Die Vermittlerin oder der Vermittler schuldet der Kundschaft mehr als ein Produkt: eine Information vor Vertragsschluss, eine Bedarfsanalyse, eine nachvollziehbare Empfehlung und deren Dokumentation. Art. 45 VAG zählt auf, worüber vor Vertragsschluss zu informieren ist: Identität und Adresse, wirtschaftliche Bindungen zu Versicherungsunternehmen, die bearbeiteten Versicherungszweige und die Versicherungsunternehmen, für die gearbeitet wird, sowie die Bearbeitung von Personendaten.
Der Ablauf einer korrekten Beratung, der Inhalt der Vorabinformation, die Behandlung von Interessenkonflikten und die Frage, wer für einen Beratungsfehler einsteht. Ein Vermittler haftet nicht für ein schlechtes Schadenereignis, sondern für eine schlechte Beratung.
1. Welche Angaben muss der Vermittler der Kundschaft vor Vertragsschluss mitteilen?
Art. 45 VAG zählt Identität und Adresse, die Eigenschaft als gebundener oder ungebundener Vermittler, die wirtschaftlichen Bindungen, die bearbeiteten Zweige und die Datenbearbeitung auf. Andere Angaben sind nicht Gegenstand dieser Pflicht.
2. Was ist der Zweck einer Bedarfsanalyse vor einer Produktempfehlung?
Ohne Kenntnis der Situation, der bestehenden Deckungen und der Risiken ist keine sinnvolle Empfehlung möglich; die Analyse ist die Grundlage der Sorgfalt nach Art. 398 OR. Die Risikoprüfung für den Tarif nimmt demgegenüber der Versicherer vor.
3. Welche Funktion erfüllt das Beratungsprotokoll in erster Linie?
Das Protokoll hält fest, welcher Bedarf ermittelt wurde, was empfohlen wurde und warum; es macht die Beratung im Nachhinein überprüfbar. Vertragsdokumente ersetzt es nicht.
4. Wie wird ein Versicherungsmakler in der Schweiz üblicherweise entschädigt?
In der Praxis überwiegt die Courtage des Versicherers; ein Honorarmodell mit der Kundschaft ist ebenfalls zulässig und vermeidet den Interessenkonflikt. Eine gesetzliche Gebührenordnung besteht nicht.
5. Wann entsteht ein Interessenkonflikt bei der Vermittlung typischerweise?
Der klassische Konflikt liegt darin, dass unterschiedliche Anbieter unterschiedlich hohe Courtagen ausrichten; Art. 45a VAG verlangt deshalb Vorkehren und Transparenz. Ein Vergleich mehrerer Offerten ist demgegenüber gerade erwünscht.
6. Welche Voraussetzungen müssen für eine Haftung des Vermittlers erfüllt sein?
Die Haftung nach Art. 46 VAG und nach Auftragsrecht folgt den allgemeinen Voraussetzungen: eine Pflichtverletzung, ein Schaden, der Kausalzusammenhang und ein Verschulden. Ein Schaden allein genügt nie.
7. Ein Vermittler übergibt der Kundschaft ein Informationsblatt und behält eine unterzeichnete Kopie. Wie ist das zu bewerten?
Art. 45 VAG schreibt keine Form vor, verlangt aber eine wirksame Information vor Vertragsschluss; ein Merkblatt mit Empfangsbestätigung erfüllt beides und schafft den Beweis. Eine Beglaubigung ist nie erforderlich.
8. Welche Rechtsnatur hat das Maklermandat zwischen Kundschaft und Makler?
Das Maklermandat ist ein Auftrag nach Art. 394 ff. OR: geschuldet wird sorgfältiges Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Auftrag ist zudem jederzeit widerrufbar.
9. Welche Angabe im Beratungsprotokoll ist im Streitfall am wertvollsten?
Streitig ist im Haftungsfall fast immer, ob die Empfehlung zur Situation passte; die dokumentierte Begründung beantwortet genau diese Frage. Formalien wie Uhrzeit oder Seitenzahl helfen dabei nicht.
10. Was gilt für eine Retrozession, die ein Makler vom Versicherer für ein Kundenportfolio erhält?
Zahlungen des Versicherers an den Makler begründen eine wirtschaftliche Bindung im Sinn von Art. 45 VAG und sind offenzulegen. Ob sie herauszugeben sind, richtet sich nach dem Auftragsrecht und der konkreten Vereinbarung.
