Neben dem Aufsichtsrecht gelten für die Vermittlung drei Quergesetze, die in der Praxis täglich greifen: das Geldwäschereigesetz (GwG), das Datenschutzgesetz (DSG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer sie ignoriert, riskiert nicht das Storno eines Vertrags, sondern eine Anzeige.
Wann eine Lebensversicherung dem GwG untersteht, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt, welche Informationen bei der Datenbeschaffung geschuldet sind und welche Verkaufsmethoden unlauter sind.
1. Wann gilt ein ungebundener Versicherungsvermittler als Finanzintermediär?
Nach Art. 2 Abs. 3 GwG ist Finanzintermediär, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt oder deren Anlage hilft; die Vermittlung von Lebensversicherungen mit Sparprozess fällt darunter. Reine Schadenversicherung tut es nicht.
2. Welche Pflicht besteht bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nach dem Geldwäschereigesetz?
Art. 3 GwG verlangt, dass der Finanzintermediär die Vertragspartei bei der Aufnahme der Beziehung identifiziert, bei natürlichen Personen anhand eines amtlichen Ausweises. Steuerliche Fragen und Strafregisterauszüge gehören nicht dazu.
3. Weshalb genügt die Identifizierung der Vertragspartei allein nicht?
Art. 4 GwG verlangt die Feststellung der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person. Wer bezahlt, ist nicht immer, wem das Geld wirtschaftlich gehört; genau diese Lücke nutzt die Geldwäscherei aus.
4. Was löst eine besondere Abklärungspflicht in einer Geschäftsbeziehung aus?
Art. 6 GwG verlangt zusätzliche Abklärungen, wenn Transaktion oder Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen oder Anhaltspunkte für eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte bestehen. Die Auslöser sind inhaltlich, nicht formell.
5. Welche Folge hat es, wenn eine Kundin als politisch exponierte Person eingestuft wird?
Nach Art. 6 GwG und der Verordnung der FINMA gelten Beziehungen zu politisch exponierten Personen als solche mit erhöhtem Risiko: Herkunft der Mittel, Zweck und Hintergrund sind abzuklären und die Aufnahme ist von der obersten Geschäftsführung zu genehmigen.
6. An welche Stelle richtet sich eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschereigesetz?
Art. 9 GwG verpflichtet den Finanzintermediär, der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen.
7. Was gilt für die betroffenen Vermögenswerte nach einer Verdachtsmeldung?
Art. 10 GwG verlangt die Sperre der Vermögenswerte, und Art. 10a GwG untersagt es, die Kundschaft oder Dritte über die Meldung zu informieren. Dieses Informationsverbot verhindert, dass Spuren verwischt werden.
8. Wie lange sind die Belege über die Sorgfaltspflichten aufzubewahren?
Art. 7 GwG verlangt Belege, die es erlauben, jede Transaktion nachzuvollziehen, und deren Aufbewahrung während zehn Jahren. Die Frist knüpft an das Ende der Beziehung oder der Transaktion an, nicht an deren Beginn.
9. Was macht der Straftatbestand der Geldwäscherei strafbar?
Art. 305bis StGB stellt die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft unter Strafe. Entscheidend ist die Vereitelungshandlung, nicht die Höhe eines Betrags.
10. Welche Wahl hat ein Vermittlungsbetrieb, der als Finanzintermediär gilt?
Art. 14 GwG verlangt eine Bewilligung oder den Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation. Die Sorgfaltspflichten selbst stehen nicht zur Wahl; sie gelten in beiden Fällen unverändert.
11. Welche Daten gelten als besonders schützenswerte Personendaten?
Art. 5 lit. c DSG zählt die besonders schützenswerten Daten abschliessend auf: unter anderem Gesundheit, Intimsphäre, religiöse und politische Ansichten sowie genetische und biometrische Daten. Adresse und Einkommen gehören nicht dazu.
12. Welcher Grundsatz verlangt, dass nur die für den Zweck nötigen Daten bearbeitet werden?
Art. 6 Abs. 2 DSG verlangt, dass die Bearbeitung verhältnismässig ist: Sie muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Zweckbindung, Treu und Glauben und Richtigkeit sind eigenständige Grundsätze desselben Artikels.
