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🏛️ Aufsichtsrecht und Registrierung

Worum es geht

Die Vermittlung von Versicherungen ist in der Schweiz eine beaufsichtigte Tätigkeit. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Aufsichtsverordnung (AVO) legen fest, wer als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittler gilt, wer sich in ein Register eintragen lassen muss und unter welchen Bedingungen. Seit der Revision des VAG, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen ungebundenen Vermittlern, die im Auftrag der Kundschaft handeln, und gebundenen Vermittlern, die im Auftrag eines Versicherungsunternehmens handeln.

Die Eckpunkte

Was in der Prüfung zählt

Wer welche Pflicht trägt, welche Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sein müssen, wann eine Streichung erfolgt, und welche Rolle die FINMA gegenüber Versicherungsunternehmen und Vermittlern spielt. Beachten Sie: die FINMA beaufsichtigt die Versicherungsunternehmen und führt das Register der ungebundenen Vermittler, prüft aber nicht jede einzelne Beratung.

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Beispielfragen (35)

1. Wie grenzt das Versicherungsaufsichtsgesetz gebundene von ungebundenen Versicherungsvermittlern ab?

  1. Ungebundene Vermittler arbeiten für mehrere Gesellschaften, gebundene ausschliesslich für eine einzige
  2. Ungebundene Vermittler vermitteln Lebensversicherungen, gebundene ausschliesslich Schadenversicherungen
  3. Ungebundene Vermittler handeln im Auftrag der Kundschaft, gebundene im Auftrag eines Versicherungsunternehmens
  4. Ungebundene Vermittler sind selbstständig erwerbend, gebundene stehen in einem Arbeitsverhältnis

Art. 40 VAG stellt auf das Treueverhältnis ab: ungebunden ist, wer im Auftrag der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers handelt, gebunden, wer im Auftrag eines Versicherungsunternehmens handelt. Die Anzahl der vertretenen Gesellschaften und die Anstellungsform sind Indizien, aber nicht das gesetzliche Kriterium.

2. Welche Versicherungsvermittler müssen sich zwingend in das Register der FINMA eintragen lassen?

  1. Sämtliche Personen, die in irgendeiner Form Versicherungen vermitteln oder vertreiben
  2. Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
  3. Ausschliesslich die juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz
  4. Nur diejenigen, die Lebensversicherungen mit Sparprozess vertreiben

Nach Art. 41 VAG müssen sich die ungebundenen Vermittler in das öffentliche Register der FINMA eintragen lassen. Gebundene Vermittler dürfen sich dort gerade nicht eintragen lassen; sie erscheinen im Register der Branche.

3. Für welche Vermittler gilt die Aus- und Weiterbildungspflicht des revidierten Aufsichtsrechts?

  1. Nur für die ungebundenen Vermittler, weil nur sie im Register der FINMA stehen
  2. Nur für Personen ohne eidgenössischen Fachausweis in der Versicherungsbranche
  3. Nur für Vermittler, die mit Privatkunden und nicht mit Unternehmen arbeiten
  4. Für alle Versicherungsvermittler, gebundene wie ungebundene

Art. 43 VAG unterwirft sämtliche Versicherungsvermittler der Pflicht, über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen; die Pflicht knüpft an die Tätigkeit an, nicht an die Registereintragung. Genau darin liegt eine der Neuerungen des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Rechts.

4. Welche Aussage beschreibt die Aufgabe der FINMA gegenüber den Versicherungsvermittlern zutreffend?

  1. Sie führt das Register der ungebundenen Vermittler und beaufsichtigt deren Registrierungsvoraussetzungen
  2. Sie genehmigt jede einzelne Beratungsempfehlung vor deren Abgabe an die Kundschaft
  3. Sie erteilt jeder Vermittlerin und jedem Vermittler eine individuelle Betriebsbewilligung
  4. Sie legt die Höhe der Courtagen fest, die ein Versicherungsunternehmen ausrichten darf

Die FINMA führt nach Art. 41 VAG das öffentliche Register der ungebundenen Vermittler und prüft die Eintragungsvoraussetzungen. Sie greift weder in die einzelne Beratung noch in die Vergütungshöhe ein; die Bewilligungspflicht trifft die Versicherungsunternehmen, nicht die Vermittler.

