Die Vermittlung von Versicherungen ist in der Schweiz eine beaufsichtigte Tätigkeit. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Aufsichtsverordnung (AVO) legen fest, wer als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittler gilt, wer sich in ein Register eintragen lassen muss und unter welchen Bedingungen. Seit der Revision des VAG, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen ungebundenen Vermittlern, die im Auftrag der Kundschaft handeln, und gebundenen Vermittlern, die im Auftrag eines Versicherungsunternehmens handeln.
Wer welche Pflicht trägt, welche Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sein müssen, wann eine Streichung erfolgt, und welche Rolle die FINMA gegenüber Versicherungsunternehmen und Vermittlern spielt. Beachten Sie: die FINMA beaufsichtigt die Versicherungsunternehmen und führt das Register der ungebundenen Vermittler, prüft aber nicht jede einzelne Beratung.
1. Wie grenzt das Versicherungsaufsichtsgesetz gebundene von ungebundenen Versicherungsvermittlern ab?
Art. 40 VAG stellt auf das Treueverhältnis ab: ungebunden ist, wer im Auftrag der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers handelt, gebunden, wer im Auftrag eines Versicherungsunternehmens handelt. Die Anzahl der vertretenen Gesellschaften und die Anstellungsform sind Indizien, aber nicht das gesetzliche Kriterium.
2. Welche Versicherungsvermittler müssen sich zwingend in das Register der FINMA eintragen lassen?
Nach Art. 41 VAG müssen sich die ungebundenen Vermittler in das öffentliche Register der FINMA eintragen lassen. Gebundene Vermittler dürfen sich dort gerade nicht eintragen lassen; sie erscheinen im Register der Branche.
3. Für welche Vermittler gilt die Aus- und Weiterbildungspflicht des revidierten Aufsichtsrechts?
Art. 43 VAG unterwirft sämtliche Versicherungsvermittler der Pflicht, über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen; die Pflicht knüpft an die Tätigkeit an, nicht an die Registereintragung. Genau darin liegt eine der Neuerungen des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Rechts.
4. Welche Aussage beschreibt die Aufgabe der FINMA gegenüber den Versicherungsvermittlern zutreffend?
Die FINMA führt nach Art. 41 VAG das öffentliche Register der ungebundenen Vermittler und prüft die Eintragungsvoraussetzungen. Sie greift weder in die einzelne Beratung noch in die Vergütungshöhe ein; die Bewilligungspflicht trifft die Versicherungsunternehmen, nicht die Vermittler.
5. Welche Absicherung verlangt die Aufsichtsverordnung von einem ungebundenen Vermittler für die Eintragung?
Art. 190 AVO verlangt für die Eintragung den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit. Sie deckt die Ansprüche, die aus einer fehlerhaften Beratung entstehen; eine Kaution oder eine Rechtsschutzdeckung erfüllt diese Anforderung nicht.
6. Was gilt für einen gebundenen Vermittler hinsichtlich des öffentlichen Registers der FINMA?
Das revidierte Art. 41 VAG untersagt den gebundenen Vermittlern die Eintragung in das öffentliche Register der FINMA; sie werden im Branchenregister geführt. Die Trennung soll der Kundschaft zeigen, in wessen Auftrag ihr Gegenüber handelt.
7. Darf eine Vermittlerin einen Vertrag mit einem in der Schweiz nicht bewilligten Versicherungsunternehmen vermitteln?
Art. 44 VAG verbietet den Vermittlern ausdrücklich, für Versicherungsunternehmen tätig zu werden, die über keine Bewilligung nach schweizerischem Recht verfügen. Eine Zustimmung der Kundschaft heilt dieses Verbot nicht, denn es schützt den Markt und nicht nur die einzelne Person.
