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⚖️ Berufsethik, Geldwäscherei, Datenschutz und lauterer Wettbewerb

Worum es geht

Neben dem Aufsichtsrecht gelten für die Vermittlung drei Quergesetze, die in der Praxis täglich greifen: das Geldwäschereigesetz (GwG), das Datenschutzgesetz (DSG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer sie ignoriert, riskiert nicht das Storno eines Vertrags, sondern eine Anzeige.

Die Eckpunkte

Was in der Prüfung zählt

Wann eine Lebensversicherung dem GwG untersteht, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt, welche Informationen bei der Datenbeschaffung geschuldet sind und welche Verkaufsmethoden unlauter sind.

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Beispielfragen (35)

1. Wann gilt ein ungebundener Versicherungsvermittler als Finanzintermediär?

  1. Sobald er Prämien für seine Kundschaft entgegennimmt und an den Versicherer weiterleitet
  2. Immer, weil jede Versicherungsvermittlung eine Tätigkeit im Finanzsektor darstellt und der Aufsicht untersteht
  3. Wenn er Lebensversicherungen mit Spar- oder Anlageprozess vermittelt und dabei berufsmässig handelt
  4. Nie, weil die Pflichten des Geldwäschereigesetzes ausschliesslich die Versicherungsunternehmen treffen

Nach Art. 2 Abs. 3 GwG ist Finanzintermediär, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt oder deren Anlage hilft; die Vermittlung von Lebensversicherungen mit Sparprozess fällt darunter. Reine Schadenversicherung tut es nicht.

2. Welche Pflicht besteht bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nach dem Geldwäschereigesetz?

  1. Die Prüfung der Steuerkonformität der eingebrachten Vermögenswerte durch eine Revisionsstelle
  2. Die Meldung der neuen Geschäftsbeziehung an die zuständige Aufsichtsbehörde des Kantons
  3. Die Einholung eines Strafregisterauszugs, der nicht älter als drei Monate sein darf
  4. Die Identifizierung der Vertragspartei anhand eines beweiskräftigen Dokuments

Art. 3 GwG verlangt, dass der Finanzintermediär die Vertragspartei bei der Aufnahme der Beziehung identifiziert, bei natürlichen Personen anhand eines amtlichen Ausweises. Steuerliche Fragen und Strafregisterauszüge gehören nicht dazu.

3. Weshalb genügt die Identifizierung der Vertragspartei allein nicht?

  1. Weil die Aufsichtsbehörde eine doppelte Prüfung sämtlicher Kundendossiers ausdrücklich vorschreibt
  2. Weil die Vertragspartei ihre Angaben jederzeit widerrufen und die Beziehung beenden kann
  3. Weil ein Ausweisdokument gefälscht sein könnte und deshalb stets durch ein zweites bestätigt wird
  4. Weil die wirtschaftlich berechtigte Person von der Vertragspartei abweichen kann und festgestellt werden muss

Art. 4 GwG verlangt die Feststellung der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person. Wer bezahlt, ist nicht immer, wem das Geld wirtschaftlich gehört; genau diese Lücke nutzt die Geldwäscherei aus.

4. Was löst eine besondere Abklärungspflicht in einer Geschäftsbeziehung aus?

  1. Der Wohnsitz der Kundschaft in einem anderen Kanton als dem Sitz des Vermittlungsbetriebs
  2. Der Wunsch der Kundschaft nach einer jährlichen statt einer monatlichen Prämienzahlung
  3. Der Abschluss von mehr als drei Versicherungsverträgen bei derselben Gesellschaft innert eines Jahres
  4. Ungewöhnliche Umstände oder ein Hinweis auf eine mögliche verbrecherische Herkunft der Mittel

Art. 6 GwG verlangt zusätzliche Abklärungen, wenn Transaktion oder Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen oder Anhaltspunkte für eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte bestehen. Die Auslöser sind inhaltlich, nicht formell.

5. Welche Folge hat es, wenn eine Kundin als politisch exponierte Person eingestuft wird?

  1. Die Geschäftsbeziehung ist zwingend abzulehnen und der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden
  2. Die Identifizierung kann vereinfacht werden, weil die Identität ohnehin öffentlich bekannt ist
  3. Die Beziehung gilt als solche mit erhöhtem Risiko und verlangt zusätzliche Abklärungen und eine Genehmigung
  4. Die Beziehung ist nach zwölf Monaten ohne weitere Prüfung erneut zu beurteilen und zu erneuern

Nach Art. 6 GwG und der Verordnung der FINMA gelten Beziehungen zu politisch exponierten Personen als solche mit erhöhtem Risiko: Herkunft der Mittel, Zweck und Hintergrund sind abzuklären und die Aufnahme ist von der obersten Geschäftsführung zu genehmigen.