5. Welche Absicherung verlangt die Aufsichtsverordnung von einem ungebundenen Vermittler für die Eintragung?

  1. Eine Kaution bei einer Schweizer Bank in der Höhe eines Jahresumsatzes
  2. Eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit
  3. Eine Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen
  4. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung für die Dauer der Registrierung

Art. 190 AVO verlangt für die Eintragung den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit. Sie deckt die Ansprüche, die aus einer fehlerhaften Beratung entstehen; eine Kaution oder eine Rechtsschutzdeckung erfüllt diese Anforderung nicht.

6. Was gilt für einen gebundenen Vermittler hinsichtlich des öffentlichen Registers der FINMA?

  1. Er wird von seinem Versicherungsunternehmen automatisch darin eingetragen
  2. Er muss sich innert dreissig Tagen nach Stellenantritt selbst darin eintragen
  3. Er darf sich darin nicht eintragen lassen und erscheint im Register der Branche
  4. Er wird darin nur eingetragen, wenn er auch für Dritte Verträge vermittelt

Das revidierte Art. 41 VAG untersagt den gebundenen Vermittlern die Eintragung in das öffentliche Register der FINMA; sie werden im Branchenregister geführt. Die Trennung soll der Kundschaft zeigen, in wessen Auftrag ihr Gegenüber handelt.

7. Darf eine Vermittlerin einen Vertrag mit einem in der Schweiz nicht bewilligten Versicherungsunternehmen vermitteln?

  1. Ja, sofern die Kundin schriftlich auf die Aufsicht durch die FINMA verzichtet
  2. Ja, sofern das Unternehmen in seinem Sitzstaat rechtmässig zugelassen ist
  3. Nein, die Vermittlung für nicht bewilligte Versicherungsunternehmen ist untersagt
  4. Ja, sofern das Risiko ausserhalb der Schweiz belegen ist und in Euro gedeckt wird

Art. 44 VAG verbietet den Vermittlern ausdrücklich, für Versicherungsunternehmen tätig zu werden, die über keine Bewilligung nach schweizerischem Recht verfügen. Eine Zustimmung der Kundschaft heilt dieses Verbot nicht, denn es schützt den Markt und nicht nur die einzelne Person.

8. Welcher Umstand führt bei einem eingetragenen ungebundenen Vermittler zur Streichung aus dem Register?

  1. Die Aufnahme einer zweiten Erwerbstätigkeit ausserhalb der Versicherungsbranche
  2. Ein Rückgang des vermittelten Prämienvolumens unter den Vorjahreswert
  3. Der Wechsel der Rechtsform von der Einzelfirma zur Aktiengesellschaft
  4. Der Wegfall einer Eintragungsvoraussetzung, etwa der Berufshaftpflichtversicherung

Die Eintragung setzt dauerhaft erfüllte Voraussetzungen voraus; fällt eine davon weg, etwa der Nachweis nach Art. 190 AVO, wird die Person aus dem Register gestrichen. Geschäftsvolumen, Rechtsform und Nebenerwerb sind demgegenüber keine Eintragungsvoraussetzungen.

9. Wer benötigt für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung der FINMA?

  1. Das Versicherungsunternehmen, das die Versicherungstätigkeit betreibt
  2. Jede Person, die gewerbsmässig Versicherungsverträge vermittelt oder anbietet
  3. Jede Maklerfirma mit mehr als fünf angestellten Beraterinnen und Beratern
  4. Jeder Verband, der Versicherungslösungen für seine Mitglieder aushandelt

Nach Art. 3 VAG bedarf das Versicherungsunternehmen selbst einer Bewilligung der FINMA, bevor es die Versicherungstätigkeit aufnimmt. Vermittler unterstehen einer Registrierungs-, nicht einer Bewilligungspflicht: das ist eine der klassischen Verwechslungen dieses Prüfungsteils.

10. Eine Person prüft für einen Kunden bestehende Policen, empfiehlt einen Wechsel und reicht den Antrag ein. Wie ist sie einzuordnen?