8. Welcher Umstand führt bei einem eingetragenen ungebundenen Vermittler zur Streichung aus dem Register?
Die Eintragung setzt dauerhaft erfüllte Voraussetzungen voraus; fällt eine davon weg, etwa der Nachweis nach Art. 190 AVO, wird die Person aus dem Register gestrichen. Geschäftsvolumen, Rechtsform und Nebenerwerb sind demgegenüber keine Eintragungsvoraussetzungen.
9. Wer benötigt für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung der FINMA?
Nach Art. 3 VAG bedarf das Versicherungsunternehmen selbst einer Bewilligung der FINMA, bevor es die Versicherungstätigkeit aufnimmt. Vermittler unterstehen einer Registrierungs-, nicht einer Bewilligungspflicht: das ist eine der klassischen Verwechslungen dieses Prüfungsteils.
10. Eine Person prüft für einen Kunden bestehende Policen, empfiehlt einen Wechsel und reicht den Antrag ein. Wie ist sie einzuordnen?
Art. 40 VAG erfasst jede Tätigkeit, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen ausgerichtet ist oder diesen vorbereitet. Analyse, Empfehlung und Antragseinreichung bilden zusammen genau diese Tätigkeit; ob ein Honorar fliesst, ändert an der Qualifikation nichts.
11. Welche Aussage trifft auf die Weiterbildung der Versicherungsvermittler zu?
Art. 43 VAG spricht von Aus- UND Weiterbildung: die Kenntnisse müssen während der ganzen Tätigkeit auf dem aktuellen Stand bleiben. Die Branchenstandards konkretisieren dies durch eine wiederkehrende Rezertifizierungsprüfung; eine einmalige Prüfung genügt daher nicht.
12. Welches Ereignis fällt typischerweise in den Deckungsbereich der Berufshaftpflicht eines Maklers?
Die Berufshaftpflicht nach Art. 190 AVO deckt Vermögensschäden aus der Verletzung von Beratungs- und Sorgfaltspflichten, also genau die vergessene Meldung. Der Gebäudebrand ist Sache der Sachversicherung, und weder eine Insolvenz noch eine Ablehnung beruht auf einem Beratungsfehler.
13. Ein Makler erhält von mehreren Versicherern Courtagen, arbeitet aber aufgrund eines Maklermandats der Kundschaft. Wie ist er einzustufen?
Massgebend ist nach Art. 40 VAG das Auftragsverhältnis, nicht der Zahlungsfluss. Wer aufgrund eines Maklermandats der Kundschaft handelt, bleibt ungebunden, auch wenn die Courtage vom Versicherer stammt; die Herkunft der Vergütung ist dagegen offenzulegen.
14. Welches Ziel verfolgt die Versicherungsaufsicht in erster Linie?
Art. 1 Abs. 2 VAG nennt als Zweck den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen. Prämienniveau, Rentabilität und Vertragsvereinheitlichung sind ausdrücklich keine Aufsichtsziele, sondern Ergebnis des Wettbewerbs.
15. Welche Funktion erfüllt die Öffentlichkeit des FINMA-Registers für die Kundschaft?
Das Register nach Art. 41 VAG ist öffentlich, damit jede Person nachprüfen kann, wer als ungebundener Vermittler eingetragen ist. Es sagt nichts über die Beratungsqualität, die Erfüllung der Vertragsansprüche oder die Vergütungshöhe aus.
16. Welches Instrument steht der FINMA gegenüber einem Versicherungsunternehmen zur Verfügung, das die Solvenzvorschriften verletzt?
Das VAG räumt der FINMA aufsichtsrechtliche Massnahmen ein, die bis zum Entzug der Bewilligung reichen. Strafen sind Sache der Strafbehörden, Prämien werden im Nichtleben nicht behördlich festgesetzt, und der Bund übernimmt keine Vertragsbestände.
17. Eine Agentin ist bei einem Versicherungsunternehmen angestellt und vermittelt ausschliesslich dessen Produkte. Welche Pflicht trifft sie?