6. An welche Stelle richtet sich eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschereigesetz?

  1. An die Selbstregulierungsorganisation, welcher der Vermittlungsbetrieb angeschlossen ist
  2. An die kantonale Staatsanwaltschaft am Wohnsitz der betroffenen Kundschaft
  3. An den Versicherer, der den betroffenen Vertrag in seinen Büchern führt
  4. An die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundes

Art. 9 GwG verpflichtet den Finanzintermediär, der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen.

7. Was gilt für die betroffenen Vermögenswerte nach einer Verdachtsmeldung?

  1. Sie sind unverzüglich an die Kundschaft zurückzuerstatten, um jeden Schaden zu vermeiden
  2. Sie sind auf ein Sperrkonto der Meldestelle zu überweisen und dort zu hinterlegen
  3. Sie sind zu sperren, und die Kundschaft darf über die Meldung nicht informiert werden
  4. Sie können weiterhin frei bewegt werden, solange die Meldestelle nicht widerspricht

Art. 10 GwG verlangt die Sperre der Vermögenswerte, und Art. 10a GwG untersagt es, die Kundschaft oder Dritte über die Meldung zu informieren. Dieses Informationsverbot verhindert, dass Spuren verwischt werden.

8. Wie lange sind die Belege über die Sorgfaltspflichten aufzubewahren?

  1. Drei Jahre ab der letzten Transaktion der betroffenen Geschäftsbeziehung
  2. Fünf Jahre ab der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der betreffenden Kundschaft
  3. Unbefristet, solange der Vermittlungsbetrieb im Register der Aufsichtsbehörde eingetragen ist
  4. Zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion

Art. 7 GwG verlangt Belege, die es erlauben, jede Transaktion nachzuvollziehen, und deren Aufbewahrung während zehn Jahren. Die Frist knüpft an das Ende der Beziehung oder der Transaktion an, nicht an deren Beginn.

9. Was macht der Straftatbestand der Geldwäscherei strafbar?

  1. Jede Bareinzahlung, die den Betrag von zehntausend Franken an einem Tag übersteigt
  2. Die Annahme von Vermögenswerten, deren Herkunft der Empfänger nicht überprüft hat
  3. Handlungen, welche die Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten aus einem Verbrechen vereiteln
  4. Jede Geschäftsbeziehung mit einer Person, die im Ausland vorbestraft worden ist

Art. 305bis StGB stellt die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft unter Strafe. Entscheidend ist die Vereitelungshandlung, nicht die Höhe eines Betrags.

10. Welche Wahl hat ein Vermittlungsbetrieb, der als Finanzintermediär gilt?

  1. Er wählt zwischen einer Meldung an den Kanton und einer Meldung an den Berufsverband
  2. Er schliesst sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation an oder unterstellt sich direkt
  3. Er entscheidet, ob er die Sorgfaltspflichten oder die Meldepflicht erfüllen will
  4. Er kann zwischen einer jährlichen und einer dreijährlichen Prüfung seiner Dossiers wählen

Art. 14 GwG verlangt eine Bewilligung oder den Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation. Die Sorgfaltspflichten selbst stehen nicht zur Wahl; sie gelten in beiden Fällen unverändert.

11. Welche Daten gelten als besonders schützenswerte Personendaten?

  1. Sämtliche Angaben, welche die Kundschaft dem Vermittler im Beratungsgespräch anvertraut
  2. Angaben über Gesundheit, religiöse Ansichten, genetische und biometrische Daten
  3. Die Bankverbindung und die Höhe des monatlichen Einkommens der versicherten Person
  4. Der Wohnort, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei

Art. 5 lit. c DSG zählt die besonders schützenswerten Daten abschliessend auf: unter anderem Gesundheit, Intimsphäre, religiöse und politische Ansichten sowie genetische und biometrische Daten. Adresse und Einkommen gehören nicht dazu.