13. Wann darf eine an sich unzulässige Datenbearbeitung dennoch gerechtfertigt sein?
Art. 31 DSG nennt drei Rechtfertigungsgründe für eine Persönlichkeitsverletzung: die Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse und die gesetzliche Grundlage. Wirtschaftlicher Nutzen allein genügt nicht.
14. Innert welcher Frist ist einem Auskunftsbegehren grundsätzlich zu entsprechen?
Art. 25 DSG räumt der betroffenen Person ein Auskunftsrecht ein; die Verordnung setzt die Frist auf dreissig Tage. Eine Verlängerung ist möglich, muss aber mitgeteilt und begründet werden.
15. Was verlangt der Grundsatz der Datensicherheit von einem Vermittlungsbetrieb?
Art. 8 DSG verlangt eine angemessene Datensicherheit; die Verordnung nennt Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität als Ziele. Angemessen heisst risikobasiert, nicht maximal und nicht zertifiziert.
16. Was erfasst die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb?
Art. 2 UWG erklärt jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten für unlauter, das das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zu Abnehmern beeinflusst. Die Aufzählung in Art. 3 UWG ist nicht abschliessend.
17. Was bedeutet berufliche Integrität für einen Versicherungsvermittler konkret?
Integrität zeigt sich dort, wo das eigene Interesse und dasjenige der Kundschaft auseinanderfallen. Die Treuepflicht von Art. 398 OR verlangt in diesem Konflikt den Vorrang des Kundeninteresses, bis hin zum Verzicht auf den Abschluss.
18. Wie ist mit einem Fehler umzugehen, den der Vermittler selbst begangen hat?
Die Rechenschaftspflicht von Art. 400 OR und die Treuepflicht verlangen Offenheit gerade im ungünstigen Fall. Zudem verkürzt eine frühe Meldung an die Berufshaftpflichtversicherung den Schaden und wahrt den Deckungsanspruch.
19. Ein Kunde will eine Lebensversicherung mit einer hohen Einmaleinlage in bar bezahlen. Was ist zu tun?
Eine hohe Bareinlage ist ein klassischer Auslöser der besonderen Abklärungspflicht nach Art. 6 GwG. Die Aufteilung in Tranchen wäre eine Umgehung und selbst ein Verdachtsmoment; die Dokumentation folgt aus Art. 7 GwG.
20. Welche Vorkehr ist beim Versand von Kundendaten per E-Mail geboten?
Art. 8 DSG verlangt eine dem Risiko angemessene Sicherheit. Unverschlüsselte E-Mail bietet keine Vertraulichkeit; für Gesundheitsdaten und andere besonders schützenswerte Daten ist deshalb ein gesicherter Übertragungsweg zu wählen.
21. Welches Verhalten gegenüber einem Mitbewerber ist unlauter?
Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erklärt die Herabsetzung anderer durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen für unlauter. Wettbewerb um Kundschaft und Personal ist dagegen erlaubt und erwünscht.
22. Welche Versicherungsprodukte sind für die Geldwäscherei besonders anfällig?
Ein Produkt ist anfällig, wenn Geld hineingeht und in anderer Form wieder herauskommt. Die rückkaufsfähige Lebensversicherung erlaubt genau das, weshalb sie in Art. 2 Abs. 2 GwG dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist.
23. Welche Haltung entspricht der beruflichen Sorgfalt bei einer Wissenslücke?
Die Sorgfaltspflicht von Art. 398 OR bemisst sich am Massstab einer sachkundigen Person. Wer die nötige Kenntnis nicht hat, muss sie beschaffen oder die Grenze offenlegen; ein Verzicht auf jede Empfehlung wäre eine Nichterfüllung des Auftrags.
24. Welche Folge kann eine vorsätzliche Verletzung der Informationspflicht haben?
Die Strafbestimmungen von Art. 60 ff. DSG richten sich gegen die verantwortliche natürliche Person und sehen Bussen bis zu 250 000 Franken vor. Sie werden auf Antrag verfolgt, treffen also nicht automatisch den Betrieb.