  1. Als Sachverständige, weil die Prüfung bestehender Verträge keine Vermittlung darstellt
  2. Als Vertreterin des Versicherungsunternehmens, weil sie den Antrag weiterleitet
  3. Als Beraterin ohne Aufsichtsstatus, solange sie kein Honorar für den Abschluss bezieht
  4. Als Versicherungsvermittlerin, weil sie auf den Abschluss eines Vertrags hinwirkt

Art. 40 VAG erfasst jede Tätigkeit, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen ausgerichtet ist oder diesen vorbereitet. Analyse, Empfehlung und Antragseinreichung bilden zusammen genau diese Tätigkeit; ob ein Honorar fliesst, ändert an der Qualifikation nichts.

11. Welche Aussage trifft auf die Weiterbildung der Versicherungsvermittler zu?

  1. Sie ist eine wiederkehrende Pflicht und wird periodisch durch eine Prüfung nachgewiesen
  2. Sie ist eine einmalige Anforderung, die mit der Erstprüfung endgültig erfüllt ist
  3. Sie ist eine Empfehlung der Branche ohne rechtliche Verbindlichkeit für den Einzelnen
  4. Sie betrifft ausschliesslich Vermittler, die Lebensversicherungen im Portfolio führen

Art. 43 VAG spricht von Aus- UND Weiterbildung: die Kenntnisse müssen während der ganzen Tätigkeit auf dem aktuellen Stand bleiben. Die Branchenstandards konkretisieren dies durch eine wiederkehrende Rezertifizierungsprüfung; eine einmalige Prüfung genügt daher nicht.

12. Welches Ereignis fällt typischerweise in den Deckungsbereich der Berufshaftpflicht eines Maklers?

  1. Der Brand des Bürogebäudes, in dem die Kundendossiers aufbewahrt werden
  2. Die vergessene Meldung einer Deckungserweiterung, die zu einer Deckungslücke führt
  3. Die Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsunternehmens nach einem Grossschaden
  4. Die Ablehnung eines Antrags durch den Versicherer wegen ungünstiger Vorgeschichte

Die Berufshaftpflicht nach Art. 190 AVO deckt Vermögensschäden aus der Verletzung von Beratungs- und Sorgfaltspflichten, also genau die vergessene Meldung. Der Gebäudebrand ist Sache der Sachversicherung, und weder eine Insolvenz noch eine Ablehnung beruht auf einem Beratungsfehler.

13. Ein Makler erhält von mehreren Versicherern Courtagen, arbeitet aber aufgrund eines Maklermandats der Kundschaft. Wie ist er einzustufen?

  1. Als gebundener Vermittler, weil ihn die Versicherer entschädigen
  2. Als Vertriebspartner der Versicherer ohne Vermittlerstatus
  3. Als gemischter Vermittler, mit Eintragung in beide Register
  4. Als ungebundener Vermittler, weil das Auftragsverhältnis zur Kundschaft besteht

Massgebend ist nach Art. 40 VAG das Auftragsverhältnis, nicht der Zahlungsfluss. Wer aufgrund eines Maklermandats der Kundschaft handelt, bleibt ungebunden, auch wenn die Courtage vom Versicherer stammt; die Herkunft der Vergütung ist dagegen offenzulegen.

14. Welches Ziel verfolgt die Versicherungsaufsicht in erster Linie?

  1. Die Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen zwischen allen Marktteilnehmern
  2. Die Sicherstellung eines möglichst gleichmässigen Prämienniveaus im ganzen Land
  3. Die Förderung der Rentabilität der schweizerischen Versicherungswirtschaft
  4. Den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken und dem Missbrauch der Versicherer

Art. 1 Abs. 2 VAG nennt als Zweck den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen. Prämienniveau, Rentabilität und Vertragsvereinheitlichung sind ausdrücklich keine Aufsichtsziele, sondern Ergebnis des Wettbewerbs.