12. Welcher Grundsatz verlangt, dass nur die für den Zweck nötigen Daten bearbeitet werden?

  1. Der Grundsatz der Richtigkeit
  2. Der Grundsatz der Zweckbindung
  3. Der Grundsatz von Treu und Glauben
  4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Art. 6 Abs. 2 DSG verlangt, dass die Bearbeitung verhältnismässig ist: Sie muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Zweckbindung, Treu und Glauben und Richtigkeit sind eigenständige Grundsätze desselben Artikels.

13. Wann darf eine an sich unzulässige Datenbearbeitung dennoch gerechtfertigt sein?

  1. Wenn die Bearbeitung im Interesse des Vermittlungsbetriebs wirtschaftlich sinnvoll erscheint
  2. Wenn die betroffene Person nach der Bearbeitung nachträglich darüber informiert wird
  3. Wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt: Einwilligung, überwiegendes Interesse oder Gesetz
  4. Wenn die Daten anschliessend nur intern und nicht gegenüber Dritten verwendet werden

Art. 31 DSG nennt drei Rechtfertigungsgründe für eine Persönlichkeitsverletzung: die Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse und die gesetzliche Grundlage. Wirtschaftlicher Nutzen allein genügt nicht.

14. Innert welcher Frist ist einem Auskunftsbegehren grundsätzlich zu entsprechen?

  1. Innert dreissig Tagen seit Eingang des Begehrens der betroffenen Person
  2. Innert drei Monaten, weil die Zusammenstellung der Unterlagen Zeit beansprucht
  3. Innert einer Woche, wenn das Begehren schriftlich und begründet eingereicht wird
  4. Ohne feste Frist, sofern die Bearbeitung mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt

Art. 25 DSG räumt der betroffenen Person ein Auskunftsrecht ein; die Verordnung setzt die Frist auf dreissig Tage. Eine Verlängerung ist möglich, muss aber mitgeteilt und begründet werden.

15. Was verlangt der Grundsatz der Datensicherheit von einem Vermittlungsbetrieb?

  1. Eine Zertifizierung durch eine anerkannte Prüfstelle für Informationssicherheit
  2. Technische und organisatorische Massnahmen, die dem Risiko der Bearbeitung angemessen sind
  3. Die ausschliessliche Verwendung von Papierdossiers in abschliessbaren Schränken
  4. Eine tägliche Sicherung sämtlicher Daten auf einem Datenträger ausserhalb der Räumlichkeiten

Art. 8 DSG verlangt eine angemessene Datensicherheit; die Verordnung nennt Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität als Ziele. Angemessen heisst risikobasiert, nicht maximal und nicht zertifiziert.

16. Was erfasst die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb?

  1. Ausschliesslich die im Gesetz einzeln aufgezählten unlauteren Verhaltensweisen
  2. Nur Verhaltensweisen, die zugleich einen Straftatbestand des Strafgesetzbuchs erfüllen
  3. Jedes täuschende oder gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten im Wettbewerb
  4. Nur Handlungen von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind

Art. 2 UWG erklärt jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten für unlauter, das das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zu Abnehmern beeinflusst. Die Aufzählung in Art. 3 UWG ist nicht abschliessend.

17. Was bedeutet berufliche Integrität für einen Versicherungsvermittler konkret?

  1. Die Erfüllung sämtlicher Umsatzziele, die mit den Partnerversicherern vereinbart worden sind
  2. Die vollständige Kenntnis aller Produkte, die auf dem schweizerischen Markt erhältlich sind
  3. Die Bereitschaft, ein Geschäft nicht zu machen, wenn es der Kundschaft nicht dient
  4. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband, der eigene Standesregeln aufgestellt hat

Integrität zeigt sich dort, wo das eigene Interesse und dasjenige der Kundschaft auseinanderfallen. Die Treuepflicht von Art. 398 OR verlangt in diesem Konflikt den Vorrang des Kundeninteresses, bis hin zum Verzicht auf den Abschluss.

18. Wie ist mit einem Fehler umzugehen, den der Vermittler selbst begangen hat?

  1. Der Fehler ist dem Versicherer anzulasten, der die Police fehlerhaft ausgestellt hat
  2. Der Fehler ist stillschweigend zu korrigieren, damit das Vertrauen nicht beschädigt wird
  3. Der Fehler ist offenzulegen und die Möglichkeiten der Behebung sind aufzuzeigen
  4. Der Fehler ist erst zu erwähnen, wenn die Kundschaft ihn von sich aus bemerkt hat

Die Rechenschaftspflicht von Art. 400 OR und die Treuepflicht verlangen Offenheit gerade im ungünstigen Fall. Zudem verkürzt eine frühe Meldung an die Berufshaftpflichtversicherung den Schaden und wahrt den Deckungsanspruch.

