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📝 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Worum es geht

Die Vermittlerin oder der Vermittler schuldet der Kundschaft mehr als ein Produkt: eine Information vor Vertragsschluss, eine Bedarfsanalyse, eine nachvollziehbare Empfehlung und deren Dokumentation. Art. 45 VAG zählt auf, worüber vor Vertragsschluss zu informieren ist: Identität und Adresse, wirtschaftliche Bindungen zu Versicherungsunternehmen, die bearbeiteten Versicherungszweige und die Versicherungsunternehmen, für die gearbeitet wird, sowie die Bearbeitung von Personendaten.

Die Eckpunkte

Was in der Prüfung zählt

Der Ablauf einer korrekten Beratung, der Inhalt der Vorabinformation, die Behandlung von Interessenkonflikten und die Frage, wer für einen Beratungsfehler einsteht. Ein Vermittler haftet nicht für ein schlechtes Schadenereignis, sondern für eine schlechte Beratung.

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Beispielfragen (35)

1. Welche Angaben muss der Vermittler der Kundschaft vor Vertragsschluss mitteilen?

  1. Identität, Adresse, Status, wirtschaftliche Bindungen und Datenbearbeitung
  2. Ausschliesslich den Namen des Versicherungsunternehmens und die Höhe der Prämie
  3. Die Bilanzzahlen seines Betriebs und die Anzahl seiner betreuten Kundinnen
  4. Den Namen der Aufsichtsbehörde und die Nummer der Bewilligung des Versicherers

Art. 45 VAG zählt Identität und Adresse, die Eigenschaft als gebundener oder ungebundener Vermittler, die wirtschaftlichen Bindungen, die bearbeiteten Zweige und die Datenbearbeitung auf. Andere Angaben sind nicht Gegenstand dieser Pflicht.

2. Was ist der Zweck einer Bedarfsanalyse vor einer Produktempfehlung?

  1. Die Zahlungsfähigkeit der Kundschaft für das Inkasso der Prämie zu prüfen
  2. Die Empfehlung auf die tatsächliche Situation und die Risiken der Kundschaft abzustützen
  3. Dem Versicherer eine Risikobeurteilung für die Tarifierung des Vertrags zu liefern
  4. Die Courtage des Vermittlers rechnerisch auf mehrere Verträge zu verteilen

Ohne Kenntnis der Situation, der bestehenden Deckungen und der Risiken ist keine sinnvolle Empfehlung möglich; die Analyse ist die Grundlage der Sorgfalt nach Art. 398 OR. Die Risikoprüfung für den Tarif nimmt demgegenüber der Versicherer vor.

3. Welche Funktion erfüllt das Beratungsprotokoll in erster Linie?

  1. Es begründet einen direkten Anspruch der Kundschaft gegen das Versicherungsunternehmen
  2. Es ersetzt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des abgeschlossenen Vertrags
  3. Es dokumentiert Bedarf, Empfehlung und Begründung nachvollziehbar
  4. Es ersetzt den Antrag, wenn dieser aus Zeitgründen nicht unterzeichnet werden konnte

Das Protokoll hält fest, welcher Bedarf ermittelt wurde, was empfohlen wurde und warum; es macht die Beratung im Nachhinein überprüfbar. Vertragsdokumente ersetzt es nicht.

4. Wie wird ein Versicherungsmakler in der Schweiz üblicherweise entschädigt?

  1. Durch eine Courtage des Versicherers oder durch ein Honorar der Kundschaft
  2. Ausschliesslich durch eine gesetzlich festgelegte Gebühr pro vermitteltem Vertrag
  3. Ausschliesslich durch einen Anteil an der Versicherungsleistung im Schadenfall
  4. Durch einen Beitrag des Branchenverbands, der die Vermittlung fördern soll

In der Praxis überwiegt die Courtage des Versicherers; ein Honorarmodell mit der Kundschaft ist ebenfalls zulässig und vermeidet den Interessenkonflikt. Eine gesetzliche Gebührenordnung besteht nicht.