15. Welche Funktion erfüllt die Öffentlichkeit des FINMA-Registers für die Kundschaft?

  1. Sie garantiert die Qualität der Beratung durch die eingetragene Person
  2. Sie legt offen, welche Courtage die eingetragene Person je Vertrag erhält
  3. Sie sichert die Erfüllung der Ansprüche aus dem vermittelten Versicherungsvertrag
  4. Sie erlaubt die Überprüfung, ob eine Person als ungebundene Vermittlerin eingetragen ist

Das Register nach Art. 41 VAG ist öffentlich, damit jede Person nachprüfen kann, wer als ungebundener Vermittler eingetragen ist. Es sagt nichts über die Beratungsqualität, die Erfüllung der Vertragsansprüche oder die Vergütungshöhe aus.

16. Welches Instrument steht der FINMA gegenüber einem Versicherungsunternehmen zur Verfügung, das die Solvenzvorschriften verletzt?

  1. Die Übernahme des Vertragsbestandes durch die Eidgenossenschaft
  2. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung
  3. Die Erhöhung der Prämien für den betroffenen Versicherungszweig
  4. Die Verfügung von Massnahmen bis zum Entzug der Bewilligung

Das VAG räumt der FINMA aufsichtsrechtliche Massnahmen ein, die bis zum Entzug der Bewilligung reichen. Strafen sind Sache der Strafbehörden, Prämien werden im Nichtleben nicht behördlich festgesetzt, und der Bund übernimmt keine Vertragsbestände.

17. Eine Agentin ist bei einem Versicherungsunternehmen angestellt und vermittelt ausschliesslich dessen Produkte. Welche Pflicht trifft sie?

  1. Sie muss sich als ungebundene Vermittlerin in das FINMA-Register eintragen lassen
  2. Sie ist von jeder Ausbildungs- und Informationspflicht des VAG befreit
  3. Sie muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung auf ihren Namen abschliessen
  4. Sie untersteht der Ausbildungspflicht und den Informationspflichten des VAG

Gebundene Vermittler stehen nicht im FINMA-Register, unterliegen aber der Ausbildungspflicht von Art. 43 VAG und den Informationspflichten von Art. 45 VAG. Für die Haftung steht das Versicherungsunternehmen ein, das sie einsetzt.

18. Ein eingetragener Vermittler gibt seine Tätigkeit auf. Was hat er im Hinblick auf das Register zu veranlassen?

  1. Er meldet den Wegfall der Voraussetzungen, damit die Streichung erfolgen kann
  2. Er lässt die Eintragung bestehen, bis sie nach fünf Jahren von selbst erlischt
  3. Er überträgt die Eintragung auf die Nachfolgerin, die sein Portefeuille übernimmt
  4. Er muss nichts unternehmen, da die Aufsicht die Aufgabe der Tätigkeit selbst feststellt

Die Registerangaben müssen jederzeit richtig sein; wer die Tätigkeit aufgibt, meldet dies der FINMA, damit die Streichung erfolgt. Eine Eintragung ist persönlich und kann weder übertragen noch stillschweigend auslaufen gelassen werden.

19. Welche Abgrenzung zwischen Versicherungsaufsichtsgesetz und Versicherungsvertragsgesetz ist zutreffend?

  1. Das VAG regelt die Beaufsichtigung der Unternehmen, das VVG das Vertragsverhältnis
  2. Das VAG gilt für die Lebensversicherung, das VVG für die Schadenversicherung
  3. Das VAG richtet sich an die Kundschaft, das VVG an die Versicherungsunternehmen
  4. Das VAG ist Bundesrecht, das VVG wird durch die Kantone erlassen

Das VAG ist Aufsichtsrecht: es regelt Bewilligung, Solvenz und Registrierung. Das VVG ist Privatrecht und ordnet das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Beide sind Bundesgesetze und gelten für sämtliche Zweige.

20. Ein Treuhänder empfiehlt einem Kunden im Rahmen der Steuerberatung, eine Säule 3a abzuschliessen, und leitet ihn an einen Versicherer weiter. Wie ist das zu beurteilen?

