann ihn aus dem Register streichen, womit die Vermittlungstätigkeit unzulässig wird
  4. Er muss die gesamte Grundausbildung ohne Ausnahme neu absolvieren

Art. 41 und 42 VAG knüpfen den Registereintrag an die fachlichen Voraussetzungen. Fallen diese weg, kann die FINMA den Eintrag streichen; ohne Eintrag ist die ungebundene Vermittlung nicht erlaubt.

9. Was regelt die Übergangsbestimmung von Art. 216c Abs. 7 AVO?

  1. Den Zeitpunkt, ab dem ausländische Versicherer in der Schweiz tätig werden dürfen
  2. Die Höhe der Gebühren, welche die FINMA für den Registereintrag erheben darf
  3. Die Frist, innert der die Versicherer ihre Verträge an das revidierte VVG anpassen mussten
  4. Die Frist, innert der bereits tätige Vermittler die neuen Ausbildungsanforderungen erfüllen mussten

Art. 216c AVO enthält die Übergangsbestimmungen der Revision. Absatz 7 räumte den bereits tätigen Vermittlern eine Frist ein, um die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung zu erfüllen.

10. Was hat sich am 1. Januar 2026 im Bereich der Ausbildung geändert?

  1. Die Registrierungspflicht wurde auf die gebundenen Vermittler ausgedehnt
  2. Die Rezertifizierung wurde neu auf einen Fünfjahresrhythmus umgestellt
  3. Die Mindeststandards wurden durch eine staatliche Prüfung der FINMA ersetzt
  4. Die teilweisen Befreiungen von den Ausbildungsanforderungen sind entfallen

Die Übergangsordnung liess bis Ende 2025 teilweise Befreiungen zu; seit dem 1. Januar 2026 gelten die Anforderungen ohne Ausnahme. Rhythmus und Zuständigkeiten blieben unverändert.

11. Wo werden die gebundenen Vermittler seit der Revision erfasst?

  1. In keinem Register, weil für sie keine Erfassung mehr vorgesehen ist
  2. Im öffentlichen Register der FINMA, wie bisher
  3. In einem Register der kantonalen Handelsregisterämter
  4. In einem Branchenregister, das von der Branche selbst geführt wird

Da Art. 41 VAG den FINMA-Eintrag für gebundene Vermittler ausschliesst, führt die Branche ein eigenes Register. Es weist Ausbildung und Rezertifizierung nach und ist für die Versicherer nachvollziehbar.

12. Welche Voraussetzung verlangt Art. 42 VAG neben der fachlichen Qualifikation?

  1. Ein Mindestkapital, das bei einer Schweizer Bank zu hinterlegen ist
  2. Eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit
  3. Eine Bewilligung der Wohnsitzgemeinde des Vermittlers oder der Vermittlerin
  4. Eine Mitgliedschaft in einem vom Bundesrat bezeichneten Berufsverband

Art. 42 VAG verlangt für den Registereintrag den guten Ruf, das Fehlen einschlägiger Verurteilungen und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Sicherheit.

13. Was untersagt das revidierte Aufsichtsrecht ausdrücklich?

  1. Die Beratung von Kundschaft mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons des Vermittlers
  2. Die Vermittlung von Versicherungen mehrerer Gesellschaften durch denselben Broker
  3. Die Entgegennahme jeder Form von Vergütung durch einen ungebundenen Vermittler
  4. Die gleichzeitige Tätigkeit als gebundener und als ungebundener Vermittler

Art. 44 VAG verbietet die Doppeltätigkeit: wer gebunden auftritt, darf nicht gleichzeitig ungebunden tätig sein. Die Regel schützt die Kundschaft vor einer unklaren Rollenverteilung.

14. Welche Angabe verlangt Art. 45 VAG vor Vertragsabschluss zwingend?

  1. Die Namen sämtlicher weiterer Kundinnen und Kunden des Vermittlers
  2. Die Höhe des Umsatzes, den der Vermittlungsbetrieb im Vorjahr erzielt hat
  3. Ob der Vermittler gebunden oder ungebunden tätig ist
  4. Die Anlagestrategie des Versicherers, dessen Produkt angeboten wird

Art. 45 VAG verlangt Angaben zu Identität und Adresse, zur Bindung an Versicherungsunternehmen, zur Haftung und zur Bearbeitung von Personendaten. Der Status ist für die Kundschaft die zentrale Information.

