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🚗 Haftpflicht, Motorfahrzeug und Rechtsschutz

Worum es geht

Die Haftpflichtversicherung deckt nicht einen eigenen Schaden, sondern die gesetzliche Verpflichtung, den Schaden eines Dritten zu ersetzen. Grundlage ist das Obligationenrecht: Art. 41 OR für die Verschuldenshaftung, Art. 55 OR für die Geschäftsherrenhaftung, Art. 56 OR für Tierhalter und Art. 58 OR für Werkeigentümer. Der Familienhaushalt ist über die Privathaftpflicht gedeckt, der Strassenverkehr über die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflicht des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).

Die Eckpunkte

Was in der Prüfung zählt

Die Unterscheidung zwischen Haftung und Deckung, wer wem gegenüber haftet, was der Nationale Garantiefonds übernimmt, und die Abgrenzung Teilkasko / Vollkasko im konkreten Fall.

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Beispielfragen (35)

1. Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung aus unerlaubter Handlung erfüllt sein?

  1. Schaden und Verschulden genügen, weil die Widerrechtlichkeit stets vermutet wird
  2. Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden
  3. Ausschliesslich ein Schaden und der Nachweis einer Versicherungsdeckung
  4. Ausschliesslich ein Verschulden, unabhängig vom Eintritt eines Schadens

Art. 41 OR verlangt kumulativ einen Schaden, ein widerrechtliches Verhalten, einen adäquaten Kausalzusammenhang und ein Verschulden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entsteht keine Ersatzpflicht.

2. Worin unterscheidet sich eine Kausalhaftung von der Verschuldenshaftung?

  1. Sie setzt ein besonders schweres Verschulden der haftpflichtigen Person voraus
  2. Sie setzt kein Verschulden voraus, sondern knüpft an eine bestimmte Stellung oder Gefahr an
  3. Sie entsteht ausschliesslich bei Personenschäden und nie bei reinen Sachschäden
  4. Sie besteht nur, wenn eine Haftpflichtversicherung für das Risiko abgeschlossen wurde

Bei der Kausalhaftung genügt der Zusammenhang zwischen einem gesetzlich umschriebenen Zustand und dem Schaden. Beispiele sind die Werkeigentümerhaftung von Art. 58 OR und die Halterhaftung von Art. 58 SVG.

3. Wann haftet die Eigentümerin eines Gebäudes für einen Schaden?

  1. Wenn die geschädigte Person zuvor auf den Mangel ausdrücklich hingewiesen hat
  2. Wenn sie den Schaden persönlich und schuldhaft verursacht hat
  3. Wenn sie das Gebäude selbst bewohnt und nicht an Dritte vermietet hat
  4. Wenn der Schaden auf einen Werkmangel oder auf mangelhaften Unterhalt zurückgeht

Art. 58 OR begründet eine Kausalhaftung für fehlerhafte Anlage, mangelhafte Herstellung und ungenügenden Unterhalt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich; ein Rückgriff auf die verantwortliche Person bleibt vorbehalten.

4. Wie haftet die Halterin eines Hundes für einen Bissverletzung?

  1. Sie haftet nicht, weil ein Tier keine Rechtspersönlichkeit besitzt
  2. Sie haftet ausschliesslich dann, wenn ihr ein persönliches Verschulden nachgewiesen wird
  3. Sie haftet nur, wenn der Hund einer als gefährlich eingestuften Rasse angehört
  4. Sie haftet, sofern sie nicht beweist, dass sie alle gebotene Sorgfalt angewendet hat

Art. 56 OR begründet eine milde Kausalhaftung mit Entlastungsbeweis: Die haltende Person haftet, wenn ihr der Nachweis der gebotenen Sorgfalt in Verwahrung und Beaufsichtigung nicht gelingt.

5. Unter welchen Voraussetzungen haften Eltern für einen Schaden ihres Kindes?

  1. In jedem Fall, weil Eltern für ihre Kinder ohne Ausnahme einzustehen haben
  2. Wenn sie nicht dartun, dass sie die übliche Aufsicht ausgeübt haben
  3. Nur, wenn das Kind das zehnte Altersjahr bereits vollendet hat
  4. Nur, wenn das Kind über kein eigenes Vermögen zur Deckung des Schadens verfügt

Art. 333 ZGB lässt das Familienhaupt für Schäden urteilsunfähiger oder unmündiger Hausgenossen haften, sofern es nicht den Nachweis der üblichen Sorgfalt in der Beaufsichtigung erbringt.