5. Wann entsteht ein Interessenkonflikt bei der Vermittlung typischerweise?

  1. Wenn der Vermittler mehr als drei Versicherungszweige gleichzeitig bearbeitet
  2. Wenn die Kundschaft mehrere Offerten miteinander vergleichen möchte
  3. Wenn die Vergütung des Vermittlers von der Wahl des Anbieters abhängt
  4. Wenn der Versicherer die Prämie während der Vertragsdauer erhöht

Der klassische Konflikt liegt darin, dass unterschiedliche Anbieter unterschiedlich hohe Courtagen ausrichten; Art. 45a VAG verlangt deshalb Vorkehren und Transparenz. Ein Vergleich mehrerer Offerten ist demgegenüber gerade erwünscht.

6. Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung des Vermittlers erfüllt sein?

  1. Ausschliesslich eine schriftliche Abmahnung durch die Kundschaft
  2. Ausschliesslich der Eintritt eines Schadens bei der Kundschaft
  3. Pflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden
  4. Ausschliesslich eine Feststellung der Pflichtverletzung durch die Aufsicht

Die Haftung nach Art. 46 VAG und nach Auftragsrecht folgt den allgemeinen Voraussetzungen: eine Pflichtverletzung, ein Schaden, der Kausalzusammenhang und ein Verschulden. Ein Schaden allein genügt nie.

7. Ein Vermittler übergibt der Kundschaft ein Informationsblatt und behält eine unterzeichnete Kopie. Wie ist das zu bewerten?

  1. Es ist unnötig, weil die Information erst nach Vertragsschluss geschuldet ist
  2. Es ist unzulässig, weil die Information mündlich erfolgen muss
  3. Es ist ungenügend, weil zusätzlich eine notarielle Beglaubigung nötig wäre
  4. Es ist eine zweckmässige Erfüllung der Informationspflicht mit Nachweis

Art. 45 VAG schreibt keine Form vor, verlangt aber eine wirksame Information vor Vertragsschluss; ein Merkblatt mit Empfangsbestätigung erfüllt beides und schafft den Beweis. Eine Beglaubigung ist nie erforderlich.

8. Welche Rechtsnatur hat das Maklermandat zwischen Kundschaft und Makler?

  1. Es ist ein Auftrag im Sinn der Artikel 394 und folgende des Obligationenrechts
  2. Es ist ein Arbeitsvertrag mit Weisungsrecht des Versicherungsunternehmens
  3. Es ist ein Werkvertrag mit einer Erfolgsgarantie des beauftragten Maklers
  4. Es ist ein Versicherungsvertrag mit eigener Deckung für Beratungsfehler

Das Maklermandat ist ein Auftrag nach Art. 394 ff. OR: geschuldet wird sorgfältiges Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Auftrag ist zudem jederzeit widerrufbar.

9. Welche Angabe im Beratungsprotokoll ist im Streitfall am wertvollsten?

  1. Die Uhrzeit, zu der das Gespräch begonnen und geendet hat
  2. Die Begründung, weshalb eine bestimmte Lösung empfohlen wurde
  3. Die Anzahl der Seiten der übergebenen Produktunterlagen
  4. Der Name der Person, die den Termin telefonisch vereinbart hat

Streitig ist im Haftungsfall fast immer, ob die Empfehlung zur Situation passte; die dokumentierte Begründung beantwortet genau diese Frage. Formalien wie Uhrzeit oder Seitenzahl helfen dabei nicht.

10. Was gilt für eine Retrozession, die ein Makler vom Versicherer für ein Kundenportfolio erhält?

  1. Sie ist verboten, weil der Makler ausschliesslich von der Kundschaft entschädigt werden darf
  2. Sie darf verschwiegen werden, weil sie nicht die einzelne Kundin betrifft
  3. Sie ist offenzulegen, weil sie die Unabhängigkeit der Empfehlung berührt
  4. Sie muss zwingend vollständig an die betroffenen Kundinnen und Kunden weitergeleitet werden

Zahlungen des Versicherers an den Makler begründen eine wirtschaftliche Bindung im Sinn von Art. 45 VAG und sind offenzulegen. Ob sie herauszugeben sind, richtet sich nach dem Auftragsrecht und der konkreten Vereinbarung.

11. Welche Pflicht trifft den Vermittler, wenn ein Risiko nicht versicherbar ist?

  1. Er verweist die Kundschaft ohne weitere Erklärung an die Aufsichtsbehörde
  2. Er sucht so lange, bis irgendein Anbieter eine Deckung ausspricht
  3. Er schliesst eine ähnliche Deckung ab und erklärt den Unterschied nicht
  4. Er sagt es klar und schlägt allenfalls Massnahmen zur Risikominderung vor

Die Aufklärungspflicht des Beauftragten nach Art. 398 OR verlangt Klarheit auch dann, wenn die Antwort unangenehm ist. Eine ähnliche, aber andersartige Deckung ohne Erläuterung wäre irreführend.