  1. Es liegt keine Vermittlung vor, da die Steuerberatung die Haupttätigkeit bildet
  2. Die Beurteilung hängt allein von der Höhe der Prämie des vermittelten Vertrags ab
  3. Es liegt in jedem Fall eine gebundene Vermittlung für diesen Versicherer vor
  4. Die Weiterleitung gegen Entgelt kann eine Vermittlungstätigkeit begründen

Art. 40 VAG stellt auf die Tätigkeit ab, nicht auf den Beruf: wer gegen Entgelt auf den Abschluss hinwirkt, wird als Vermittler erfasst, auch wenn er hauptberuflich etwas anderes tut. Eine unentgeltliche, gelegentliche Empfehlung im Freundeskreis ist demgegenüber keine Vermittlung.

21. Welche Einrichtung untersteht NICHT der Versicherungsaufsicht nach dem VAG?

  1. Ein Schadenversicherer mit Sitz in Zürich und Geschäftstätigkeit in der ganzen Schweiz
  2. Die schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen Lebensversicherers
  3. Eine registrierte Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge
  4. Ein Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz

Die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge unterstehen dem BVG und der Aufsicht der kantonalen oder regionalen BVG-Aufsichtsbehörden, nicht dem VAG. Schadenversicherer, Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer und Rückversicherer fallen hingegen unter das VAG.

22. Wer legt die konkreten Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittler fest?

  1. Die Branche legt Mindeststandards fest, die von der FINMA anerkannt werden
  2. Die FINMA erlässt dazu eine eigene Verordnung mit Stundenzahlen und Prüfungsformen
  3. Jedes Versicherungsunternehmen bestimmt sie für die von ihm eingesetzten Personen
  4. Die Kantone regeln sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Berufsbildungswesen

Art. 43 VAG überlässt die Konkretisierung den Branchenstandards, die der Anerkennung durch die FINMA bedürfen. Die Aufsichtsbehörde erlässt also keine eigene Ausbildungsverordnung, sondern anerkennt die Mindeststandards der Branche.

23. Ein Maklerbüro kündigt seine Berufshaftpflichtversicherung, ohne eine neue abzuschliessen. Welche Folge tritt ein?

  1. Die Kündigung ist nichtig, da der Versicherer die Deckung nicht beenden darf
  2. Eine Eintragungsvoraussetzung entfällt, was zur Streichung aus dem Register führt
  3. Der Betrieb darf weitergeführt werden, solange kein Schadenfall eintritt
  4. Die FINMA schliesst von Amtes wegen eine Ersatzdeckung auf Kosten des Büros ab

Die Deckung nach Art. 190 AVO ist eine dauernde Eintragungsvoraussetzung. Fällt sie weg, ist die Voraussetzung nicht mehr erfüllt und die Streichung aus dem Register die Folge; ein Weiterarbeiten ohne Deckung ist unzulässig.

24. Wie überwacht die Aufsicht die laufende Tätigkeit eines eingetragenen Vermittlers in der Praxis?

  1. Durch eine jährliche Vor-Ort-Kontrolle jedes eingetragenen Vermittlerbüros
  2. Durch die monatliche Übermittlung sämtlicher abgeschlossener Verträge an die FINMA
  3. Durch die Vorabgenehmigung der verwendeten Beratungsprotokolle und Formulare
  4. Durch die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen und das Einschreiten bei Meldungen

Die Aufsicht über die Vermittler ist registerbasiert: die FINMA prüft die Voraussetzungen und schreitet ein, wenn Hinweise auf deren Wegfall oder auf Missbräuche vorliegen. Eine flächendeckende Vorabkontrolle der Beratungspraxis findet nicht statt.

25. Welche Angabe muss eine ungebundene Vermittlerin der Kundschaft über ihren Status machen?

  1. Den Namen der Aufsichtsbehörde und die Höhe ihres Eigenkapitals
  2. Die Namen ihrer wichtigsten Kunden als Referenz für die Beratungsqualität
  3. Die Anzahl Verträge, die sie im Vorjahr für jeden Versicherer vermittelt hat
  4. Ihre Eigenschaft als ungebundene Vermittlerin und ihre wirtschaftlichen Bindungen

Art. 45 VAG verlangt vor Vertragsschluss die Information über Identität und Adresse, über die Eigenschaft als gebundener oder ungebundener Vermittler und über die wirtschaftlichen Bindungen zu Versicherungsunternehmen. Geschäftszahlen und Kundenreferenzen gehören nicht dazu.