19. Ein Kunde will eine Lebensversicherung mit einer hohen Einmaleinlage in bar bezahlen. Was ist zu tun?

  1. Die Herkunft der Mittel abklären und die Abklärung samt Ergebnis schriftlich festhalten
  2. Die Zahlung ablehnen und die Geschäftsbeziehung sofort und ohne Begründung beenden
  3. Die Zahlung annehmen und den Betrag ohne weitere Angaben an den Versicherer weiterleiten
  4. Den Kunden bitten, den Betrag in mehreren kleineren Tranchen einzuzahlen

Eine hohe Bareinlage ist ein klassischer Auslöser der besonderen Abklärungspflicht nach Art. 6 GwG. Die Aufteilung in Tranchen wäre eine Umgehung und selbst ein Verdachtsmoment; die Dokumentation folgt aus Art. 7 GwG.

20. Welche Vorkehr ist beim Versand von Kundendaten per E-Mail geboten?

  1. Der Versand ist ohne Einschränkung zulässig, da E-Mails technisch als sicher gelten
  2. Der Versand ist nur zulässig, wenn die Kundschaft die Adresse selbst angegeben hat
  3. Der Versand besonders schützenswerter Daten verlangt eine Verschlüsselung oder einen sicheren Kanal
  4. Der Versand ist zulässig, sofern im Betreff der Hinweis auf Vertraulichkeit angebracht wird

Art. 8 DSG verlangt eine dem Risiko angemessene Sicherheit. Unverschlüsselte E-Mail bietet keine Vertraulichkeit; für Gesundheitsdaten und andere besonders schützenswerte Daten ist deshalb ein gesicherter Übertragungsweg zu wählen.

21. Welches Verhalten gegenüber einem Mitbewerber ist unlauter?

  1. Die sachliche Darstellung der eigenen Leistungen im Vergleich zum Marktdurchschnitt
  2. Die Abwerbung von Kundschaft durch ein günstigeres und transparentes Angebot
  3. Die Anstellung eines Mitarbeitenden, der zuvor bei einem Mitbewerber tätig gewesen ist
  4. Die Herabsetzung des Mitbewerbers durch unrichtige oder unnötig verletzende Äusserungen

Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erklärt die Herabsetzung anderer durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen für unlauter. Wettbewerb um Kundschaft und Personal ist dagegen erlaubt und erwünscht.

22. Welche Versicherungsprodukte sind für die Geldwäscherei besonders anfällig?

  1. Motorfahrzeugversicherungen mit hoher Deckungssumme und tiefem Selbstbehalt
  2. Lebensversicherungen mit Sparanteil, insbesondere mit Einmaleinlage und Rückkaufsmöglichkeit
  3. Hausratversicherungen für Wohnungen in städtischen Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte
  4. Betriebshaftpflichtversicherungen für Unternehmen mit internationaler Tätigkeit

Ein Produkt ist anfällig, wenn Geld hineingeht und in anderer Form wieder herauskommt. Die rückkaufsfähige Lebensversicherung erlaubt genau das, weshalb sie in Art. 2 Abs. 2 GwG dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist.

23. Welche Haltung entspricht der beruflichen Sorgfalt bei einer Wissenslücke?

  1. Die Frage der Kundschaft mit einer allgemeinen Aussage zum Markt beantworten
  2. Die Empfehlung auf Erfahrungswerte aus vergleichbaren Kundendossiers stützen
  3. Die Lücke schliessen oder eine Fachperson beiziehen, bevor eine Empfehlung erfolgt
  4. Die Entscheidung vollständig der Kundschaft überlassen und keine Empfehlung abgeben

Die Sorgfaltspflicht von Art. 398 OR bemisst sich am Massstab einer sachkundigen Person. Wer die nötige Kenntnis nicht hat, muss sie beschaffen oder die Grenze offenlegen; ein Verzicht auf jede Empfehlung wäre eine Nichterfüllung des Auftrags.

24. Welche Folge kann eine vorsätzliche Verletzung der Informationspflicht haben?

  1. Eine Verwarnung des Berufsverbands ohne weitere rechtliche Konsequenzen
  2. Eine Busse gegen die verantwortliche natürliche Person auf Antrag
  3. Eine automatische Streichung des Vermittlers aus dem öffentlichen Register
  4. Eine Rückerstattung sämtlicher Courtagen, die im betroffenen Zeitraum bezogen wurden

Die Strafbestimmungen von Art. 60 ff. DSG richten sich gegen die verantwortliche natürliche Person und sehen Bussen bis zu 250 000 Franken vor. Sie werden auf Antrag verfolgt, treffen also nicht automatisch den Betrieb.