6. Wie haftet ein Unternehmen für einen Schaden seiner Angestellten?

  1. Es haftet nicht, weil die angestellte Person persönlich für ihr Handeln einzustehen hat
  2. Es haftet ausschliesslich dann, wenn die Geschäftsleitung selbst gehandelt hat
  3. Es haftet, wenn es nicht beweist, dass es bei Auswahl, Instruktion und Aufsicht sorgfältig war
  4. Es haftet nur, wenn der Schaden während der ordentlichen Arbeitszeit eingetreten ist

Art. 55 OR begründet eine Kausalhaftung mit Befreiungsbeweis: Das Unternehmen haftet für Hilfspersonen, kann sich aber durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung entlasten.

7. Wie haftet die Halterin eines Motorfahrzeugs für einen Unfallschaden?

  1. Sie haftet nur, wenn sie das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls selbst geführt hat
  2. Sie haftet nur bei nachgewiesenem Verschulden der lenkenden Person
  3. Sie haftet ausschliesslich für Sachschäden, nicht aber für Personenschäden
  4. Sie haftet kausal, weil vom Betrieb des Fahrzeugs eine besondere Gefahr ausgeht

Art. 58 SVG begründet eine strenge Kausalhaftung des Halters für Schäden aus dem Betrieb des Fahrzeugs. Entlastung besteht nur bei höherer Gewalt oder grobem Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.

8. Welche Versicherung ist für den Betrieb eines Motorfahrzeugs obligatorisch?

  1. Die Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten aus dem Strassenverkehr
  2. Die Kaskoversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug
  3. Die Insassenversicherung für die mitgeführten Personen
  4. Die Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritten zugefügt werden

Art. 63 SVG macht die Haftpflichtversicherung zur Voraussetzung der Zulassung; ohne Versicherungsnachweis wird kein Fahrzeugausweis erteilt. Kasko, Insassen- und Rechtsschutzdeckung bleiben freiwillig.

9. Wie hoch ist die gesetzliche Mindestdeckungssumme für Personenwagen?

  1. Fünf Millionen Franken für Personen- und Sachschäden je Ereignis
  2. Eine Million Franken für Personenschäden und keine Grenze für Sachschäden
  3. Zehn Millionen Franken, je zur Hälfte für Personen- und Sachschäden
  4. Der Betrag, den der Versicherer im Einzelfall mit der Kundschaft vereinbart

Die Verkehrsversicherungsverordnung setzt die Mindestdeckung für Personenwagen bei fünf Millionen Franken je Ereignis fest. Höhere Summen sind üblich, weil ein Grossschaden diesen Betrag rasch übersteigen kann.

10. Welches Recht hat eine geschädigte Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer?

  1. Ein Recht, die Police des haftpflichtigen Halters einzusehen und zu kopieren
  2. Ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer des haftpflichtigen Halters
  3. Ein Recht auf einen Vorschuss von zwanzig Prozent der geltend gemachten Summe
  4. Kein eigenes Recht, weil sie nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrags ist

Art. 65 SVG räumt der geschädigten Person ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer ein. Einreden aus dem Versicherungsvertrag kann dieser ihr nicht entgegenhalten, was den Opferschutz sicherstellt.

11. Wann kann der Haftpflichtversicherer auf die lenkende Person Rückgriff nehmen?

  1. Nur, wenn der Schaden die vereinbarte Deckungssumme überschritten hat
  2. In jedem Fall, weil der Versicherer die Leistung stets zurückfordern kann
  3. Nur, wenn sie nicht zugleich Halterin des betroffenen Fahrzeugs gewesen ist
  4. Wenn sie den Unfall grobfahrlässig oder in angetrunkenem Zustand verursacht hat

Art. 65 Abs. 3 SVG lässt den Rückgriff zu, soweit der Versicherer nach Vertrag oder Gesetz zur Kürzung berechtigt gewesen wäre. Die Leistung an die geschädigte Person bleibt davon unberührt.