26. Was hat eine eingetragene Vermittlerin bei einer Änderung ihrer Geschäftsadresse zu tun?

  1. Sie informiert ausschliesslich die Versicherungsunternehmen, mit denen sie arbeitet
  2. Sie beantragt eine vollständig neue Eintragung mit neuer Registernummer
  3. Sie meldet die Änderung, damit die Registerdaten aktuell bleiben
  4. Sie wartet die nächste periodische Bestätigung der Eintragung ab

Die im Register veröffentlichten Angaben müssen der Wirklichkeit entsprechen; Änderungen sind deshalb zu melden. Eine Adressänderung begründet weder eine neue Eintragung noch eine neue Nummer, und die Meldung darf nicht bis zu einem späteren Termin aufgeschoben werden.

27. Ein Versicherer verkauft eine Reiseversicherung über die Website eines Reisebüros. Wie ist das Reisebüro einzuordnen?

  1. Als Rückversicherer der Reiseversicherung für die eigenen Kundinnen und Kunden
  2. Als Vermittler, der auf den Abschluss von Versicherungsverträgen hinwirkt
  3. Als reines Werbemedium ohne aufsichtsrechtliche Bedeutung
  4. Als Versicherungsunternehmen mit eingeschränktem Tätigkeitsbereich

Auch der digitale Vertrieb fällt unter Art. 40 VAG, sobald er auf den Abschluss von Versicherungsverträgen ausgerichtet ist: das Reisebüro ist Vermittler und untersteht den entsprechenden Pflichten. Blosse Imagewerbung ohne Abschlussmöglichkeit wäre anders zu beurteilen.

28. Welche Folge droht einer Person, die ohne Eintragung als ungebundene Vermittlerin tätig ist?

  1. Aufsichtsrechtliches Einschreiten der FINMA und mögliche strafrechtliche Folgen
  2. Die vermittelten Verträge werden von Gesetzes wegen rückwirkend ungültig
  3. Eine automatische Nachtragung in das Register durch die Aufsichtsbehörde
  4. Der Verlust des Anspruchs auf Courtage gegenüber der Kundschaft, nicht aber gegenüber dem Versicherer

Die Tätigkeit ohne die vorgeschriebene Eintragung verletzt Art. 41 VAG; die FINMA kann einschreiten, und das VAG sieht Strafbestimmungen vor. Die Gültigkeit der bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge wird davon nicht automatisch berührt.

29. Wessen Interessen hat eine ungebundene Vermittlerin bei der Auswahl einer Offerte in erster Linie zu wahren?

  1. Diejenigen der Kundschaft, in deren Auftrag sie tätig ist
  2. Diejenigen des Versicherers, der die höchste Courtage ausrichtet
  3. Diejenigen der eigenen Unternehmung, um deren Fortbestand zu sichern
  4. Diejenigen der Aufsichtsbehörde, die den Markt überwacht

Weil die ungebundene Vermittlerin nach Art. 40 VAG im Auftrag der Kundschaft handelt, gilt die Interessenwahrungspflicht des Auftragsrechts nach Art. 398 OR. Eine Auswahl nach der Höhe der Courtage wäre ein Interessenkonflikt, den Art. 45a VAG gerade adressiert.

30. Was gilt als wirtschaftliche Bindung, die einem Kunden offenzulegen ist?

  1. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband der Versicherungsvermittler
  2. Eine Beteiligung des Versicherungsunternehmens am Kapital des Maklerbüros
  3. Die Nutzung der Antragssoftware des Versicherungsunternehmens
  4. Die Teilnahme an einer Produktschulung des Versicherungsunternehmens

Art. 45 VAG verlangt die Offenlegung wirtschaftlicher Bindungen zu Versicherungsunternehmen; eine Kapitalbeteiligung ist der Musterfall, weil sie die Unabhängigkeit der Empfehlung berührt. Verbandsmitgliedschaft, Software und Schulung begründen für sich allein keine solche Bindung.