15. Seit wann gilt das revidierte Datenschutzgesetz?

  1. Seit dem 1. Oktober 2024
  2. Seit dem 1. Januar 2024
  3. Seit dem 1. Januar 2022
  4. Seit dem 1. September 2023

Das totalrevidierte DSG ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Es verlangt unter anderem eine transparente Information, ein Bearbeitungsverzeichnis und die Meldung von Verletzungen der Datensicherheit.

16. Welche Pflicht trifft den Vermittler bei einer Verletzung der Datensicherheit?

  1. Die Meldung an das Bundesamt für Polizei, das eine Untersuchung eröffnet
  2. Die Meldung an die FINMA innert vierundzwanzig Stunden, unabhängig vom Risiko
  3. Die Meldung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bei hohem Risiko
  4. Keine Meldung, solange keine betroffene Person einen Schaden geltend macht

Art. 24 DSG verlangt die Meldung an den EDÖB so rasch als möglich, wenn die Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen führt. Diese sind zu informieren, soweit es zu ihrem Schutz nötig ist.

17. Welche Pflicht sieht das revidierte VAG bezüglich der Ombudsstelle vor?

  1. Versicherer und ungebundene Vermittler müssen sich einer Ombudsstelle anschliessen
  2. Jeder Vermittlungsbetrieb muss eine eigene interne Ombudsstelle einrichten
  3. Die FINMA übernimmt selbst die Rolle der Ombudsstelle für die ganze Branche
  4. Der Anschluss an eine Ombudsstelle ist rein freiwillig und ohne Rechtsfolgen

Art. 82 ff. VAG verlangen den Anschluss an eine Ombudsstelle zur aussergerichtlichen Streitbeilegung. Die Kundschaft ist über diese Möglichkeit zu informieren; das Verfahren ist für sie kostenlos.

18. Welche Massnahme kann die FINMA gegen einen fehlbaren Vermittler ergreifen?

  1. Ausschliesslich eine Strafanzeige bei der kantonalen Staatsanwaltschaft
  2. Ausschliesslich eine schriftliche Ermahnung ohne weitere Folgen
  3. Die Streichung aus dem Register und ein Berufsverbot
  4. Ausschliesslich die Anordnung einer zusätzlichen Weiterbildung

Das FINMAG stellt der Aufsichtsbehörde Feststellungsverfügung, Tätigkeitsverbot, Berufsverbot und Einziehung zur Verfügung. Beim Vermittler kommt die Streichung aus dem Register nach Art. 41 VAG hinzu.

19. Wer erbringt den Nachweis der absolvierten Weiterbildung?

  1. Der Vermittler selbst, mit den Bestätigungen der Bildungsanbieter
  2. Der Versicherer, für sämtliche mit ihm zusammenarbeitenden Vermittler
  3. Die FINMA, welche die Kursbesuche von Amtes wegen erfasst
  4. Die Ombudsstelle, welche die Weiterbildung der Branche überwacht

Die Mindeststandards verlangen einen persönlichen Nachweis der Weiterbildung. Der Vermittler sammelt die Bestätigungen und legt sie bei der Rezertifizierung vor; die Verantwortung ist nicht delegierbar.

20. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht des revidierten Rechts?

  1. Für gebundene und ungebundene Vermittler gleichermassen
  2. Ausschliesslich für die im FINMA-Register eingetragenen Vermittler
  3. Ausschliesslich für Personen, die Lebensversicherungen vermitteln
  4. Ausschliesslich für die Geschäftsführung eines Vermittlungsbetriebs

Art. 43 VAG unterscheidet nicht nach Status: alle Vermittlerinnen und Vermittler müssen über hinreichende Fähigkeiten verfügen und sich weiterbilden. Der Registereintrag ist eine andere Frage.

21. Was verlangt das revidierte Recht bezüglich der Vergütung des Vermittlers?

  1. Die Offenlegung gegenüber der Kundschaft, wenn diese danach fragt
  2. Ein vollständiges Verbot jeder Vergütung durch das Versicherungsunternehmen
  3. Eine Genehmigung der Vergütungshöhe durch die Aufsichtsbehörde
  4. Eine Meldung sämtlicher Provisionen an die kantonale Steuerverwaltung

Art. 45 VAG verlangt die Information über die Art der Vergütung; der ungebundene Vermittler legt sie auf Verlangen offen. Zusätzlich gilt die Herausgabepflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR.