25. Worin unterscheidet sich das Melderecht von der Meldepflicht?

  1. Das Melderecht besteht nur für Banken, die Meldepflicht nur für Versicherungsunternehmen
  2. Das Melderecht gilt im Inland, die Meldepflicht ausschliesslich bei Beziehungen zum Ausland
  3. Das Melderecht erlaubt eine Meldung bei blossen Wahrnehmungen, die Meldepflicht verlangt sie bei begründetem Verdacht
  4. Das Melderecht betrifft Bargeld, die Meldepflicht ausschliesslich unbare Zahlungen

Art. 305ter Abs. 2 StGB räumt ein Recht ein, Wahrnehmungen zu melden, die auf eine verbrecherische Herkunft schliessen lassen. Art. 9 GwG begründet demgegenüber eine Pflicht, sobald ein begründeter Verdacht besteht.

26. Wann ist eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen unlauter?

  1. Wenn sie in Treu und Glauben verletzender Weise ein erhebliches Missverhältnis der Rechte bewirkt
  2. Wenn sie in kleiner Schrift gedruckt ist und nur auf der Rückseite des Formulars erscheint
  3. Wenn sie von den Bedingungen abweicht, die andere Gesellschaften im Markt verwenden
  4. Wenn sie der Kundschaft nicht vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt worden ist

Art. 8 UWG erklärt Geschäftsbedingungen für unlauter, die in Treu und Glauben verletzender Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten schaffen. Die Drucktechnik allein entscheidet nicht.

27. Welche Grenze setzt die Verschwiegenheit gegenüber einem Arbeitgeber?

  1. Der Vermittler darf Kundendaten intern beliebig weitergeben, weil der Betrieb Vertragspartei ist
  2. Der Vermittler muss sämtliche Kundendossiers der Geschäftsleitung monatlich vorlegen
  3. Der Zugriff bleibt auf jene Personen beschränkt, die ihn zur Aufgabenerfüllung benötigen
  4. Die Verschwiegenheit endet mit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses beim Vermittlungsbetrieb

Auch innerhalb eines Betriebs gilt das Prinzip der Erforderlichkeit: Art. 8 DSG verlangt eine Zugriffsbeschränkung, und die Treuepflicht gegenüber der Kundschaft wirkt unabhängig von der internen Organisation.

28. Was ist beim Rückkauf einer Lebensversicherung durch einen Dritten zu beachten?

  1. Der Rückkauf ist ohne weitere Prüfung möglich, wenn die Police im Original vorliegt
  2. Der Rückkauf ist ausgeschlossen, solange der ursprüngliche Versicherungsnehmer lebt
  3. Die wirtschaftliche Berechtigung und der Grund der Übertragung sind abzuklären
  4. Der Rückkauf verlangt eine vorgängige Bewilligung der Aufsichtsbehörde

Der Wechsel der berechtigten Person ist ein klassischer Umgehungsweg: Geld wird von einer Person eingebracht und von einer anderen bezogen. Art. 4 und 6 GwG verlangen deshalb die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung und eine Abklärung des Hintergrunds.

29. Was ist bei der Bekanntgabe von Kundendaten an einen Dienstleister im Ausland zu prüfen?

  1. Ob die Kundschaft dem Vertrag mit dem Dienstleister ausdrücklich zugestimmt hat
  2. Ob der Dienstleister eine Niederlassung in der Schweiz unterhält und dort steuerpflichtig ist
  3. Ob die Datenmenge einen Umfang von einem Gigabyte pro Jahr nicht übersteigt
  4. Ob das Zielland über einen angemessenen Datenschutz verfügt oder Garantien bestehen

Art. 16 DSG erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland, wenn der Bundesrat den Datenschutz des Ziellands als angemessen anerkannt hat; andernfalls braucht es Garantien wie Standardvertragsklauseln. Die Menge der Daten spielt keine Rolle.

