Die Haftpflichtversicherung deckt nicht einen eigenen Schaden, sondern die gesetzliche Verpflichtung, den Schaden eines Dritten zu ersetzen. Grundlage ist das Obligationenrecht: Art. 41 OR für die Verschuldenshaftung, Art. 55 OR für die Geschäftsherrenhaftung, Art. 56 OR für Tierhalter und Art. 58 OR für Werkeigentümer. Der Familienhaushalt ist über die Privathaftpflicht gedeckt, der Strassenverkehr über die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflicht des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).
Die Unterscheidung zwischen Haftung und Deckung, wer wem gegenüber haftet, was der Nationale Garantiefonds übernimmt, und die Abgrenzung Teilkasko / Vollkasko im konkreten Fall.
1. Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung aus unerlaubter Handlung erfüllt sein?
Art. 41 OR verlangt kumulativ einen Schaden, ein widerrechtliches Verhalten, einen adäquaten Kausalzusammenhang und ein Verschulden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entsteht keine Ersatzpflicht.
2. Worin unterscheidet sich eine Kausalhaftung von der Verschuldenshaftung?
Bei der Kausalhaftung genügt der Zusammenhang zwischen einem gesetzlich umschriebenen Zustand und dem Schaden. Beispiele sind die Werkeigentümerhaftung von Art. 58 OR und die Halterhaftung von Art. 58 SVG.
3. Wann haftet die Eigentümerin eines Gebäudes für einen Schaden?
Art. 58 OR begründet eine Kausalhaftung für fehlerhafte Anlage, mangelhafte Herstellung und ungenügenden Unterhalt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich; ein Rückgriff auf die verantwortliche Person bleibt vorbehalten.
4. Wie haftet die Halterin eines Hundes für einen Bissverletzung?
Art. 56 OR begründet eine milde Kausalhaftung mit Entlastungsbeweis: Die haltende Person haftet, wenn ihr der Nachweis der gebotenen Sorgfalt in Verwahrung und Beaufsichtigung nicht gelingt.
5. Unter welchen Voraussetzungen haften Eltern für einen Schaden ihres Kindes?
Art. 333 ZGB lässt das Familienhaupt für Schäden urteilsunfähiger oder unmündiger Hausgenossen haften, sofern es nicht den Nachweis der üblichen Sorgfalt in der Beaufsichtigung erbringt.
6. Wie haftet ein Unternehmen für einen Schaden seiner Angestellten?
Art. 55 OR begründet eine Kausalhaftung mit Befreiungsbeweis: Das Unternehmen haftet für Hilfspersonen, kann sich aber durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung entlasten.
7. Wie haftet die Halterin eines Motorfahrzeugs für einen Unfallschaden?
Art. 58 SVG begründet eine strenge Kausalhaftung des Halters für Schäden aus dem Betrieb des Fahrzeugs. Entlastung besteht nur bei höherer Gewalt oder grobem Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
8. Welche Versicherung ist für den Betrieb eines Motorfahrzeugs obligatorisch?
Art. 63 SVG macht die Haftpflichtversicherung zur Voraussetzung der Zulassung; ohne Versicherungsnachweis wird kein Fahrzeugausweis erteilt. Kasko, Insassen- und Rechtsschutzdeckung bleiben freiwillig.
9. Wie hoch ist die gesetzliche Mindestdeckungssumme für Personenwagen?
Die Verkehrsversicherungsverordnung setzt die Mindestdeckung für Personenwagen bei fünf Millionen Franken je Ereignis fest. Höhere Summen sind üblich, weil ein Grossschaden diesen Betrag rasch übersteigen kann.
10. Welches Recht hat eine geschädigte Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer?
Art. 65 SVG räumt der geschädigten Person ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer ein. Einreden aus dem Versicherungsvertrag kann dieser ihr nicht entgegenhalten, was den Opferschutz sicherstellt.