22. Welches Ziel verfolgt die Revision des Aufsichtsrechts in erster Linie?

  1. Die Begrenzung der Anzahl der in der Schweiz tätigen Versicherer
  2. Die Erhöhung der Steuereinnahmen des Bundes aus der Versicherungsbranche
  3. Den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen und Insolvenzrisiken
  4. Die Vereinheitlichung der Prämien für sämtliche Versicherungszweige

Art. 1 VAG nennt den Schutz der Versicherten vor Insolvenzrisiken und Missbräuchen als Zweck. Die Revision stärkt diesen Schutz namentlich über Ausbildung, Register und Informationspflichten.

23. Welche Anpassung verlangt die Revision in der täglichen Praxis eines Brokers?

  1. Die Aktualisierung der Kundeninformation über Status, Haftung und Datenbearbeitung
  2. Die Aufgabe jeder Zusammenarbeit mit mehr als einem Versicherungsunternehmen
  3. Die Einholung einer Bewilligung für jede einzelne vermittelte Police
  4. Die Hinterlegung sämtlicher Beratungsprotokolle bei der Aufsichtsbehörde

Die Informationspflichten von Art. 45 VAG betreffen Unterlagen, die vor jedem Abschluss abgegeben werden. Ihre Aktualisierung auf das revidierte Recht ist die konkreteste Folge der Revision im Alltag.

24. Welche Angabe kann die Kundschaft dem öffentlichen FINMA-Register entnehmen?

  1. Ob eine Person als ungebundene Vermittlerin eingetragen ist
  2. Die Höhe der Provisionen, welche die Person im Vorjahr vereinnahmt hat
  3. Die Anzahl der Verträge, welche die Person bisher vermittelt hat
  4. Die Namen der Versicherer, mit denen die Person zusammenarbeitet

Das Register nach Art. 41 VAG ist öffentlich und weist den Eintrag als ungebundener Vermittler aus. Vergütungen und Vertragszahlen gehören nicht dazu; sie sind Gegenstand der Information nach Art. 45 VAG.

25. Welchen Zweck verfolgt die zweijährliche Rezertifizierung?

  1. Sie ermöglicht der FINMA die Erhebung einer jährlichen Aufsichtsabgabe
  2. Sie ersetzt die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlungsbetriebs
  3. Sie begrenzt die Anzahl der zugelassenen Vermittler auf dem Markt
  4. Sie stellt sicher, dass die Kenntnisse mit den Rechtsänderungen Schritt halten

Aufsichtsrecht, Vertragsrecht und Datenschutz haben sich innert weniger Jahre mehrfach geändert. Die periodische Erneuerung nach den Mindeststandards hält die fachlichen Voraussetzungen von Art. 42 VAG aktuell.

26. Was galt für Vermittler, die vor 2024 bereits im Register eingetragen waren?

  1. Sie mussten sich unverzüglich einer neuen Prüfung der FINMA unterziehen
  2. Sie wurden am 1. Januar 2024 von Amtes wegen aus dem Register gestrichen
  3. Sie blieben eingetragen, mussten die neuen Anforderungen aber innert Frist erfüllen
  4. Sie waren von den neuen Ausbildungsanforderungen dauerhaft befreit

Die Übergangsbestimmungen von Art. 216c AVO sicherten die Fortdauer der bestehenden Einträge, verbunden mit einer Frist zur Anpassung. Eine dauerhafte Befreiung sah die Revision nicht vor.

27. Wie ist ein Beratungsprotokoll nach revidiertem Recht aufzubewahren?

  1. So, dass es während der gesetzlichen Frist les- und nachvollziehbar bleibt
  2. Ausschliesslich in Papierform, mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien
  3. Ausschliesslich bei der Ombudsstelle, welche die Unterlagen zentral verwahrt
  4. Höchstens ein Jahr, danach ist es aus Datenschutzgründen zu vernichten

Die Dokumentationspflicht nach Art. 45 VAG und die Aufbewahrungspflicht von Art. 958f OR verlangen eine nachvollziehbare Aufbewahrung. Das DSG verlangt Zweckbindung und Sicherheit, nicht die frühzeitige Vernichtung.

28. Welche Kategorie von Versicherern hat die Revision neu geschaffen?

  1. Die Kategorie der Versicherer ohne jede Aufsicht durch die FINMA
  2. Die Kategorie der Versicherer mit professionellen Kunden und erleichterter Aufsicht
  3. Die Kategorie der kantonal beaufsichtigten Lebensversicherer
  4. Die Kategorie der ausschliesslich digital tätigen Versicherungsunternehmen

Die Revision führte eine differenzierte Aufsicht ein: Versicherer, die nur professionelle Versicherungsnehmer betreuen, können von Erleichterungen profitieren. Der Schutz der Privatkundschaft bleibt unverändert.