12. Weshalb muss der Vermittler seine wirtschaftlichen Bindungen offenlegen?

  1. Damit die Kundschaft die Unabhängigkeit der Empfehlung einschätzen kann
  2. Damit die Aufsichtsbehörde die Höhe der Aufsichtsabgabe festsetzen kann
  3. Damit der Versicherer die Courtage korrekt abrechnen kann
  4. Damit die Kundschaft den Vertrag beim Konkurrenzanbieter kündigen kann

Art. 45 VAG will die Kundschaft in die Lage versetzen, die Empfehlung richtig einzuordnen; eine Kapitalbeteiligung oder eine Exklusivvereinbarung ist dafür entscheidend. Mit der Abgabe oder der Abrechnung hat das nichts zu tun.

13. Ein Makler empfiehlt eine Deckung, die zwei Jahre später wegen einer Gesetzesänderung ungenügend wird. Wie ist das zu beurteilen?

  1. Die Haftung geht automatisch auf das Versicherungsunternehmen über
  2. Der Makler haftet in jedem Fall, weil er die Entwicklung hätte voraussehen müssen
  3. Der Makler haftet nie, weil eine Beratung nur den Tag ihrer Erteilung betrifft
  4. Massgebend ist der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beratung

Die Sorgfalt bemisst sich nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Beratung; eine spätere Rechtsänderung begründet für sich keine Pflichtverletzung. Bestehen aber Betreuungspflichten, kann eine Hinweispflicht später entstehen.

14. Wie kann ein Maklermandat beendet werden?

  1. Es kann ausschliesslich mit Zustimmung des betroffenen Versicherungsunternehmens beendet werden
  2. Es kann von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden
  3. Es endet erst mit dem Ablauf des letzten vermittelten Versicherungsvertrags
  4. Es kann nur an einem Jahresende und mit einer Frist von sechs Monaten beendet werden

Art. 404 OR erlaubt den jederzeitigen Widerruf und die jederzeitige Kündigung des Auftrags; das gilt auch für das Maklermandat. Zustimmungserfordernisse des Versicherers bestehen nicht.

15. Welches Element gehört zwingend in die Bedarfsanalyse eines selbstständig Erwerbenden?

  1. Die Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit, die er nicht über das Obligatorium hat
  2. Die Marke der Software, mit der er seine Buchhaltung führt
  3. Die Anzahl seiner Follower in den sozialen Netzwerken
  4. Die Farbe seines Geschäftsfahrzeugs und dessen Baujahr

Selbstständige sind dem UVG nicht obligatorisch unterstellt und haben in der zweiten Säule oft keine Deckung; die Absicherung von Erwerbsunfähigkeit und Tod steht deshalb im Zentrum der Analyse.

16. Welche organisatorische Massnahme mindert Interessenkonflikte in einem Maklerbetrieb?

  1. Die Erhöhung der Zahl der Beratungsgespräche pro Mitarbeitenden
  2. Vergütungsregeln, die nicht an einen bestimmten Anbieter gekoppelt sind
  3. Die Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Beratungsprotokolle
  4. Die Aufteilung der Kundschaft nach Wohnort statt nach Fachgebiet

Art. 45a VAG verlangt geeignete Vorkehren; eine vom einzelnen Anbieter unabhängige Vergütung ist die wirksamste davon. Organisation nach Wohnort und Gesprächszahlen berühren den Konflikt nicht.

17. Wie soll ein Vermittler eine komplexe Deckungsklausel gegenüber der Kundschaft behandeln?

  1. Er erklärt sie in verständlicher Sprache und hält die Erklärung fest
  2. Er verweist auf die Allgemeinen Bedingungen und überlässt die Lektüre der Kundschaft
  3. Er kürzt die Klausel im Antrag, damit sie einfacher zu lesen ist
  4. Er verschiebt die Erklärung auf den Zeitpunkt eines allfälligen Schadenfalls

Die Aufklärungspflicht nach Art. 398 OR verlangt eine verständliche Erklärung der für den Entscheid wesentlichen Punkte. Ein blosser Verweis auf die Bedingungen genügt bei komplexen Klauseln nicht.