11. Wann kann der Haftpflichtversicherer auf die lenkende Person Rückgriff nehmen?
Art. 65 Abs. 3 SVG lässt den Rückgriff zu, soweit der Versicherer nach Vertrag oder Gesetz zur Kürzung berechtigt gewesen wäre. Die Leistung an die geschädigte Person bleibt davon unberührt.
12. Welche Aufgabe hat der Nationale Garantiefonds?
Art. 76 SVG errichtet den Nationalen Garantiefonds für Geschädigte, denen kein versicherter Halter gegenübersteht. Er tritt subsidiär ein und kann auf die verursachende Person Rückgriff nehmen.
13. Welche Gefahren deckt eine Teilkaskoversicherung typischerweise?
Die Teilkasko deckt Ereignisse, die den Halter unabhängig von seinem Fahrverhalten treffen. Die Kollision durch eigenes Verschulden gehört zur Vollkasko und macht deren Prämie deutlich höher.
14. Was deckt die Vollkasko zusätzlich zur Teilkasko ab?
Die Vollkasko schliesst die Kollision ein, also den Schaden am eigenen Fahrzeug bei selbst verursachtem Unfall. Schäden Dritter deckt die obligatorische Haftpflicht nach Art. 63 SVG.
15. Wie wirkt ein Bonus-Malus-System auf die Prämie?
Das System belohnt schadenfreies Fahren und belastet gemeldete Schäden; es ist eine vertragliche Regelung und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ein Schadenrückkauf kann den Malus vermeiden.
16. Welche Kosten übernimmt eine Rechtsschutzversicherung typischerweise?
Die Rechtsschutzversicherung ist eine Kostenversicherung: Sie trägt die Aufwendungen der Rechtsverfolgung. Bussen und Geldstrafen sind höchstpersönlich und deshalb nicht versicherbar.
17. Wann besteht ein Anspruch auf freie Wahl der Rechtsvertretung?
Die Aufsichtsverordnung räumt der versicherten Person die freie Wahl der Rechtsvertretung ein, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geführt wird oder wenn ein Interessenkonflikt besteht.
18. Weshalb muss die Schadenregulierung im Rechtsschutz organisatorisch getrennt sein?
Ein Versicherer, der zugleich Haftpflichtdeckungen führt, könnte in einem Rechtsstreit auf beiden Seiten stehen. Das Aufsichtsrecht verlangt deshalb eine rechtlich selbständige Gesellschaft oder eine getrennte Schadenregulierung.
19. Welche Schäden deckt eine Privathaftpflichtversicherung?
Die Privathaftpflicht schützt vor Ansprüchen Dritter aus der ausservertraglichen Haftung im privaten Alltag. Eigene Sachen, berufliche Tätigkeiten und reine Vertragsverletzungen sind ausgeschlossen.
20. Innert welcher Frist verjähren Ansprüche aus unerlaubter Handlung?
Art. 60 OR sieht seit 2020 eine relative Frist von drei Jahren und eine absolute von zehn Jahren vor. Bei Personenschäden beträgt die absolute Frist zwanzig Jahre.
21. Wann kann eine geschädigte Person eine Genugtuung verlangen?
Art. 47 und 49 OR sehen eine Genugtuung bei Tötung, Körperverletzung und schwerer Persönlichkeitsverletzung vor. Sie gleicht immaterielle Unbill aus und tritt neben den Ersatz des Vermögensschadens.
22. Wie wirkt sich ein Selbstverschulden der geschädigten Person aus?
Art. 44 OR erlaubt dem Richter, die Ersatzpflicht zu ermässigen oder ganz zu verweigern, wenn Umstände, für die die geschädigte Person einstehen muss, zum Schaden beigetragen haben.
23. Was gilt, wenn mehrere Personen denselben Schaden verursacht haben?
Art. 50 OR begründet eine solidarische Haftung mehrerer Schädiger; die geschädigte Person kann jeden für das Ganze belangen. Der interne Ausgleich richtet sich nach Verschulden und Verursachungsanteilen.