25. Worin unterscheidet sich das Melderecht von der Meldepflicht?
Art. 305ter Abs. 2 StGB räumt ein Recht ein, Wahrnehmungen zu melden, die auf eine verbrecherische Herkunft schliessen lassen. Art. 9 GwG begründet demgegenüber eine Pflicht, sobald ein begründeter Verdacht besteht.
26. Wann ist eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen unlauter?
Art. 8 UWG erklärt Geschäftsbedingungen für unlauter, die in Treu und Glauben verletzender Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten schaffen. Die Drucktechnik allein entscheidet nicht.
27. Welche Grenze setzt die Verschwiegenheit gegenüber einem Arbeitgeber?
Auch innerhalb eines Betriebs gilt das Prinzip der Erforderlichkeit: Art. 8 DSG verlangt eine Zugriffsbeschränkung, und die Treuepflicht gegenüber der Kundschaft wirkt unabhängig von der internen Organisation.
28. Was ist beim Rückkauf einer Lebensversicherung durch einen Dritten zu beachten?
Der Wechsel der berechtigten Person ist ein klassischer Umgehungsweg: Geld wird von einer Person eingebracht und von einer anderen bezogen. Art. 4 und 6 GwG verlangen deshalb die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung und eine Abklärung des Hintergrunds.
29. Was ist bei der Bekanntgabe von Kundendaten an einen Dienstleister im Ausland zu prüfen?
Art. 16 DSG erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland, wenn der Bundesrat den Datenschutz des Ziellands als angemessen anerkannt hat; andernfalls braucht es Garantien wie Standardvertragsklauseln. Die Menge der Daten spielt keine Rolle.
30. Ein Kollege füllt für eine Kundin den Gesundheitsfragebogen selbst aus. Wie ist zu reagieren?
Die Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG trifft die antragstellende Person persönlich; wer für sie antwortet, schafft ein Risiko der Anzeigepflichtverletzung mit Kündigungsfolge nach Art. 6 VVG. Die Duldung wäre eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung.
31. Wer muss ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen?
Art. 12 DSG verpflichtet Verantwortliche und Auftragsbearbeiter zu einem Verzeichnis; die Verordnung befreit Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden, sofern die Bearbeitung kein hohes Risiko birgt. Wer Gesundheitsdaten bearbeitet, fällt regelmässig nicht unter diese Ausnahme.
32. Was versteht das Datenschutzgesetz unter Profiling?
Art. 5 lit. f DSG definiert Profiling als automatisierte Bearbeitung, mit der persönliche Aspekte bewertet werden, etwa Gesundheit, wirtschaftliche Lage oder Verhalten. Ein von Hand geführtes Dossier fällt nicht darunter.
33. Welche Rolle hat der Vermittlungsbetrieb gegenüber seinem IT-Dienstleister?
Verantwortlicher ist nach Art. 5 lit. j DSG, wer über Zweck und Mittel der Bearbeitung entscheidet. Der Dienstleister bearbeitet weisungsgebunden und ist Auftragsbearbeiter nach Art. 9 DSG; die Rollen ergeben sich aus der Sache, nicht aus dem Vertragstitel.
34. Welche Angabe gehört zwingend in die Identifizierungsdokumentation einer natürlichen Person?
Die Identifizierung nach Art. 3 GwG beruht auf den Personalien, die einem beweiskräftigen Ausweis entnommen und in Kopie abgelegt werden. Angaben zu Beruf, Einkommen oder Steuern gehören zur Abklärung des Hintergrunds, nicht zur Identifizierung.
35. Eine Kundin will die Begünstigung ihrer Lebensversicherung auf eine ihr unbekannte Person ändern. Wie ist vorzugehen?
Die Begünstigung ist nach Art. 76 VVG frei wählbar, doch eine ungewöhnliche Konstellation ist ein Auslöser der Abklärungspflicht nach Art. 6 GwG. Eine Meldung setzt einen begründeten Verdacht voraus, den erst die Abklärung ergeben kann.