30. Ein Kollege füllt für eine Kundin den Gesundheitsfragebogen selbst aus. Wie ist zu reagieren?

  1. Den Vorgang unterbinden und die Kundin ihre Angaben selbst bestätigen lassen
  2. Nichts tun, weil die Kundin den Antrag anschliessend ohnehin selbst unterzeichnet
  3. Den Vorfall ausschliesslich dem Versicherer melden, der den Antrag bearbeitet
  4. Die Praxis übernehmen, sofern die Angaben inhaltlich zutreffend wiedergegeben werden

Die Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG trifft die antragstellende Person persönlich; wer für sie antwortet, schafft ein Risiko der Anzeigepflichtverletzung mit Kündigungsfolge nach Art. 6 VVG. Die Duldung wäre eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung.

31. Wer muss ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen?

  1. Ausschliesslich Unternehmen, die Personendaten ins Ausland bekannt geben
  2. Nur Unternehmen, die Personendaten automatisiert und ohne menschliche Kontrolle bearbeiten
  3. Nur Unternehmen, die mehr als fünfzig Personen beschäftigen und eine Revisionsstelle haben
  4. Grundsätzlich jeder Verantwortliche, mit einer Ausnahme für kleine Unternehmen mit geringem Risiko

Art. 12 DSG verpflichtet Verantwortliche und Auftragsbearbeiter zu einem Verzeichnis; die Verordnung befreit Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden, sofern die Bearbeitung kein hohes Risiko birgt. Wer Gesundheitsdaten bearbeitet, fällt regelmässig nicht unter diese Ausnahme.

32. Was versteht das Datenschutzgesetz unter Profiling?

  1. Die Erstellung eines Kundendossiers mit den Angaben aus dem Beratungsgespräch
  2. Die Weitergabe von Kundendaten an mehrere Versicherer im Rahmen einer Offertrunde
  3. Die automatisierte Auswertung von Daten zur Bewertung persönlicher Merkmale einer Person
  4. Die Speicherung von Gesundheitsdaten in einem besonders gesicherten Bereich der Datenbank

Art. 5 lit. f DSG definiert Profiling als automatisierte Bearbeitung, mit der persönliche Aspekte bewertet werden, etwa Gesundheit, wirtschaftliche Lage oder Verhalten. Ein von Hand geführtes Dossier fällt nicht darunter.

33. Welche Rolle hat der Vermittlungsbetrieb gegenüber seinem IT-Dienstleister?

  1. Er ist Verantwortlicher, der Dienstleister ist Auftragsbearbeiter
  2. Beide sind gemeinsam Verantwortliche mit identischen Pflichten gegenüber der Kundschaft
  3. Der Dienstleister wird Verantwortlicher, sobald die Daten auf seinen Servern liegen
  4. Die Rollen bestimmen sich frei nach der Vereinbarung, die beide Parteien getroffen haben

Verantwortlicher ist nach Art. 5 lit. j DSG, wer über Zweck und Mittel der Bearbeitung entscheidet. Der Dienstleister bearbeitet weisungsgebunden und ist Auftragsbearbeiter nach Art. 9 DSG; die Rollen ergeben sich aus der Sache, nicht aus dem Vertragstitel.

34. Welche Angabe gehört zwingend in die Identifizierungsdokumentation einer natürlichen Person?

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit
  2. Der Beruf und der Name des aktuellen Arbeitgebers der betroffenen Person
  3. Die Steuernummer und der Name der zuständigen kantonalen Steuerbehörde
  4. Die Höhe des Jahreseinkommens und die Zusammensetzung des Vermögens

Die Identifizierung nach Art. 3 GwG beruht auf den Personalien, die einem beweiskräftigen Ausweis entnommen und in Kopie abgelegt werden. Angaben zu Beruf, Einkommen oder Steuern gehören zur Abklärung des Hintergrunds, nicht zur Identifizierung.

35. Eine Kundin will die Begünstigung ihrer Lebensversicherung auf eine ihr unbekannte Person ändern. Wie ist vorzugehen?

  1. Die Änderung ausführen, weil die Begünstigung frei bestimmt werden kann
  2. Die Änderung ablehnen, da nur Angehörige begünstigt werden dürfen
  3. Die Änderung der Meldestelle für Geldwäscherei ohne weitere Prüfung melden
  4. Den Hintergrund abklären und die Abklärung nachvollziehbar dokumentieren

Die Begünstigung ist nach Art. 76 VVG frei wählbar, doch eine ungewöhnliche Konstellation ist ein Auslöser der Abklärungspflicht nach Art. 6 GwG. Eine Meldung setzt einen begründeten Verdacht voraus, den erst die Abklärung ergeben kann.

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