24. Wann haftet eine Grundeigentümerin für Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück?
Art. 679 ZGB begründet eine Kausalhaftung für die Überschreitung des Eigentumsrechts; Art. 684 ZGB verbietet übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt.
25. Welche Ansprüche deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung?
Die Betriebshaftpflicht schützt vor der ausservertraglichen Haftung des Unternehmens nach Art. 41 und 55 OR. Eigene Vermögensschäden und reine Erfüllungsansprüche gehören nicht dazu.
26. Wer haftet nach dem Produktehaftpflichtgesetz für ein fehlerhaftes Produkt?
Das Produktehaftpflichtgesetz begründet eine Kausalhaftung der herstellenden Person für Schäden aus einem fehlerhaften Produkt. Importeure und in bestimmten Fällen Lieferanten werden ihr gleichgestellt.
27. Welche Funktion hat die Garantiesumme in der Haftpflichtversicherung?
Die Garantiesumme ist die vertragliche Obergrenze der Versicherungsleistung. Übersteigt der Schaden diese Summe, haftet die versicherte Person nach Art. 41 OR persönlich für den überschiessenden Teil.
28. Was geschieht mit der Haftpflichtdeckung bei einem Halterwechsel?
Die Haftpflichtdeckung ist an den Halter und das Fahrzeug gebunden; bei einer Abmeldung entfällt der Versicherungsnachweis nach Art. 68 SVG. Die neue Halterin braucht eine eigene Versicherung für die Zulassung.
29. Welche Personen sind über die obligatorische Haftpflicht gedeckt?
Die Haftpflichtversicherung deckt die Ansprüche geschädigter Dritter, wozu auch die Insassen gehören. Die Halterin selbst ist als haftpflichtige Person nicht Dritte und braucht dafür eine Insassenversicherung.
30. Welche Fälle deckt ein Verkehrsrechtsschutz typischerweise ab?
Der Verkehrsrechtsschutz begleitet die versicherte Person in Verfahren, die sich aus der Teilnahme am Strassenverkehr ergeben. Miet-, Arbeits- und Erbstreitigkeiten fallen in den Privatrechtsschutz oder bleiben ungedeckt.
31. Weshalb kennt die Rechtsschutzversicherung häufig eine Wartefrist?
Ohne Wartefrist liesse sich die Deckung erst dann abschliessen, wenn der Streit bereits absehbar ist; das versicherte Ereignis wäre nicht mehr zufällig im Sinne von Art. 9 VVG. Die Frist sichert diese Zufälligkeit.
32. Was deckt die Kaskoversicherung bei einem Marderschaden ab?
Der Marderbiss gehört zu den Tierschäden der Teilkasko; gedeckt sind die beschädigten Teile und je nach Vertrag die unmittelbaren Folgeschäden. Der Abstellort ist für die Deckung ohne Bedeutung.
33. Welche Leistung erbringt ein Haftpflichtversicherer neben der Entschädigung?
Die Haftpflichtversicherung erbringt eine doppelte Leistung: Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Ansprüche. Diese Rechtsschutzfunktion ist Bestandteil der Deckung und nicht eine zusätzliche Dienstleistung.
34. Welche Folge hat das Führen eines Fahrzeugs ohne gültigen Führerausweis für die Kaskodeckung?
Das Führen ohne Berechtigung ist eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflichten und regelmässig ein Kaskoausschluss. In der obligatorischen Haftpflicht bleibt die geschädigte Person geschützt, doch der Versicherer nimmt nach Art. 65 Abs. 3 SVG Rückgriff.
35. Wann darf ein Rechtsschutzversicherer die Leistung ablehnen?
Die Bedingungen sehen regelmässig eine Prüfung der Erfolgsaussichten und der Verhältnismässigkeit vor. Bei Uneinigkeit steht der versicherten Person üblicherweise ein Schiedsverfahren offen, dessen Kosten der Versicherer trägt.