18. Welche Aussage über die Courtage im Verhältnis zur Prämie trifft zu?

  1. Die Courtage ist wirtschaftlich Teil der vom Kunden bezahlten Prämie
  2. Die Courtage wird zusätzlich zur Prämie separat in Rechnung gestellt
  3. Die Courtage wird von der Aufsichtsbehörde aus der Aufsichtsabgabe finanziert
  4. Die Courtage entspricht immer genau zehn Prozent der Jahresprämie

Der Versicherer kalkuliert die Vertriebskosten in die Prämie ein; die Courtage stammt damit wirtschaftlich vom Kunden, auch wenn sie der Versicherer auszahlt. Eine gesetzliche Quote gibt es nicht.

19. Wer trägt im Haftungsprozess die Beweislast für die Erfüllung der Beratungspflicht?

  1. Der Versicherer, weil er die Police ausgestellt hat
  2. Ausschliesslich die Kundschaft, die ein Verschulden nachweisen muss
  3. In der Praxis der Vermittler, der seine Sorgfalt belegen muss
  4. Die Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt

Auch wenn die geschädigte Person Pflichtverletzung und Schaden behaupten muss, gerät der Vermittler ohne Dokumentation rasch in Beweisnot; das Protokoll ist deshalb sein wichtigster Schutz. Die Aufsicht ist am Zivilprozess nicht beteiligt.

20. Ein Vertrag wird telefonisch abgeschlossen. Wie ist die Informationspflicht zu erfüllen?

  1. Die Information wird mündlich erteilt und anschliessend nachweisbar bestätigt
  2. Die Informationspflicht entfällt bei telefonischen Abschlüssen vollständig
  3. Die Information wird erst mit der Police zugestellt, weil vorher keine Zeit bleibt
  4. Die Information wird durch einen Hinweis auf die Website des Versicherers ersetzt

Art. 45 VAG verlangt die Information vor Vertragsschluss, unabhängig vom Kanal; beim Telefon erfolgt sie mündlich und wird nachträglich schriftlich bestätigt. Der Kanal befreit nie von der Pflicht.

21. Wofür haftet ein Makler gegenüber seiner Kundschaft NICHT?

  1. Für die Ablehnung eines Antrags durch den Versicherer nach ordentlicher Risikoprüfung
  2. Für die verspätete Weiterleitung einer Kündigung an den Versicherer
  3. Für die unterlassene Prüfung einer bestehenden Deckungslücke
  4. Für eine falsche Auskunft über den Umfang einer empfohlenen Deckung

Der Entscheid über die Annahme eines Antrags liegt beim Versicherer und ist keine Pflichtverletzung des Maklers. Die drei anderen Sachverhalte betreffen die Sorgfalt des Beauftragten nach Art. 398 OR.

22. Welche Reihenfolge entspricht einem sauberen Beratungsprozess?

  1. Dokumentation, Abschluss, Bedarfsanalyse, Empfehlung, Information
  2. Abschluss, Empfehlung, Bedarfsanalyse, Information, Dokumentation
  3. Empfehlung, Abschluss, Information, Bedarfsanalyse, Dokumentation
  4. Information, Bedarfsanalyse, Empfehlung, Dokumentation, Abschluss

Die Vorabinformation nach Art. 45 VAG steht am Anfang, danach folgen Analyse, Empfehlung und deren Dokumentation, und erst zum Schluss der Abschluss. Jede andere Reihenfolge verletzt entweder die Informations- oder die Beratungspflicht.

23. Welche Wirkung hat ein Maklermandat gegenüber dem Versicherungsunternehmen?

  1. Es überträgt dem Makler die Befugnis, Deckungen verbindlich zuzusagen
  2. Es verpflichtet den Versicherer, dem Makler eine Courtage auszurichten
  3. Es weist den Makler als Ansprechpartner der Kundschaft aus
  4. Es befreit die Kundschaft von der Pflicht, die Prämie zu bezahlen

Das Mandat legitimiert den Makler gegenüber dem Versicherer als Vertreter der Kundschaft in der Korrespondenz und im Vertragsunterhalt. Eine Vertretungsmacht für Deckungszusagen folgt daraus nicht.