12. Welche Aufgabe hat der Nationale Garantiefonds?

  1. Er entschädigt Schäden an Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen worden sind
  2. Er zahlt die Prämien für Halter, die zahlungsunfähig geworden sind
  3. Er deckt Schäden aus unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen
  4. Er finanziert die Verkehrssicherheitskampagnen des Bundes und der Kantone

Art. 76 SVG errichtet den Nationalen Garantiefonds für Geschädigte, denen kein versicherter Halter gegenübersteht. Er tritt subsidiär ein und kann auf die verursachende Person Rückgriff nehmen.

13. Welche Gefahren deckt eine Teilkaskoversicherung typischerweise?

  1. Ausschliesslich Schäden, die durch das Verschulden Dritter verursacht worden sind
  2. Ausschliesslich Schäden, die bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug entstehen
  3. Diebstahl, Feuer, Glasbruch, Elementarereignisse und Tierschäden
  4. Ausschliesslich Schäden am Fahrzeug während des Parkierens auf öffentlichem Grund

Die Teilkasko deckt Ereignisse, die den Halter unabhängig von seinem Fahrverhalten treffen. Die Kollision durch eigenes Verschulden gehört zur Vollkasko und macht deren Prämie deutlich höher.

14. Was deckt die Vollkasko zusätzlich zur Teilkasko ab?

  1. Die Kosten eines Ersatzfahrzeugs während der gesamten Reparaturdauer
  2. Schäden, die Dritten durch den Betrieb des Fahrzeugs zugefügt werden
  3. Die Kosten für Reparaturen, die auf normale Abnutzung zurückgehen
  4. Selbstverschuldete Kollisionsschäden am eigenen Fahrzeug

Die Vollkasko schliesst die Kollision ein, also den Schaden am eigenen Fahrzeug bei selbst verursachtem Unfall. Schäden Dritter deckt die obligatorische Haftpflicht nach Art. 63 SVG.

15. Wie wirkt ein Bonus-Malus-System auf die Prämie?

  1. Die Prämie bleibt während der gesamten Vertragsdauer unverändert
  2. Schadenfreie Jahre senken die Prämie, gemeldete Schäden erhöhen sie
  3. Die Prämie richtet sich ausschliesslich nach der Fahrleistung in Kilometern
  4. Die Prämie wird jährlich von der Aufsichtsbehörde für alle Halter festgelegt

Das System belohnt schadenfreies Fahren und belastet gemeldete Schäden; es ist eine vertragliche Regelung und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ein Schadenrückkauf kann den Malus vermeiden.

16. Welche Kosten übernimmt eine Rechtsschutzversicherung typischerweise?

  1. Den Schaden, den die versicherte Person einem Dritten zugefügt hat
  2. Anwalts-, Gerichts- und Expertisekosten sowie Parteientschädigungen an die Gegenseite
  3. Die Bussen und Geldstrafen, die gegen die versicherte Person ausgesprochen werden
  4. Die Kosten der Rechtsberatung ausschliesslich bei Streitigkeiten mit Behörden

Die Rechtsschutzversicherung ist eine Kostenversicherung: Sie trägt die Aufwendungen der Rechtsverfolgung. Bussen und Geldstrafen sind höchstpersönlich und deshalb nicht versicherbar.

17. Wann besteht ein Anspruch auf freie Wahl der Rechtsvertretung?

  1. Bei einem gerichtlichen Verfahren und bei einem Interessenkonflikt mit dem Versicherer
  2. Ausschliesslich dann, wenn die versicherte Person die Kosten selbst vorschiesst
  3. Ausschliesslich bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von über hunderttausend Franken
  4. Nie, weil der Versicherer die Rechtsvertretung stets selbst bestimmt

Die Aufsichtsverordnung räumt der versicherten Person die freie Wahl der Rechtsvertretung ein, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geführt wird oder wenn ein Interessenkonflikt besteht.