11. Welche Pflicht trifft den Vermittler, wenn ein Risiko nicht versicherbar ist?
Die Aufklärungspflicht des Beauftragten nach Art. 398 OR verlangt Klarheit auch dann, wenn die Antwort unangenehm ist. Eine ähnliche, aber andersartige Deckung ohne Erläuterung wäre irreführend.
12. Weshalb muss der Vermittler seine wirtschaftlichen Bindungen offenlegen?
Art. 45 VAG will die Kundschaft in die Lage versetzen, die Empfehlung richtig einzuordnen; eine Kapitalbeteiligung oder eine Exklusivvereinbarung ist dafür entscheidend. Mit der Abgabe oder der Abrechnung hat das nichts zu tun.
13. Ein Makler empfiehlt eine Deckung, die zwei Jahre später wegen einer Gesetzesänderung ungenügend wird. Wie ist das zu beurteilen?
Die Sorgfalt bemisst sich nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Beratung; eine spätere Rechtsänderung begründet für sich keine Pflichtverletzung. Bestehen aber Betreuungspflichten, kann eine Hinweispflicht später entstehen.
14. Wie kann ein Maklermandat beendet werden?
Art. 404 OR erlaubt den jederzeitigen Widerruf und die jederzeitige Kündigung des Auftrags; das gilt auch für das Maklermandat. Zustimmungserfordernisse des Versicherers bestehen nicht.
15. Welches Element gehört zwingend in die Bedarfsanalyse eines selbstständig Erwerbenden?
Selbstständige sind dem UVG nicht obligatorisch unterstellt und haben in der zweiten Säule oft keine Deckung; die Absicherung von Erwerbsunfähigkeit und Tod steht deshalb im Zentrum der Analyse.
16. Welche organisatorische Massnahme mindert Interessenkonflikte in einem Maklerbetrieb?
Art. 45a VAG verlangt geeignete Vorkehren; eine vom einzelnen Anbieter unabhängige Vergütung ist die wirksamste davon. Organisation nach Wohnort und Gesprächszahlen berühren den Konflikt nicht.
17. Wie soll ein Vermittler eine komplexe Deckungsklausel gegenüber der Kundschaft behandeln?
Die Aufklärungspflicht nach Art. 398 OR verlangt eine verständliche Erklärung der für den Entscheid wesentlichen Punkte. Ein blosser Verweis auf die Bedingungen genügt bei komplexen Klauseln nicht.
18. Welche Aussage über die Courtage im Verhältnis zur Prämie trifft zu?
Der Versicherer kalkuliert die Vertriebskosten in die Prämie ein; die Courtage stammt damit wirtschaftlich vom Kunden, auch wenn sie der Versicherer auszahlt. Eine gesetzliche Quote gibt es nicht.
19. Wer trägt im Haftungsprozess die Beweislast für die Erfüllung der Beratungspflicht?
Auch wenn die geschädigte Person Pflichtverletzung und Schaden behaupten muss, gerät der Vermittler ohne Dokumentation rasch in Beweisnot; das Protokoll ist deshalb sein wichtigster Schutz. Die Aufsicht ist am Zivilprozess nicht beteiligt.
20. Ein Vertrag wird telefonisch abgeschlossen. Wie ist die Informationspflicht zu erfüllen?
Art. 45 VAG verlangt die Information vor Vertragsschluss, unabhängig vom Kanal; beim Telefon erfolgt sie mündlich und wird nachträglich schriftlich bestätigt. Der Kanal befreit nie von der Pflicht.
21. Wofür haftet ein Makler gegenüber seiner Kundschaft NICHT?
Der Entscheid über die Annahme eines Antrags liegt beim Versicherer und ist keine Pflichtverletzung des Maklers. Die drei anderen Sachverhalte betreffen die Sorgfalt des Beauftragten nach Art. 398 OR.
22. Welche Reihenfolge entspricht einem sauberen Beratungsprozess?
Die Vorabinformation nach Art. 45 VAG steht am Anfang, danach folgen Analyse, Empfehlung und deren Dokumentation, und erst zum Schluss der Abschluss. Jede andere Reihenfolge verletzt entweder die Informations- oder die Beratungspflicht.
