Die Rezertifizierungsprüfung ist keine zweite Zulassungsprüfung: sie prüft, ob Sie mit der Entwicklung der Regeln Schritt gehalten haben. Sie ist alle zwei Jahre zu absolvieren, schriftlich und in dreissig Minuten; wer sie nicht ablegt, wird aus dem Register gestrichen und darf nicht mehr vermitteln. Dieses Thema versammelt deshalb ausschliesslich, was sich zwischen 2024 und 2026 geändert hat.
Datum, Inhalt und Reichweite jeder Änderung — und vor allem, was sie für die tägliche Praxis bedeutet: wer sich weiterbilden muss, wer sich wo einträgt und was bei Untätigkeit geschieht.
1. Wann ist das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft getreten?
Die Teilrevision des VAG und die dazugehörige AVO sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die VVG-Revision datiert vom 1. Januar 2022 und das revidierte DSG vom 1. September 2023.
2. Welche Vermittler müssen sich seit 2024 im FINMA-Register eintragen lassen?
Art. 41 VAG unterstellt die ungebundenen Vermittler der Registrierungspflicht bei der FINMA. Für gebundene Vermittler ist der Eintrag seit der Revision ausgeschlossen; sie werden im Branchenregister geführt.
3. Welche Neuerung betrifft die gebundenen Vermittler seit dem 1. Januar 2024?
Das revidierte Art. 41 VAG kehrt die frühere Wahlmöglichkeit um: gebundene Vermittler dürfen sich nicht mehr registrieren lassen. Die Aus- und Weiterbildungspflicht von Art. 43 VAG gilt jedoch für alle Vermittler.
4. Was verlangt Art. 43 VAG in seiner revidierten Fassung?
Art. 43 VAG verpflichtet Vermittlerinnen und Vermittler zu hinreichenden Fähigkeiten und Kenntnissen sowie zur Weiterbildung. Die Branche legt die Mindeststandards fest; die FINMA kann sie anerkennen.
5. Seit wann gelten die Branchenmindeststandards für die Aus- und Weiterbildung?
Die Mindeststandards sind am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten, nachdem die FINMA sie im August 2024 anerkannt hatte. Das Gesetz selbst gilt seit dem 1. Januar 2024.
6. Wer hat die Branchenmindeststandards im August 2024 anerkannt?
Art. 43 Abs. 2 VAG erlaubt der FINMA, von der Branche erarbeitete Mindeststandards anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgte im August 2024, die Standards traten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
7. In welchem Rhythmus ist die Rezertifizierung zu erneuern?
Die Mindeststandards sehen eine Rezertifizierung im Zweijahresrhythmus vor. Wer den Nachweis der Weiterbildung nicht erbringt, verliert die Zertifizierung und riskiert die Streichung aus dem Register.
8. Welche Folge hat es, wenn ein ungebundener Vermittler die Rezertifizierung nicht erbringt?
Art. 41 und 42 VAG knüpfen den Registereintrag an die fachlichen Voraussetzungen. Fallen diese weg, kann die FINMA den Eintrag streichen; ohne Eintrag ist die ungebundene Vermittlung nicht erlaubt.
9. Was regelt die Übergangsbestimmung von Art. 216c Abs. 7 AVO?
Art. 216c AVO enthält die Übergangsbestimmungen der Revision. Absatz 7 räumte den bereits tätigen Vermittlern eine Frist ein, um die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung zu erfüllen.
10. Was hat sich am 1. Januar 2026 im Bereich der Ausbildung geändert?
Die Übergangsordnung liess bis Ende 2025 teilweise Befreiungen zu; seit dem 1. Januar 2026 gelten die Anforderungen ohne Ausnahme. Rhythmus und Zuständigkeiten blieben unverändert.
11. Wo werden die gebundenen Vermittler seit der Revision erfasst?
Da Art. 41 VAG den FINMA-Eintrag für gebundene Vermittler ausschliesst, führt die Branche ein eigenes Register. Es weist Ausbildung und Rezertifizierung nach und ist für die Versicherer nachvollziehbar.
12. Welche Voraussetzung verlangt Art. 42 VAG neben der fachlichen Qualifikation?
Art. 42 VAG verlangt für den Registereintrag den guten Ruf, das Fehlen einschlägiger Verurteilungen und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Sicherheit.
13. Was untersagt das revidierte Aufsichtsrecht ausdrücklich?
Art. 44 VAG verbietet die Doppeltätigkeit: wer gebunden auftritt, darf nicht gleichzeitig ungebunden tätig sein. Die Regel schützt die Kundschaft vor einer unklaren Rollenverteilung.
14. Welche Angabe verlangt Art. 45 VAG vor Vertragsabschluss zwingend?
Art. 45 VAG verlangt Angaben zu Identität und Adresse, zur Bindung an Versicherungsunternehmen, zur Haftung und zur Bearbeitung von Personendaten. Der Status ist für die Kundschaft die zentrale Information.
15. Seit wann gilt das revidierte Datenschutzgesetz?
Das totalrevidierte DSG ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Es verlangt unter anderem eine transparente Information, ein Bearbeitungsverzeichnis und die Meldung von Verletzungen der Datensicherheit.
16. Welche Pflicht trifft den Vermittler bei einer Verletzung der Datensicherheit?
Art. 24 DSG verlangt die Meldung an den EDÖB so rasch als möglich, wenn die Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen führt. Diese sind zu informieren, soweit es zu ihrem Schutz nötig ist.
17. Welche Pflicht sieht das revidierte VAG bezüglich der Ombudsstelle vor?
Art. 82 ff. VAG verlangen den Anschluss an eine Ombudsstelle zur aussergerichtlichen Streitbeilegung. Die Kundschaft ist über diese Möglichkeit zu informieren; das Verfahren ist für sie kostenlos.