18. Weshalb muss die Schadenregulierung im Rechtsschutz organisatorisch getrennt sein?

  1. Weil derselbe Konzern sonst zugleich Gegenpartei und Kostenträger sein könnte
  2. Weil die Aufsichtsbehörde eine getrennte Buchführung für jede Branche vorschreibt
  3. Weil Rechtsschutzfälle länger dauern als Schadenfälle in anderen Branchen
  4. Weil die Prämien der Rechtsschutzversicherung tiefer sind als in anderen Sparten

Ein Versicherer, der zugleich Haftpflichtdeckungen führt, könnte in einem Rechtsstreit auf beiden Seiten stehen. Das Aufsichtsrecht verlangt deshalb eine rechtlich selbständige Gesellschaft oder eine getrennte Schadenregulierung.

19. Welche Schäden deckt eine Privathaftpflichtversicherung?

  1. Schäden am Eigentum der versicherten Person selbst
  2. Ansprüche Dritter aus Personen- und Sachschäden im privaten Bereich
  3. Schäden aus einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der versicherten Person
  4. Ansprüche aus einem Vertrag, den die versicherte Person nicht erfüllt hat

Die Privathaftpflicht schützt vor Ansprüchen Dritter aus der ausservertraglichen Haftung im privaten Alltag. Eigene Sachen, berufliche Tätigkeiten und reine Vertragsverletzungen sind ausgeschlossen.

20. Innert welcher Frist verjähren Ansprüche aus unerlaubter Handlung?

  1. Ein Jahr seit Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person
  2. Drei Jahre seit Kenntnis von Schaden und Person, absolut zehn Jahre seit dem Ereignis
  3. Fünf Jahre seit dem Ereignis, unabhängig von der Kenntnis der geschädigten Person
  4. Zehn Jahre seit Kenntnis, ohne absolute Begrenzung der Frist

Art. 60 OR sieht seit 2020 eine relative Frist von drei Jahren und eine absolute von zehn Jahren vor. Bei Personenschäden beträgt die absolute Frist zwanzig Jahre.

21. Wann kann eine geschädigte Person eine Genugtuung verlangen?

  1. Bei jedem Unfall, unabhängig von der Schwere der erlittenen Verletzung
  2. Bei jedem Sachschaden, dessen Höhe zehntausend Franken übersteigt
  3. Bei einer schweren Verletzung der Persönlichkeit, wenn die Umstände es rechtfertigen
  4. Nur, wenn die haftpflichtige Person absichtlich gehandelt hat

Art. 47 und 49 OR sehen eine Genugtuung bei Tötung, Körperverletzung und schwerer Persönlichkeitsverletzung vor. Sie gleicht immaterielle Unbill aus und tritt neben den Ersatz des Vermögensschadens.

22. Wie wirkt sich ein Selbstverschulden der geschädigten Person aus?

  1. Es bleibt ohne Wirkung, weil die haftpflichtige Person den Schaden verursacht hat
  2. Es kann den Ersatz herabsetzen und bei grobem Verschulden ganz ausschliessen
  3. Es führt stets zur hälftigen Teilung des Schadens zwischen den Beteiligten
  4. Es betrifft nur den Anspruch auf Genugtuung, nicht den Ersatz des Schadens

Art. 44 OR erlaubt dem Richter, die Ersatzpflicht zu ermässigen oder ganz zu verweigern, wenn Umstände, für die die geschädigte Person einstehen muss, zum Schaden beigetragen haben.

23. Was gilt, wenn mehrere Personen denselben Schaden verursacht haben?

  1. Sie haften solidarisch, und der Rückgriff untereinander richtet sich nach dem Verschulden
  2. Jede haftet ausschliesslich für den Teil, den sie selbst verursacht hat
  3. Nur die Person mit dem schwersten Verschulden haftet gegenüber der geschädigten Person
  4. Die geschädigte Person muss den Schaden auf alle Beteiligten gleichmässig verteilen

Art. 50 OR begründet eine solidarische Haftung mehrerer Schädiger; die geschädigte Person kann jeden für das Ganze belangen. Der interne Ausgleich richtet sich nach Verschulden und Verursachungsanteilen.