29. Welche Aussage über die Rezertifizierung ist gegenüber der Kundschaft zutreffend?

  1. Sie garantiert der Kundschaft eine bestimmte Qualität der Produkte
  2. Sie ersetzt den Eintrag im Register der Aufsichtsbehörde vollständig
  3. Sie belegt eine aktuelle Weiterbildung, nicht eine staatliche Zulassung
  4. Sie befreit den Vermittler von der Beratungspflicht nach Art. 45 VAG

Die Rezertifizierung nach den Branchenmindeststandards weist die Weiterbildung nach. Register, Beratungspflicht und Haftung bleiben davon unberührt; eine Produktgarantie liegt darin nicht.

30. Was konkretisiert Art. 190 AVO?

  1. Die Höhe der Prämien, welche die Versicherer in der Lebensversicherung verlangen dürfen
  2. Die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler
  3. Die Fristen, innert der ein Versicherungsvertrag gekündigt werden kann
  4. Die Berechnung des Rückkaufswerts einer gemischten Lebensversicherung

Art. 190 AVO führt die Ausbildungsanforderungen von Art. 43 VAG aus und bezeichnet die zu beherrschenden Sachgebiete. Prämien, Kündigung und Rückkauf richten sich nach anderen Erlassen.

31. Worauf bezieht sich Art. 190a AVO?

  1. Auf die Anerkennung der von der Branche erarbeiteten Mindeststandards
  2. Auf die Höhe der von der FINMA erhobenen Aufsichtsabgaben der Vermittler
  3. Auf die Aufbewahrungsfrist der Beratungsprotokolle des Vermittlungsbetriebs
  4. Auf die Berechnung der technischen Rückstellungen der Versicherer

Art. 190a AVO regelt das Verfahren, in dem Mindeststandards der Branche anerkannt werden können. Auf dieser Grundlage hat die FINMA die Standards im August 2024 anerkannt.

32. Welche Angabe muss ein Vermittler der FINMA bei Änderungen melden?

  1. Ausschliesslich die Änderung des zuständigen Steuerdomizils
  2. Ausschliesslich die Änderung des Namens des Vermittlungsbetriebs
  3. Jede Änderung der eingetragenen Tatsachen, namentlich Adresse und Haftpflichtdeckung
  4. Keine, weil die FINMA die Angaben von Amtes wegen überprüft

Der Registereintrag muss die tatsächlichen Verhältnisse abbilden; Änderungen der eingetragenen Tatsachen sind der FINMA zu melden. Unterbleibt die Meldung, kann der Eintrag gestrichen werden.

33. Welchem Zweck dient die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlers?

  1. Sie deckt die Betriebskosten des Vermittlungsbetriebs bei einem Umsatzrückgang
  2. Sie deckt Ansprüche der Kundschaft aus fehlerhafter Beratung oder Vermittlung
  3. Sie ersetzt die Haftung des Versicherers für die von ihm ausgestellten Policen
  4. Sie deckt die Prämien der Kundschaft, wenn diese zahlungsunfähig wird

Art. 42 VAG verlangt eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherheit. Sie schützt die Kundschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers bei einer Sorgfaltspflichtverletzung.

34. Was geschieht mit dem Registereintrag, wenn die Haftpflichtdeckung wegfällt?

  1. Der Eintrag bleibt bestehen, weil die Deckung nur empfohlen ist
  2. Die Eintragungsvoraussetzung entfällt und die FINMA kann den Eintrag streichen
  3. Der Eintrag wird für zwei Jahre sistiert und danach automatisch erneuert
  4. Der Eintrag wird auf den Versicherer übertragen, mit dem zusammengearbeitet wird

Die Deckung nach Art. 42 VAG ist eine dauernde Voraussetzung, nicht eine einmalige Formalität. Fällt sie weg, ist die Vermittlungstätigkeit nicht mehr zulässig und der Eintrag wird gestrichen.

35. Was regeln die Mindeststandards neben der Grundausbildung?

  1. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden pro Vermittler
  2. Die Höhe der Provisionen, welche ein Vermittler verlangen darf
  3. Die periodische Weiterbildung und deren Nachweis
  4. Die Öffnungszeiten der Geschäftsräume des Vermittlungsbetriebs

Die Standards umschreiben die zu beherrschenden Sachgebiete, die Prüfung und die Weiterbildung mit der Rezertifizierung. Vergütungsfragen richten sich nach Art. 45 VAG und dem Auftragsrecht.

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