18. Welche Massnahme kann die FINMA gegen einen fehlbaren Vermittler ergreifen?
Das FINMAG stellt der Aufsichtsbehörde Feststellungsverfügung, Tätigkeitsverbot, Berufsverbot und Einziehung zur Verfügung. Beim Vermittler kommt die Streichung aus dem Register nach Art. 41 VAG hinzu.
19. Wer erbringt den Nachweis der absolvierten Weiterbildung?
Die Mindeststandards verlangen einen persönlichen Nachweis der Weiterbildung. Der Vermittler sammelt die Bestätigungen und legt sie bei der Rezertifizierung vor; die Verantwortung ist nicht delegierbar.
20. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht des revidierten Rechts?
Art. 43 VAG unterscheidet nicht nach Status: alle Vermittlerinnen und Vermittler müssen über hinreichende Fähigkeiten verfügen und sich weiterbilden. Der Registereintrag ist eine andere Frage.
21. Was verlangt das revidierte Recht bezüglich der Vergütung des Vermittlers?
Art. 45 VAG verlangt die Information über die Art der Vergütung; der ungebundene Vermittler legt sie auf Verlangen offen. Zusätzlich gilt die Herausgabepflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR.
22. Welches Ziel verfolgt die Revision des Aufsichtsrechts in erster Linie?
Art. 1 VAG nennt den Schutz der Versicherten vor Insolvenzrisiken und Missbräuchen als Zweck. Die Revision stärkt diesen Schutz namentlich über Ausbildung, Register und Informationspflichten.
23. Welche Anpassung verlangt die Revision in der täglichen Praxis eines Brokers?
Die Informationspflichten von Art. 45 VAG betreffen Unterlagen, die vor jedem Abschluss abgegeben werden. Ihre Aktualisierung auf das revidierte Recht ist die konkreteste Folge der Revision im Alltag.
24. Welche Angabe kann die Kundschaft dem öffentlichen FINMA-Register entnehmen?
Das Register nach Art. 41 VAG ist öffentlich und weist den Eintrag als ungebundener Vermittler aus. Vergütungen und Vertragszahlen gehören nicht dazu; sie sind Gegenstand der Information nach Art. 45 VAG.
25. Welchen Zweck verfolgt die zweijährliche Rezertifizierung?
Aufsichtsrecht, Vertragsrecht und Datenschutz haben sich innert weniger Jahre mehrfach geändert. Die periodische Erneuerung nach den Mindeststandards hält die fachlichen Voraussetzungen von Art. 42 VAG aktuell.
26. Was galt für Vermittler, die vor 2024 bereits im Register eingetragen waren?
Die Übergangsbestimmungen von Art. 216c AVO sicherten die Fortdauer der bestehenden Einträge, verbunden mit einer Frist zur Anpassung. Eine dauerhafte Befreiung sah die Revision nicht vor.
27. Wie ist ein Beratungsprotokoll nach revidiertem Recht aufzubewahren?
Die Dokumentationspflicht nach Art. 45 VAG und die Aufbewahrungspflicht von Art. 958f OR verlangen eine nachvollziehbare Aufbewahrung. Das DSG verlangt Zweckbindung und Sicherheit, nicht die frühzeitige Vernichtung.
28. Welche Kategorie von Versicherern hat die Revision neu geschaffen?
Die Revision führte eine differenzierte Aufsicht ein: Versicherer, die nur professionelle Versicherungsnehmer betreuen, können von Erleichterungen profitieren. Der Schutz der Privatkundschaft bleibt unverändert.
29. Welche Aussage über die Rezertifizierung ist gegenüber der Kundschaft zutreffend?
Die Rezertifizierung nach den Branchenmindeststandards weist die Weiterbildung nach. Register, Beratungspflicht und Haftung bleiben davon unberührt; eine Produktgarantie liegt darin nicht.
30. Was konkretisiert Art. 190 AVO?
Art. 190 AVO führt die Ausbildungsanforderungen von Art. 43 VAG aus und bezeichnet die zu beherrschenden Sachgebiete. Prämien, Kündigung und Rückkauf richten sich nach anderen Erlassen.
31. Worauf bezieht sich Art. 190a AVO?
Art. 190a AVO regelt das Verfahren, in dem Mindeststandards der Branche anerkannt werden können. Auf dieser Grundlage hat die FINMA die Standards im August 2024 anerkannt.
32. Welche Angabe muss ein Vermittler der FINMA bei Änderungen melden?
Der Registereintrag muss die tatsächlichen Verhältnisse abbilden; Änderungen der eingetragenen Tatsachen sind der FINMA zu melden. Unterbleibt die Meldung, kann der Eintrag gestrichen werden.
33. Welchem Zweck dient die Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlers?
Art. 42 VAG verlangt eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherheit. Sie schützt die Kundschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers bei einer Sorgfaltspflichtverletzung.
34. Was geschieht mit dem Registereintrag, wenn die Haftpflichtdeckung wegfällt?
Die Deckung nach Art. 42 VAG ist eine dauernde Voraussetzung, nicht eine einmalige Formalität. Fällt sie weg, ist die Vermittlungstätigkeit nicht mehr zulässig und der Eintrag wird gestrichen.
35. Was regeln die Mindeststandards neben der Grundausbildung?
Die Standards umschreiben die zu beherrschenden Sachgebiete, die Prüfung und die Weiterbildung mit der Rezertifizierung. Vergütungsfragen richten sich nach Art. 45 VAG und dem Auftragsrecht.