Gebundene Vermittler stehen nicht im FINMA-Register, unterliegen aber der Ausbildungspflicht von Art. 43 VAG und den Informationspflichten von Art. 45 VAG. Für die Haftung steht das Versicherungsunternehmen ein, das sie einsetzt.
18. Ein eingetragener Vermittler gibt seine Tätigkeit auf. Was hat er im Hinblick auf das Register zu veranlassen?
Die Registerangaben müssen jederzeit richtig sein; wer die Tätigkeit aufgibt, meldet dies der FINMA, damit die Streichung erfolgt. Eine Eintragung ist persönlich und kann weder übertragen noch stillschweigend auslaufen gelassen werden.
19. Welche Abgrenzung zwischen Versicherungsaufsichtsgesetz und Versicherungsvertragsgesetz ist zutreffend?
Das VAG ist Aufsichtsrecht: es regelt Bewilligung, Solvenz und Registrierung. Das VVG ist Privatrecht und ordnet das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Beide sind Bundesgesetze und gelten für sämtliche Zweige.
20. Ein Treuhänder empfiehlt einem Kunden im Rahmen der Steuerberatung, eine Säule 3a abzuschliessen, und leitet ihn an einen Versicherer weiter. Wie ist das zu beurteilen?
Art. 40 VAG stellt auf die Tätigkeit ab, nicht auf den Beruf: wer gegen Entgelt auf den Abschluss hinwirkt, wird als Vermittler erfasst, auch wenn er hauptberuflich etwas anderes tut. Eine unentgeltliche, gelegentliche Empfehlung im Freundeskreis ist demgegenüber keine Vermittlung.
21. Welche Einrichtung untersteht NICHT der Versicherungsaufsicht nach dem VAG?
Die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge unterstehen dem BVG und der Aufsicht der kantonalen oder regionalen BVG-Aufsichtsbehörden, nicht dem VAG. Schadenversicherer, Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer und Rückversicherer fallen hingegen unter das VAG.
22. Wer legt die konkreten Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler fest?
Art. 43 VAG überlässt die Konkretisierung den Branchenstandards, die der Anerkennung durch die FINMA bedürfen. Die Aufsichtsbehörde erlässt also keine eigene Ausbildungsverordnung, sondern anerkennt die Mindeststandards der Branche.
23. Ein Maklerbüro kündigt seine Berufshaftpflichtversicherung, ohne eine neue abzuschliessen. Welche Folge tritt ein?
Die Deckung nach Art. 190 AVO ist eine dauernde Eintragungsvoraussetzung. Fällt sie weg, ist die Voraussetzung nicht mehr erfüllt und die Streichung aus dem Register die Folge; ein Weiterarbeiten ohne Deckung ist unzulässig.
24. Wie überwacht die Aufsicht die laufende Tätigkeit eines eingetragenen Vermittlers in der Praxis?
Die Aufsicht über die Vermittler ist registerbasiert: die FINMA prüft die Voraussetzungen und schreitet ein, wenn Hinweise auf deren Wegfall oder auf Missbräuche vorliegen. Eine flächendeckende Vorabkontrolle der Beratungspraxis findet nicht statt.
25. Welche Angabe muss eine ungebundene Vermittlerin der Kundschaft über ihren Status machen?
Art. 45 VAG verlangt vor Vertragsschluss die Information über Identität und Adresse, über die Eigenschaft als gebundener oder ungebundener Vermittler und über die wirtschaftlichen Bindungen zu Versicherungsunternehmen. Geschäftszahlen und Kundenreferenzen gehören nicht dazu.
26. Was hat eine eingetragene Vermittlerin bei einer Änderung ihrer Geschäftsadresse zu tun?
Die im Register veröffentlichten Angaben müssen der Wirklichkeit entsprechen; Änderungen sind deshalb zu melden. Eine Adressänderung begründet weder eine neue Eintragung noch eine neue Nummer, und die Meldung darf nicht bis zu einem späteren Termin aufgeschoben werden.