24. Wann haftet eine Grundeigentümerin für Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück?

  1. Nur, wenn die Einwirkung von einer Baustelle auf ihrem Grundstück ausgeht
  2. Nur, wenn ihr ein persönliches Verschulden nachgewiesen werden kann
  3. Wenn sie ihr Eigentumsrecht überschreitet und den Nachbarn übermässig beeinträchtigt
  4. Nie, weil jede Eigentümerin über ihr Grundstück frei verfügen darf

Art. 679 ZGB begründet eine Kausalhaftung für die Überschreitung des Eigentumsrechts; Art. 684 ZGB verbietet übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt.

25. Welche Ansprüche deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung?

  1. Ansprüche aus der Nichterfüllung eines Liefervertrags durch das Unternehmen
  2. Ansprüche der Belegschaft aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Unternehmen
  3. Vermögensschäden des Unternehmens durch einen Betriebsunterbruch
  4. Ansprüche Dritter aus Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit dem Betrieb

Die Betriebshaftpflicht schützt vor der ausservertraglichen Haftung des Unternehmens nach Art. 41 und 55 OR. Eigene Vermögensschäden und reine Erfüllungsansprüche gehören nicht dazu.

26. Wer haftet nach dem Produktehaftpflichtgesetz für ein fehlerhaftes Produkt?

  1. Ausschliesslich die Person, welche die Bedienungsanleitung verfasst hat
  2. Ausschliesslich die Person, die das Produkt an die Konsumentin verkauft hat
  3. Die herstellende Person, unabhängig von einem Verschulden
  4. Niemand, wenn das Produkt den Vorschriften bei der Herstellung entsprochen hat

Das Produktehaftpflichtgesetz begründet eine Kausalhaftung der herstellenden Person für Schäden aus einem fehlerhaften Produkt. Importeure und in bestimmten Fällen Lieferanten werden ihr gleichgestellt.

27. Welche Funktion hat die Garantiesumme in der Haftpflichtversicherung?

  1. Sie bestimmt die Höhe des Selbstbehalts der versicherten Person
  2. Sie entspricht dem Betrag, den die haftpflichtige Person insgesamt schuldet
  3. Sie begrenzt die Leistung des Versicherers je Ereignis oder je Versicherungsjahr
  4. Sie bezeichnet den Wert der Sachen, die durch den Vertrag geschützt sind

Die Garantiesumme ist die vertragliche Obergrenze der Versicherungsleistung. Übersteigt der Schaden diese Summe, haftet die versicherte Person nach Art. 41 OR persönlich für den überschiessenden Teil.

28. Was geschieht mit der Haftpflichtdeckung bei einem Halterwechsel?

  1. Die Deckung bleibt zugunsten der bisherigen Halterin bestehen, bis der Vertrag abläuft
  2. Die Deckung geht automatisch auf die neue Halterin über und läuft unverändert weiter
  3. Der Versicherungsnachweis wird entzogen und die Deckung endet mit der Abmeldung
  4. Die Deckung wird auf beide Halter aufgeteilt, bis die Umschreibung erfolgt ist

Die Haftpflichtdeckung ist an den Halter und das Fahrzeug gebunden; bei einer Abmeldung entfällt der Versicherungsnachweis nach Art. 68 SVG. Die neue Halterin braucht eine eigene Versicherung für die Zulassung.

29. Welche Personen sind über die obligatorische Haftpflicht gedeckt?

  1. Alle geschädigten Dritten, einschliesslich der mitgeführten Personen
  2. Ausschliesslich die lenkende Person und die Halterin des Fahrzeugs
  3. Ausschliesslich Fussgängerinnen und Radfahrende ausserhalb des Fahrzeugs
  4. Ausschliesslich Personen, die im Fahrzeugausweis namentlich aufgeführt sind

Die Haftpflichtversicherung deckt die Ansprüche geschädigter Dritter, wozu auch die Insassen gehören. Die Halterin selbst ist als haftpflichtige Person nicht Dritte und braucht dafür eine Insassenversicherung.