23. Welche Wirkung hat ein Maklermandat gegenüber dem Versicherungsunternehmen?
Das Mandat legitimiert den Makler gegenüber dem Versicherer als Vertreter der Kundschaft in der Korrespondenz und im Vertragsunterhalt. Eine Vertretungsmacht für Deckungszusagen folgt daraus nicht.
24. Welche Regel gilt für die Herausgabe von Vergütungen im Auftragsverhältnis?
Art. 400 OR verpflichtet den Beauftragten zur Rechenschaft und zur Herausgabe dessen, was ihm aus der Geschäftsführung zufliesst; eine anderslautende Vereinbarung ist bei klarer Information möglich. Betragsgrenzen kennt die Norm nicht.
25. Wie ist mit einem Beratungsprotokoll umzugehen, das die Kundschaft nicht unterzeichnen will?
Eine Unterschrift ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung; wichtig ist, dass die Beratung dokumentiert und der Kundschaft zugestellt wurde. Eine fremde Unterschrift wäre eine Urkundenfälschung.
26. Was ist bei der Analyse bestehender Verträge besonders zu beachten?
Die Analyse hat den Zweck, die tatsächliche Lage abzubilden: doppelte Deckungen kosten unnötig, Lücken kosten im Ereignisfall. Ein pauschaler Wechsel wäre weder im Interesse der Kundschaft noch sorgfältig.
27. Ein Makler ist zugleich Verwaltungsrat eines Versicherungsbrokers, mit dem er zusammenarbeitet. Was ist geboten?
Eine solche Verflechtung ist eine wirtschaftliche Bindung im Sinn von Art. 45 VAG und ein potenzieller Interessenkonflikt nach Art. 45a VAG; beide Normen verlangen Transparenz gegenüber der Kundschaft. Der Handelsregistereintrag ersetzt die Information nicht.
28. Worauf bezieht sich die Sorgfaltspflicht des Vermittlers in erster Linie?
Der Beauftragte schuldet nach Art. 398 OR sorgfältige Ausführung: passende Auswahl, verständliche Erklärung und laufende Betreuung. Umsatzziele sind betriebliche Vorgaben ohne rechtliche Bedeutung für die Kundschaft.
29. Welche Angabe zur Datenbearbeitung ist der Kundschaft geschuldet?
Das revidierte DSG verlangt eine transparente Information über Zweck, Kategorien und Empfänger; Art. 45 VAG nimmt die Datenbearbeitung ausdrücklich in die Vorabinformation auf. Technische Details gehören nicht dazu.
30. Welche Rolle spielt die Berufshaftpflichtversicherung im Haftungsfall des Maklers?
Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Prüfung, die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Befriedigung begründeter; das ist ihre klassische Doppelfunktion. Über den Bestand des Anspruchs entscheidet letztlich das Gericht.
31. Welche Unterlagen bilden zusammen den Nachweis einer korrekten Beratung?
Der Nachweis entsteht aus der Kette: Information vor dem Gespräch, erhobener Bedarf, dokumentierte Empfehlung und die tatsächlich übergebenen Dokumente. Vertrags- und Abrechnungsunterlagen allein sagen über die Beratung nichts aus.
32. Welche Formulierung über die Vergütung ist gegenüber der Kundschaft korrekt?
Die Courtage ist wirtschaftlich Teil der Prämie; « kostenlos » wäre daher irreführend und nach dem UWG unzulässig. Art. 45 VAG verlangt die transparente Angabe der Vergütungsart.
33. Ein Kunde will eine Deckung kündigen, die der Makler für notwendig hält. Wie ist vorzugehen?
Der Beauftragte warnt und dokumentiert, führt aber die Weisung der Kundschaft aus: das folgt aus Art. 397 und 398 OR. Eine Verweigerung ohne Grund wäre eine Vertragsverletzung des Maklers.
34. Welche Pflicht folgt aus dem Auftragsrecht bei der Ausführung eines Maklermandats?
Art. 398 Abs. 2 OR verpflichtet den Beauftragten zur getreuen und sorgfältigen Ausführung. Eine Erfolgsgarantie, eine Preisgarantie oder eine verschuldensunabhängige Haftung folgt daraus nicht.
35. Wann ist die Vorabinformation bei einer laufenden Kundenbeziehung zu erneuern?
Die Information nach Art. 45 VAG muss zutreffend sein; ändern sich Status, Bindungen oder Tätigkeitsbereich, ist sie zu aktualisieren. Eine feste Periodizität kennt das Gesetz nicht.