27. Ein Versicherer verkauft eine Reiseversicherung über die Website eines Reisebüros. Wie ist das Reisebüro einzuordnen?
Auch der digitale Vertrieb fällt unter Art. 40 VAG, sobald er auf den Abschluss von Versicherungsverträgen ausgerichtet ist: das Reisebüro ist Vermittler und untersteht den entsprechenden Pflichten. Blosse Imagewerbung ohne Abschlussmöglichkeit wäre anders zu beurteilen.
28. Welche Folge droht einer Person, die ohne Eintragung als ungebundene Vermittlerin tätig ist?
Die Tätigkeit ohne die vorgeschriebene Eintragung verletzt Art. 41 VAG; die FINMA kann einschreiten, und das VAG sieht Strafbestimmungen vor. Die Gültigkeit der bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge wird davon nicht automatisch berührt.
29. Wessen Interessen hat eine ungebundene Vermittlerin bei der Auswahl einer Offerte in erster Linie zu wahren?
Weil die ungebundene Vermittlerin nach Art. 40 VAG im Auftrag der Kundschaft handelt, gilt die Interessenwahrungspflicht des Auftragsrechts nach Art. 398 OR. Eine Auswahl nach der Höhe der Courtage wäre ein Interessenkonflikt, den Art. 45a VAG gerade adressiert.
30. Was gilt als wirtschaftliche Bindung, die einem Kunden offenzulegen ist?
Art. 45 VAG verlangt die Offenlegung wirtschaftlicher Bindungen zu Versicherungsunternehmen; eine Kapitalbeteiligung ist der Musterfall, weil sie die Unabhängigkeit der Empfehlung berührt. Verbandsmitgliedschaft, Software und Schulung begründen für sich allein keine solche Bindung.
31. Eine in der Schweiz eingetragene Maklerin will einen in Deutschland wohnhaften Kunden beraten. Was ist zu beachten?
Die Eintragung nach Art. 41 VAG entfaltet ihre Wirkung im schweizerischen Aufsichtsrecht und ersetzt keine ausländische Zulassung. Wer im Ausland tätig wird, hat die dortigen Vorschriften zu prüfen; ein europäischer Vermittlerpass besteht für die Schweiz nicht.
32. Welche Personen können in das Register der ungebundenen Vermittler eingetragen werden?
Das Register nach Art. 41 VAG steht natürlichen Personen und Unternehmen offen, sofern die Voraussetzungen von Art. 190 AVO erfüllt sind. Weder eine bestimmte Rechtsform noch ein Mindestkapital noch ein bestimmtes Diplom ist gesetzliche Bedingung.
33. Wodurch weist eine Kandidatin die für die Eintragung verlangten beruflichen Fähigkeiten nach?
Art. 190a AVO verlangt den Nachweis der beruflichen Fähigkeiten; er wird über eine Prüfung nach den von der FINMA anerkannten Mindeststandards erbracht. Eine Arbeitsbestätigung, eine Kundenliste oder eine Verbandsmitgliedschaft ersetzt diesen Nachweis nicht.
34. Darf sich eine Vermittlerin als « unabhängig » bezeichnen, wenn sie mit drei Versicherern Courtagevereinbarungen hat?
Die Bezeichnung darf die Kundschaft nicht in die Irre führen: Art. 45 VAG verlangt die Offenlegung wirtschaftlicher Bindungen, und das UWG verbietet irreführende Angaben. Zulässig ist sie deshalb nur, wenn die Vergütung offengelegt wird und keine Bindung die Auswahl beschränkt.
35. In welchem Rhythmus ist die Rezertifizierungsprüfung nach den Mindeststandards zu absolvieren?
Die Mindeststandards sehen einen zweijährigen Rhythmus für die Rezertifizierungsprüfung vor, und zwar für alle registrierten Vermittler. Wer sie nicht ablegt, verliert die Eintragung und darf nicht mehr vermitteln.