30. Welche Fälle deckt ein Verkehrsrechtsschutz typischerweise ab?

  1. Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber über die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs
  2. Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über eine Garage oder einen Abstellplatz
  3. Straf-, Administrativ- und Haftpflichtverfahren im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr
  4. Streitigkeiten über die Erbteilung eines im Nachlass befindlichen Fahrzeugs

Der Verkehrsrechtsschutz begleitet die versicherte Person in Verfahren, die sich aus der Teilnahme am Strassenverkehr ergeben. Miet-, Arbeits- und Erbstreitigkeiten fallen in den Privatrechtsschutz oder bleiben ungedeckt.

31. Weshalb kennt die Rechtsschutzversicherung häufig eine Wartefrist?

  1. Weil die Prämie erst nach drei Monaten vollständig bezahlt worden ist
  2. Weil die Aufsichtsbehörde eine Wartefrist für alle Rechtsschutzverträge vorschreibt
  3. Weil die Bearbeitung eines Rechtsfalls stets mehrere Monate in Anspruch nimmt
  4. Weil sonst eine Deckung erst nach dem Entstehen eines Streits gekauft werden könnte

Ohne Wartefrist liesse sich die Deckung erst dann abschliessen, wenn der Streit bereits absehbar ist; das versicherte Ereignis wäre nicht mehr zufällig im Sinne von Art. 9 VVG. Die Frist sichert diese Zufälligkeit.

32. Was deckt die Kaskoversicherung bei einem Marderschaden ab?

  1. Den Schaden an den zerbissenen Teilen des Fahrzeugs
  2. Ausschliesslich die Folgeschäden am Motor, nicht aber die Kosten der zerbissenen Leitungen
  3. Ausschliesslich die Kosten einer Reinigung des Motorraums nach dem Eindringen des Tiers
  4. Ausschliesslich den Schaden, wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen Garage abgestellt war

Der Marderbiss gehört zu den Tierschäden der Teilkasko; gedeckt sind die beschädigten Teile und je nach Vertrag die unmittelbaren Folgeschäden. Der Abstellort ist für die Deckung ohne Bedeutung.

33. Welche Leistung erbringt ein Haftpflichtversicherer neben der Entschädigung?

  1. Die Abwehr unbegründeter Ansprüche gegen die versicherte Person
  2. Die Übernahme sämtlicher Bussen, welche die versicherte Person im Zusammenhang mit dem Ereignis erhält
  3. Die Zahlung eines Vorschusses an die geschädigte Person, unabhängig von der Prüfung der Haftung
  4. Die Vertretung der versicherten Person in allen Verfahren, auch ausserhalb des versicherten Bereichs

Die Haftpflichtversicherung erbringt eine doppelte Leistung: Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Ansprüche. Diese Rechtsschutzfunktion ist Bestandteil der Deckung und nicht eine zusätzliche Dienstleistung.

34. Welche Folge hat das Führen eines Fahrzeugs ohne gültigen Führerausweis für die Kaskodeckung?

  1. Der Versicherer muss leisten und kann den Betrag später vom Fahrzeugausweis abziehen
  2. Der Versicherer leistet unverändert, weil die Kasko das eigene Fahrzeug betrifft
  3. Der Versicherer kann die Leistung kürzen oder ganz verweigern, je nach Vertrag und Verschulden
  4. Der Versicherer leistet, wenn der Ausweis innert dreissig Tagen nachgereicht wird

Das Führen ohne Berechtigung ist eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflichten und regelmässig ein Kaskoausschluss. In der obligatorischen Haftpflicht bleibt die geschädigte Person geschützt, doch der Versicherer nimmt nach Art. 65 Abs. 3 SVG Rückgriff.

35. Wann darf ein Rechtsschutzversicherer die Leistung ablehnen?

  1. Wenn der Fall aussichtslos erscheint oder der Aufwand in einem Missverhältnis steht
  2. Wenn die versicherte Person die Gegenpartei persönlich kennt
  3. Wenn der Streitwert unter tausend Franken liegt, unabhängig vom Vertrag
  4. Wenn die versicherte Person bereits eine Rechtsauskunft eingeholt hat

Die Bedingungen sehen regelmässig eine Prüfung der Erfolgsaussichten und der Verhältnismässigkeit vor. Bei Uneinigkeit steht der versicherten Person üblicherweise ein Schiedsverfahren offen, dessen Kosten der Versicherer trägt.

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