24. Welche Regel gilt für die Herausgabe von Vergütungen im Auftragsverhältnis?

  1. Der Beauftragte darf sämtliche Zahlungen Dritter ohne Weiteres behalten
  2. Der Beauftragte hat herauszugeben, was er aus der Auftragsausführung erhält, soweit nichts anderes vereinbart ist
  3. Der Beauftragte muss sämtliche Zahlungen zwingend an die Aufsichtsbehörde abliefern
  4. Der Beauftragte darf Zahlungen Dritter nur behalten, wenn sie unter tausend Franken liegen

Art. 400 OR verpflichtet den Beauftragten zur Rechenschaft und zur Herausgabe dessen, was ihm aus der Geschäftsführung zufliesst; eine anderslautende Vereinbarung ist bei klarer Information möglich. Betragsgrenzen kennt die Norm nicht.

25. Wie ist mit einem Beratungsprotokoll umzugehen, das die Kundschaft nicht unterzeichnen will?

  1. Das Protokoll wird vernichtet, weil es ohne Unterschrift wertlos ist
  2. Die Beratung wird abgebrochen, weil ohne Unterschrift kein Vertrag zustande kommt
  3. Die Verweigerung wird im Dossier festgehalten und der Kundschaft eine Kopie übergeben
  4. Die Unterschrift wird durch einen Mitarbeitenden des Betriebs nachgeholt

Eine Unterschrift ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung; wichtig ist, dass die Beratung dokumentiert und der Kundschaft zugestellt wurde. Eine fremde Unterschrift wäre eine Urkundenfälschung.

26. Was ist bei der Analyse bestehender Verträge besonders zu beachten?

  1. Alle bestehenden Verträge sind grundsätzlich zu kündigen und neu abzuschliessen
  2. Doppelversicherungen und Deckungslücken sind zu erkennen und anzusprechen
  3. Bestehende Verträge sind ohne Prüfung zu belassen, um Kosten zu vermeiden
  4. Nur die Verträge des eigenen Partnerversicherers sind zu berücksichtigen

Die Analyse hat den Zweck, die tatsächliche Lage abzubilden: doppelte Deckungen kosten unnötig, Lücken kosten im Ereignisfall. Ein pauschaler Wechsel wäre weder im Interesse der Kundschaft noch sorgfältig.

27. Ein Makler ist zugleich Verwaltungsrat eines Versicherungsbrokers, mit dem er zusammenarbeitet. Was ist geboten?

  1. Die Doppelrolle ist der Kundschaft offenzulegen
  2. Die Doppelrolle ist unbedenklich, solange sie im Handelsregister eingetragen ist
  3. Die Doppelrolle ist zu verschweigen, um die Kundschaft nicht zu verunsichern
  4. Die Doppelrolle ist der Aufsichtsbehörde vor jedem einzelnen Geschäft zu melden

Eine solche Verflechtung ist eine wirtschaftliche Bindung im Sinn von Art. 45 VAG und ein potenzieller Interessenkonflikt nach Art. 45a VAG; beide Normen verlangen Transparenz gegenüber der Kundschaft. Der Handelsregistereintrag ersetzt die Information nicht.

28. Worauf bezieht sich die Sorgfaltspflicht des Vermittlers in erster Linie?

  1. Auf die Auswahl, die Erklärung und die Betreuung der empfohlenen Lösung
  2. Auf die Erreichung eines bestimmten Umsatzziels pro Kalenderjahr
  3. Auf die Einhaltung der internen Vorgaben des Versicherungsunternehmens
  4. Auf die schnellstmögliche Übermittlung des Antrags ohne inhaltliche Prüfung

Der Beauftragte schuldet nach Art. 398 OR sorgfältige Ausführung: passende Auswahl, verständliche Erklärung und laufende Betreuung. Umsatzziele sind betriebliche Vorgaben ohne rechtliche Bedeutung für die Kundschaft.

29. Welche Angabe zur Datenbearbeitung ist der Kundschaft geschuldet?

  1. Die Anzahl der Server, auf denen die Daten gespiegelt werden
  2. Zweck der Bearbeitung, Kategorien der Daten und Empfänger
  3. Die Namen aller Mitarbeitenden mit Zugriff auf das System
  4. Der Kaufpreis der eingesetzten Verwaltungssoftware

Das revidierte DSG verlangt eine transparente Information über Zweck, Kategorien und Empfänger; Art. 45 VAG nimmt die Datenbearbeitung ausdrücklich in die Vorabinformation auf. Technische Details gehören nicht dazu.