31. Eine in der Schweiz eingetragene Maklerin will einen in Deutschland wohnhaften Kunden beraten. Was ist zu beachten?

  1. Es gelten zusätzlich die Aufsichts- und Zulassungsregeln des Wohnsitzstaates des Kunden
  2. Die schweizerische Eintragung genügt für jede Beratung im europäischen Ausland
  3. Die Beratung ist verboten, solange der Kunde nicht in die Schweiz umzieht
  4. Es genügt eine schriftliche Mitteilung an die FINMA vor dem ersten Kontakt

Die Eintragung nach Art. 41 VAG entfaltet ihre Wirkung im schweizerischen Aufsichtsrecht und ersetzt keine ausländische Zulassung. Wer im Ausland tätig wird, hat die dortigen Vorschriften zu prüfen; ein europäischer Vermittlerpass besteht für die Schweiz nicht.

32. Welche Personen können in das Register der ungebundenen Vermittler eingetragen werden?

  1. Natürliche Personen und Unternehmen, welche die Voraussetzungen erfüllen
  2. Ausschliesslich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
  3. Ausschliesslich Aktiengesellschaften mit einem einbezahlten Mindestkapital
  4. Ausschliesslich Personen mit einem eidgenössischen Diplom in Versicherungswirtschaft

Das Register nach Art. 41 VAG steht natürlichen Personen und Unternehmen offen, sofern die Voraussetzungen von Art. 190 AVO erfüllt sind. Weder eine bestimmte Rechtsform noch ein Mindestkapital noch ein bestimmtes Diplom ist gesetzliche Bedingung.

33. Wodurch weist eine Kandidatin die für die Eintragung verlangten beruflichen Fähigkeiten nach?

  1. Durch eine Bestätigung ihres letzten Arbeitgebers über die Dauer der Anstellung
  2. Durch eine bestandene Prüfung nach den anerkannten Mindeststandards
  3. Durch die Vorlage einer Liste der von ihr betreuten Kundinnen und Kunden
  4. Durch die Mitgliedschaft in einem anerkannten Berufsverband der Branche

Art. 190a AVO verlangt den Nachweis der beruflichen Fähigkeiten; er wird über eine Prüfung nach den von der FINMA anerkannten Mindeststandards erbracht. Eine Arbeitsbestätigung, eine Kundenliste oder eine Verbandsmitgliedschaft ersetzt diesen Nachweis nicht.

34. Darf sich eine Vermittlerin als « unabhängig » bezeichnen, wenn sie mit drei Versicherern Courtagevereinbarungen hat?

  1. Ja, sofern sie mindestens drei Anbieter vergleicht, unabhängig von der Vergütung
  2. Nein, denn jede Courtagevereinbarung schliesst die Bezeichnung von Gesetzes wegen aus
  3. Ja, weil die Bezeichnung « unabhängig » aufsichtsrechtlich nicht geschützt ist
  4. Nur wenn sie die Vergütungsstruktur offenlegt und keine Bindung sie einschränkt

Die Bezeichnung darf die Kundschaft nicht in die Irre führen: Art. 45 VAG verlangt die Offenlegung wirtschaftlicher Bindungen, und das UWG verbietet irreführende Angaben. Zulässig ist sie deshalb nur, wenn die Vergütung offengelegt wird und keine Bindung die Auswahl beschränkt.

35. In welchem Rhythmus ist die Rezertifizierungsprüfung nach den Mindeststandards zu absolvieren?

  1. Jedes Jahr, jeweils vor dem Ablauf des Kalenderjahres
  2. Alle fünf Jahre, wie bei der Erneuerung des Führerausweises
  3. Alle zwei Jahre, für sämtliche registrierten Vermittler
  4. Nur bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens oder der Rechtsform

Die Mindeststandards sehen einen zweijährigen Rhythmus für die Rezertifizierungsprüfung vor, und zwar für alle registrierten Vermittler. Wer sie nicht ablegt, verliert die Eintragung und darf nicht mehr vermitteln.

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