30. Welche Rolle spielt die Berufshaftpflichtversicherung im Haftungsfall des Maklers?

  1. Sie befreit den Makler von jeder Sorgfaltspflicht gegenüber der Kundschaft
  2. Sie entscheidet anstelle des Gerichts über den Bestand des Anspruchs
  3. Sie prüft und begleicht begründete Ansprüche und wehrt unbegründete ab
  4. Sie ersetzt der Kundschaft auch Schäden ohne jeden Zusammenhang mit der Beratung

Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Prüfung, die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Befriedigung begründeter; das ist ihre klassische Doppelfunktion. Über den Bestand des Anspruchs entscheidet letztlich das Gericht.

31. Welche Unterlagen bilden zusammen den Nachweis einer korrekten Beratung?

  1. Vorabinformation, Bedarfsanalyse, Beratungsprotokoll und übergebene Unterlagen
  2. Ausschliesslich der unterzeichnete Antrag und die Prämienrechnung
  3. Ausschliesslich die Police und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
  4. Ausschliesslich die Courtageabrechnung mit dem Versicherungsunternehmen

Der Nachweis entsteht aus der Kette: Information vor dem Gespräch, erhobener Bedarf, dokumentierte Empfehlung und die tatsächlich übergebenen Dokumente. Vertrags- und Abrechnungsunterlagen allein sagen über die Beratung nichts aus.

32. Welche Formulierung über die Vergütung ist gegenüber der Kundschaft korrekt?

  1. « Meine Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt und ausbezahlt »
  2. « Meine Beratung ist für Sie und für alle Beteiligten vollständig kostenlos »
  3. « Meine Beratung wird über eine Courtage des Versicherers abgegolten »
  4. « Meine Vergütung hängt allein von der Zufriedenheit meiner Kundschaft ab »

Die Courtage ist wirtschaftlich Teil der Prämie; « kostenlos » wäre daher irreführend und nach dem UWG unzulässig. Art. 45 VAG verlangt die transparente Angabe der Vergütungsart.

33. Ein Kunde will eine Deckung kündigen, die der Makler für notwendig hält. Wie ist vorzugehen?

  1. Die Kündigung verweigern, weil sie den Interessen des Kunden widerspricht
  2. Die Kündigung ohne Kommentar ausführen, weil der Kunde souverän entscheidet
  3. Die Folgen erläutern, die Warnung dokumentieren und die Entscheidung des Kunden respektieren
  4. Die Kündigung ausführen und den Kunden aus dem Mandat entlassen

Der Beauftragte warnt und dokumentiert, führt aber die Weisung der Kundschaft aus: das folgt aus Art. 397 und 398 OR. Eine Verweigerung ohne Grund wäre eine Vertragsverletzung des Maklers.

34. Welche Pflicht folgt aus dem Auftragsrecht bei der Ausführung eines Maklermandats?

  1. Die Pflicht, jeden Schaden der Kundschaft unabhängig von einem Verschulden zu ersetzen
  2. Die Pflicht, jeden Vertrag beim günstigsten Anbieter des Marktes abzuschliessen
  3. Die Pflicht, der Kundschaft die eigene Courtage vollumfänglich zurückzuerstatten
  4. Die Pflicht zur getreuen und sorgfältigen Ausführung im Interesse der Kundschaft

Art. 398 Abs. 2 OR verpflichtet den Beauftragten zur getreuen und sorgfältigen Ausführung. Eine Erfolgsgarantie, eine Preisgarantie oder eine verschuldensunabhängige Haftung folgt daraus nicht.

35. Wann ist die Vorabinformation bei einer laufenden Kundenbeziehung zu erneuern?

  1. Wenn sich die Angaben ändern, etwa der Status oder die Bindungen
  2. Nach jedem einzelnen Telefongespräch mit der Kundschaft
  3. Nur alle fünf Jahre, unabhängig von einer Änderung der Verhältnisse
  4. Nie, weil eine einmal erteilte Information dauerhaft gilt

Die Information nach Art. 45 VAG muss zutreffend sein; ändern sich Status, Bindungen oder Tätigkeitsbereich, ist sie zu aktualisieren. Eine feste Periodizität kennt das Gesetz nicht.

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